Die Wahrheit
- Journal
- Die Wahrheit
- Volume
- 1913
- Issue
- Heft 43 (7.11.1913)
- Date
- 1913-11-07
- Page
- – (sequence 7)
- Language
- German
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Heile 7. M. 43 Die Wahrh^t Dir MahrheilspMcht brr Anwälte im Jivilprozetz. i - In heu Kommentaren der antisemitllchen Presse zu den Verhandlungen des Deutschen Anwaltstages zu Breslau über die Wahrheitspflicht^ der Anwälte im Zivilprozeß waren hier :uud da versteckte Audeuluugeu zu lesen, daß der Geist der Un- Wahrhaftigkeit, der so manches Plädoyer durchwehe, durch die zahlreichen jüdischen Anwälte in unsere Rechtspflege hineinge? tragen worden sei. Der „Reichsbote" sprach es ganz offen ans: „Derartige Beweisgründe mögen römischem oder jüdischem Rechtsempfinden entsprechen, vas Rechtsbewußtsein des deutschen Volkes wird es niemals in sich ansnehmen kmmen." Die ./Tägliche Rund sch an" hat diesem Themaeinen ganzen 'Leitartikel gewidmet, indem sie, unter heftigen Angriffen gegen .den ^Jnstizrat Heilberg nnd Rechtsanwalt Mittelstädt feststellen -zu dürfen glaubte: „Was da in Breslau gesagt wurde, öffnet grenzenloser Skrupellosigkeit Tür und Tor." Den Beweis für diese Behauptung hat sich das antisemitische Blatt freilich sehr leicht gemacht, indem es n. a. schrieb: „Mil Verwunderung hörte man den Jnstizrat Heilberg -als Berichterstatter von einem „angeblichen" Moralgebot der Wahrheit sprechen. Mit dem allergrößten Staunen hörten wir ahn den Satz anfstellen, „daß es nicht der Zweck des Zivil- Hrozesses sei, der Wahrheit zu dienen, sondern nur der Feststellung des Rechtes, das sich keineswegs immer mit der Moral .deckt." Herr Jnstizrat Heilberg wagte kurzweg zu dekretieren: ^.Die Entrüstung der Leute, die das immoralisch nennen, ist sehr deplaciert." Ja. um Himmels willen, glaubt denn Herr Jnstizrat .Heilberg wirklich heule noch, was er da vorgestern in der Hitze des Gefechtes über den Zweck des Zivilprozesses gesagt hat?" Nun, diese Entrüstung der „T. R." war ebenfalls sehr -deplaciert, denn Herr Jnstizrat Heilberg hat auf dem Breslauer 'Anwaltstage so ziemlich das Gegenteil von dem gesagt, was die „T. R." ihm in den Mund legt. Wenige Tage darauf vercöffentlichte Ne — wie sie selbst schreibt, mit lebhafter Freude, „m Herrn Heilberg einen wichtigen Bundesgenossen erkennen zu dürfen, in der Beurteilung der Kernfrage der Breslauer Ver- .handlnugen" — eine Berichtigung des angegriffenen Breslauer .Anwaltes, in der es u. a. heißt: „Ihr Artikel bringt mich in Gegensatz zu meinen Kollegen .Hachenburg nnd Drucker, die mit der- Wahrheit durch dick und dünn gehen wollen. Gerade umgekehrt gehörte ich zu derjenigen Gruppe, die die Wahrheitspflicht noch entschiedener proklamierten, Ltls der schließliche Beschluß des.Anwaltstages es getan hat, und Hachenberg und Drucker haben sich nicht in Gegensatz zu mir gesetzt, sondern ausdrücklich erklärt, daß sie meine Anschauung .unterstützen wollen. Jeden Zweifel darüber beseitigt die Tatsache, daß ich im Einvernehmen mit meinem Berichterstatter Dr. Mittelstaedt die Leitsätze zur Annahme empfohlen hatte: „Innerhalb der streitigen Tatsachen ist es unzulässig, wisseulllch unwahre Behanpkuttgen anfzustellen, oder unwahre Behanpluugeu zu bestreiten. Es empfiehlt sich, dies bei einer Aendernng der Gesetzgebung ausdrücklich anszniprecben. Die Mitwirkung des Anwaltes bei einer wissentlichen Unwahrheit ist nach der stehenden Rechtsprechung des Ehrengerichts- Hofes ein Verstoß gegen die Berufspflichten." Die. gesperrten Teile dieser Leitsätze sind schließlich von vdem Anwallstage nicht angenommen worden; aber von dem, der diese Leitsätze aufgestellt, verteidigt und empfohlen hat, sollte man nicht sagen: „Was da in Breslau gesagt wurde, öffnet grenzenloser Skrupellosigkeit Tür und Tor." Was die Sache für eine antisemitische Ausschlachtung der juristischen Streitfrage aber gänzlich ungeeignet macht, ist der 'Umstand, daß gerade vonijüdischen Anwälten auf dem Breslauer Anwaltstage die unbedingte Wahrheitspflicht der Anwälte auch im Zivilprozeß vielleicht am stärksten betont worden ist, während dieandere Auffassung 'gerade von unzweifelhaft arischen Anwälten—- denen auch einige jüdische Anwälte sekundierten — -vertreten wurde. . Die „TR" bezeichnet als „das Erfreulichste an der ganzen Breslauer Verhandlung den herzhaften Einspruch, der ans der Mitte der Versammlung gegen die aus den Ausführungen einzelner Redner sprechende Tendenz" erhoben wurde und zitiert als ersten den bekannten Mannheimer Anwalt Dr. Hachenburg, der u. agesagt har: „Ich verlange, daß yor Gericht die Aufgabe des Anwaltes, die Wahrheit zu sagen, strikt durchgeführt wird. Mau mag mich einen Wahrheusfanaliker schelten, aber ich kenne hier keine Kompromisse. Es darf nicht unwidersprochen bleiben, daß auf dem Deutschen Anwaltstage das Prinzip ausgestellt wird : „Eine allgememe Wahrheitspflicht durch dick und dünn gibt es nicht." Für mich gibt es diese Wahrheitspflicht durch dick und dünn. Es können ja Fälle eintreten. wo Höhere Interessen in Frage stehen, nnd es gibt ja auch Fälle, wo die Aerzte nicht die Wahrheit sagen dürfen. Aber diese Fälle, wo höhere ethische Pflichten in Frage kommen, berühren mis hier nicht. Wir möchten anssprechen, daß jeder Anwalt vor Gericht die Wahrheit sagen muß. Wenn das nicht mehr gelten sollte, dann würde ich bedauern, ein Anwalt zn sein." Herr Dr. Hachenburg ist ebenso wie Herr Jnstizrat Heilberg. was das nationalistische Blatt nicht zn wissen scheint, Jude und beide sind als Zierden des Anwaltstaudes in den weitesten Kreisen, auch außerhalb der engeren Fachkreise, bekannt. Selbstverständlich haben auch die Vertreter der gegenteiligen Auffassung nicht etwa einer leeren Auffassung der Wahrheitspflicht das Wort reden wollen. Herr Jnstizrat Koffka- Berlin har mit Fug und Recht sich sehr energisch gegen eine solche Attffaffnng gewehrt: „Ich weiß ganz genau, was die Rechte und Pflichten des Anwaltsstandes sind. Für mich gilt das Wort: . „Wer die Wahrheit kennt und sagt sie nicht, der ist fürwahr ein erbärmlicher Wicht." Trotzdem können wir ruhig gestehen, daß man unter Umständen in die Lage kommen kann, was wahr ist, zu bestreiten. Im Interesse höherer Gerechtigkeit, und zwar, weil sonst die au sich im Recht befindlichen Parteien den Prozeß nicht gewinnen würden." Herr Jnstizrat Koffka hat im Anschluß an diese Debatten im „Tag" sehr anschaulich und überzeugend nachgewiesen. rvelche Folgen sich daraus, daß es wobl zuläßig ist, dem Anwälte nicht aber der Partei selbst die unbedingte Wahrheit zur Pflicht zn machen, ergeben können: „Die Partei, die weiß, daß ihr Anwalt verpflichtet ist, die unbedingte Wahrheit zn sagen, auch solche Tatsachen vorznbringeu und zuzngestehen, die ihr schädlich sind, die wird, wenn sie einmal die traurige Ersahrnug gemacht hat, auf diese Weise nm ihr materielles Recht gebracht zu fein, Bedenken tragen, ihrem Rechtsanwalt die volle Wahrheit zn sagen. Sie wird ihm alle diejenigen Tatsachen verschweigen, bezw. ihm gegenüber bestreiten, von denen sie zn befürchten hat, daß sie der Verwirklichnug ihres Rechtes schädlich sind. Damit würde aber dasjenige, was wir Anwälte am höchsten zu schätzen haben, das Vertrauensverhältnis zu unserer Klientel, eine unheilbare Einbuße erleiden, und zwar ganz sicher nicht zum Vorteil der Rechtspflege. Aber weiter: Die rechtskundige Klientel ist häufig nicht in der Lage, die rechtliche Bedeutung und Tragweite der einzelnen Tatsachen zn beurteilen. Sie weiß also auch nicht recht, welche Tatsachen im Interesse der Verwirklichnug ihres Rechtes besser verschwiegen werden. Ihren Anwalt kann sie hierüber nicht befragen; denn diesen würde sie ja sofort in Konflikt mit seiner Wahrheitspflicht bringen. .Also an wen sich wenden? Da blieben doch nur die Rechtskonsulenten übrig, die — zum Teil wenigstens — hinreichende Rechtskeuntnis mit Skrupellosigkeit vereinigen." Zum Ueberflnß hat auch der Vorstand des Deutschen Anwaltstages in einer, nach Schluß der Verhandlung veröffentlichten Erklärung ausdrücklich festgestellt, daß nirgends auf dem Anwalts tage etwa, wie anscheinend in Laienkreisen geglaubt werde, die Anffaffnng vertreten worden sei, daß eine Partei in