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Die Wahrheit · 1913-07-11 · Heft 27 (11.7.1913) · page 2

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Journal
Die Wahrheit
Volume
1913
Issue
Heft 27 (11.7.1913)
Date
1913-07-11
Page
– (sequence 2)
Language
German
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Seite 2. - Die Wahrheit Nr. 27. KeSetsiunde» in den MetHiiusern -er israetitischen Kuttusgemeinde Freitag, 11. Juli abends 7 Uhr 30 M. Samstag, 12. „ „ 8 „ 30 „ Vom 13. Juni bis 17. Juli „ ' 7 „ — „ Der Gottesdienst beginnt an Wochentagen um 1j2l Uhr früh, an Samstagen um ^9 Uhr früh. Israolitisclivr Bethaiis-Verein lin IX- Bez., Griine Thurgasse (3 (Müllnergasse 21). Gebetstunden: Freitag abauds 1jß Uhr, Samstag früh 8 Uhr. An Wochentagen früh 3lil Uhr, abends 7 Uhr. Israelitischer Tempel-Verein Wien, VIII. Bezirk, Nendeggergasse 12 Kaualeistmiden: An Wochentagen von 4—7 Uhr, an Sonn-' und Feiertagen von 10—12 Uhr. — Trauungen, Koniirmationen und Verkündigungen werden angemeldet im Sekretariat des Tempelgebliudes, Mezzanin. Telephon 4723/VIlI. Israel. Tempeivereiö für die Bezirke Wieden und Margarsthen in Wien. Kaiser Franz Josef - Jubiläumstempel Wien, V., Siebenbrunnengasse Nr. 1. GretoetssttindLett wie in den Bethäusern der isr. Kultusgemeinde Kanzl ei stunden: täglich von lj2h bis 6 Uhr abends; an Sonn- und Feiertagen von 10 bis 12 Uhr vormittags. Anmeldungen von Trauungen werden zu den angegebenen Stunden in der Vereiuskauzlei entgegen genommen. Sprechstunden Sr. Ehrwürden des Herrn Rabbiners Sonntag von 10 bis 11 Uhr vormittags. Viele belobende Anerkennungsschreiben liegen zur Ein- sicht auf. . =■ Paris 1909 höohste Auszeichnung. Wien 1908 Kammer-Medaille, und London 1906 Ehren-Dlplom. Die vornehmsten Talare in allen Stylarten von K 30.— aufwärts nur im Spezialhaus für Syaagogenörnate Rudolf Goldstein Zivil- und Uniformschneider Wien, II., Taborstrasse 'Nr. 54 Lieferant inu. ausländischer Gemeinden Verlangen Sie umgehend illustrierte Preislisten — Telephon 21.990. -.— M NAGEL’s M RESTAURATION (eine Minute vom Zentrum der Stadt) Wien, II., Stefaniestrasse IO Grosser, schattiger Garten. Hochzeiten werden in und ausser dem Hause bestens übernommen.. Referenzen bezüglich erteilt 'J-pft (Schiffsclinl) mvn 3"i ÖDTB W - Die löblichen Vorstände der israel. Kultusgemeinden und Tempelvereine werden in ihrem eigenen Interesse ersucht, bei Besetzungen von Kantorenstelien sich behufs Feststellung der fachmännischen Qualifikation sowie über die Würdigkeit an den Vorstand des „Oesterr.-ung. Kantoren-Verein“ in Wien zu wenden, welcher in objektivster Weise nach dieser Richtung den verehrlichen Gemeinden Auskünfte erteilen wird, damit unberufenen Elementen die heilige Stätte des „Schelich-Zibbur“ verschlossen bleibt. Israelitische Kultusgemeinde Wien. Kundmachung betreffend die Errichtung vou Vom Vorstande der israel. Kultusgemeinde wird hieinit zur Kenntnis gebracht, dass zur Errichtung temporärer Betlokalitäten , für die hohen Feiertage durch Vereine und Privatpersonen im Sinne des § 79 des Statutes der Wiener israelitischen Kultusgemeinde die Bewilligung des Kultusvorstandes einzuholen ist und dass hiefür folgende Normen festgesetzt wurden : 1. Die mit einem Kronen-Stempel versehenen Gesuche um Bewilligung sind bis längstens 31. August d. J. im Eiureichungsprotokolle der israelitischen Kultusgemeinde, I., Seitenstettengasse Nr. 4, II. Stock, zu überreichen. Später einlangande Gesuche werden zurückgewiesen. Auf nicht entsprechend belegte Gesuche wird keine Rücksicht genommen. 2. Die Gesuchsteller haben für sich und für die zu verwendenden Vorbeter (die Namen derselben sind in dem Gesuche anzugeben) genaue Ausweise über Charakter, Moralität und Befähigung zu erbringen. 3. An weibliche Personen wird weder direkt noch indirekt eine Bewilligung erteilt. 4. Die als Betlokale eiuzurichtenden Räume müssen sich für diesen Zweck vollkommen eignen und ist die Zustimmung des Vermieters, sowie des Hauseigentümers zur diesfälligen Verwendung schriftlich beizubringen. 5. Wohnungen und andere Lokale dürfen nur dann zur Abhaltung des Gottesdienstes verwendet werden, wenn sie vollkommen ansgeränmt sind und au den Festtagen ausschliesslich für den erwähnten Zweck benützt werden.; 6. Die Errichtung eines temporären Betlokaies in der Nähe von ständigen Bethäusern wird nicht bewilligt. 7. Der Vorstand beabsichtigt für den gegenwärtigen Bedarf an temporären Bethäusern durch eigene Massnahmen vorzusorgen und wird demgemäss nur im Falle tatsächlichen Bedürfnisses die Genehmigung für ein temporäres Bethaus an Private erteilen. Jedenfalls wird für die Bezirke VI, VII, VIII, IX und XII bis XXI eine derartige Genehmigung im Hinblicke auf die getroffenen ausreichenden Massnahmen nicht erfolgen. Ein Ankauf von Betsitzen seitens der Kultusgemeinde ist nicht zu gewärtigen. 8. An Unternehmer, welche nicht in den letzten drei Jahren die Bewilligung zur Errichtung eines Minjan hatten und an solche, denen schon im Vorjahre mitgeteilt wurde, dass die ihnen gegebene Bewilligung eine ausnahmsweise war und nicht mehr erneuert werden wird, kann eine Genehmigung nicht erteilt werden. Ebenso wird eine Bewilligung für neue lokale nicht . erteilt. 9. Die Bewilligung wird den Betlokal-Inhabern nur unter der Bedingung erteilt, dass dieselben der Kultusgemeinde für unbemittelte Personen (Männer und Frauen) zusammen den zehnten Teil der von der Behörde genehmigten numerierten Sitzplätze . unentgeltlich zur Verfügung stellen. >, 10. Der Text einer etwa beabsichtigten Annonzierung oder Plakätierung ist dem Gesuche zur Genehmigung anzuschliessen. 7 Es ist Pflicht einer jeden Partei, für eine entsprechende Polizei- Aufsicht auf eigene Kosten zu sorgen. Als „Hausandachten“ werden nur jene gottesdienstlichen Uebungen betrachtet, welche ohne jegliches Entgelt, lediglich Familienangehörigen zugänglich sind. Wien, im Juli 1913. Der Vorstand der israelitischen Kultusgemeinde.

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