Die Wahrheit
- Journal
- Die Wahrheit
- Volume
- 1913
- Issue
- Heft 25 (27.6.1913)
- Date
- 1913-06-27
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
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Redaktion und Administration: Wien. II/, Novaragaffe 27 Telephon: Stedaktiou 550911V. Administration 4938'U. «. I. üsterr. Bostlvarkastaechect.Koiuo Sir. 300.918., Inserate: Dir viermal gesvatlene Aoovareille-Zeiie 25 Heller. Abonnementsn'nd Jnkerlionr» betrage nnd in Wie» zahlbar und klagbar. Unabhängige Hertfchrrfk für jüdische Interessen. Erscheint jeden Are i tag. Motto: „Das Siegel (Lottes ist Wahrheit!“ Ganziavrig ..K 14.— t>rtlbiiibri,i.K 1.— Für NilllnSdeninke: lU.nMi.iOilii.K 10. — Für Ausland: 'Wutifllaoriii.& Wurf t> }>fuon odrr >0 Are» Jlv. 25. Wien, 27. Amn Inhalt: Entspricht das Duell jüdischem Geiste? — Das orthodoxe Judentum. — Die Antisemiten und das Regierungsjubiläum des deutschen Kaisers. — Zurückweisung antisemitischer Angriffe. — Jüdisch-theologische Fakultät in Frankfurt. — Die Genügsamkeit. — Verschiedene Nachrichten. — Oesterr.-ung'ar. Kantoren-Berein. — Feuilleton: „Marga". Abonnements-Einladung. Are geehrten Kerren Monnenten werden um umgehende Erneuerung des Abonnements für das am 1. Juli 1913 beginnende 3. Huartat ersucht, damit die regelmäßige Expedition des Mattes keine Unterbrechung erleide. Abonnements-Bedingungen: Kanzjährig Kr. 14.— Kalbjährig Kr. 7.—, Uierteljährig Kr. 3.59. K. k. Poftfparkaffen-Konto 100.918. Probenummern gratis zur Verfügung. Entspricht das Duell jüdischem Geiste? DaH Duell, wie es noch gegenwärtig in Offiziers-, Kavaliers- und Studentenkreisen besteht, stellt eine jedenfalls arische Einrichtung vor, wörtliche oder tätliche Beleidigungen „ritterlich" auszutragen, d. h. den Ehrverletzer zu „fordern", gefährliche Waffen, wie Degen oder Pistole in einem Zweikampfe mit dem „Förderer" zu gebrauchen. ..Der persönliche Mut gilt wohl als eine menschliche Tugend und die Jugend zollt dem Mute eines Abraham, eines David gegen den übermächtigen Feind Anerkennung und Beifall. Doch muß der aufgewendete tollkühne Mut einem großen Ziele gelten, wie es der Beistand für einen ungerecht Vergewaltigten oder die Befreiung des Stammvolkes aus übermütigen Feindeshänden ist, um auch den Beifall sittlich gereifter Menschen zu erlangen. Leute aber, die ein feineres ethisches Gefühl besitzen, kölmen eine erlittene persönliche Beleidigung nicht für so wichtig gelten lassen, daß deswegen, ein Menschenleben aufs Spiel gesetzt werden dürfte. Für solche Vorkommnisse muß für den bescheidenen Menschen, der sich nicht als Weltmittelpnnkt ansieht, das Gericht als geeignetes Forum gelten, um sich Genugtuung zu verschaffen. . Bei den alten Juden war das Menschenleben derart wertvoll, daß den engsten Familienangehörigen das Recht der Blutrache für einen vorgekommenen Mord oder Todschlag zuaebilligt wurde. Gegenwärtig ist es einem frechen und gewalttätigen: Raufbolde möglich, unliebsame Gegner zu provozieren, zu einem Dnell zu drängen und sie dann infolge seiner überlegenen Gewandtheit und Körperkraft im Zweikampfe lebensgefährlich zu verletzen oder gar zu töten. Trotz der strengen Sühne des vergossenen Blutes eines Menschen setzte die mosaische Gesetzgebung bekanntlich für unvorsätzliche Totschläger das Asylrecht in den Zufluchtsstätten ein, wo der Blnträcher sein Recht verlor. Der vorsätzliche Mörder besaß aber keinerlei Asylrecht, denn „auch von meinem Altäre sollst dn den -vorsätzlichen Mörder hinwegnehmen, um ihn zu. richten", erklärt die heilige Schrift. Das demokratische, mosaische Gesetz galt für alle Vollbürger, ohne Ausnahme und anerkannte keinerlei Privilegien und Sonderrechte. Das Duellweseu, das leider gegenwärtig noch besteht, ist ohne Zweifel noch ein mittelalterlicher Ueberrest aus der Zeit der Herren und Knechte. Vor dem allgemeinen Gesetze ist der Duellant, der einen Gegner getötet hat, strafbar und nur das besondere Militärgesetz hält noch seine schirmende -Hand über Offiziers duellauten, weil nach Offiziersbegriffen der Militär verpflichtet ist, jede erfahrene Beleidigung mit der Waffe zu rächen. In der Zeit des allgemeinen Wahlrechtes und der allgemeinen Wehrpflicht entbehren natürlich auch das besondere Militärstrafrecht und besondere militärische Ehrbegriffe überhaupt der inneren Berechtigung, weil jetzt der Soldat kein gemieteter Söldner mehr ist, auf die der Offizier nur durch einen schneidigen Terror wirken konnte. ' Von bewußt jüdischen Studenten ist es daher unrichtig, den Duellnnfug mitzumachen und Beleidiger zu „fordern". Dies, bedeutet ein Aufgeben der jüdisch-demokratischen Eigenart und eine A k z e p t i e r u u g rückständiger arischer Sitten. So lange die Richter noch durch bestimmte Gesetze geleitet werden, wende man sich nach erlittenen Ehrenbeleidiguugen ruhig au die Gerichte um Bestrafung der Uebeltäter. Die beleidigten jüdischen Studenten, welche bereits die Duellsilte betätigten, verdienen wohl, entschuldigt zu werden, denn sie litten anfangs schwer unter dem unrichtigen Vorwurfe der „jüdischen Feigheit". Nachdem aber die jüdische Gegnerschaft im Duell bereits derart-gefürchtet ist, daß die so tapferen, deutschnationalen Studenten nach Auswegen suchten, als welcher auch der berüchtigte Waidhofner Beschluß angesehen werden nruß, fällt der angeführte Grund weg, den arischen Dnellmtfug noch ferner mitzumachen. Was hat körperliche Kraft und Gewandtheit mit dem Rechte und der Wahrheit gemein? Ein Duellsieg kann das Recht ebenso wenig erweisen, wie jeder Angriffskrieg moralische Wertung verdient. Das Duell bleibt nach allgemein menschlichen und be-