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Die Wahrheit · 1913-02-07 · Heft 6 (7.2.1913) · page 2

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Journal
Die Wahrheit
Volume
1913
Issue
Heft 6 (7.2.1913)
Date
1913-02-07
Page
– (sequence 2)
Language
German
Belongs to
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Seite 2. Nr. 6. Die Wahrheit KeSetstunden jit den Metliausern der israelitischen Attlttnsaemeiube Freitag, 7. Februar abends 5 Uhr — Mi Samstag. 8. „ „ 5 „ 40 „ Vom 9. bis 13. „ 5 „ — Der Gottesdienst beginnt au Wochentagen um 7 Uhr früh, an Samstagen um 729 Uhr früh. Israelitischer Bethaiis-Verein im IX. Bez., Grüne Thoryasse 13 (lUlullnergasse 21). G-ebetstunden: «ebetstundea wie in den Tempeln der israelitischen Kultusgemeinde. Israelitischer Tempel-Verein Wien, VIII. Bezirk, Nendeggergasse 12. Kaiizleistunden: Au Wochentagen von 4—7 Uhr, sui Sonn- und Feiertagen von 10—12 Uhr. — Trauungen, Konlirmatioiien und Verkündigungen werden angemeldet itn Sekretariat des Tempelgebäudes, Mezzanin. Telephon 4723/VIII. Israel. Tenujeiverein für die Bezirke Wieden und Margarethen in Wien. Kaiser Franz Josef - Jubiläumstempel Wien, V-, Siebenbrunnengasse Nr. I. Gebetstunden wie in den Bethäusern der isr. Kultusgemeinde. Kanzleistund«n: täglich von 1/25 bis 6 Uhr abends; an Sonn- und Feiertageu von 10 bis 12 Uhr vormittags. Anmeldungen von Trauungen werden zu den angegebenen Stunden in der Vereinskanzlei entgegen genommen. Sprechstunden Sr. Ehrwörden des Herrn Rabbiners Sonntag von 10 bis 11 Uhr vormittags. Viele belobende Anerkennungsschreiben liegen zur Ein- sicht auf. ©773 Paris 1909 höobste Auszeichnung. Wien 1908 Kammer-Hedallle. und London 1906 Ehren-Dlplom. Die vornehmsten Talare in allen Stylarteii von K 30.— aufwärts nur im Spezialliaus für Synagogenornate Rudolf Goldstein Ziviltind Uniformschneider Wien, II., Taborstrasse Nr. 54 Lieferant inu. ausländischer Gemeinden Verlangen Sie umgehend illustrierte Preislisten ■ ■ Telephon 21.990. W= NAGEL’s (eine Minute vom Zentrum der Stadt) Wien, XI., Stefaniestrasse IO Grosser, schuftiger Garten. Hochzeiten werden in und ausser dem Hause bestens übernommen. \ ■*' Referenzen bezüglich nHltTO erteilt ISM (Schiffachui) bxiü' rnjn bdts -jnr. t ,r KOIS KUltS. Die Stelle eines ZWEITEN KANTORS und Kohre gelangt, wenn möglich in Verbindung mit der des VEREINS-SEKRETÄRS am Tempel, IX., Müllnerg. 21, ab 1. Juni d. J. zur Besetzung. Geeignete, nicht über 35 Jahre alte Bewerber belieben ihre mit Curriculum vitae und Zeugnisabschriften belegten Gesuche vor Ende dieses Monates an den gefertigten Verein einzusenden. Reisekosten werden nicht vergütet. Gehalt nach Uebereinkommen. Der Vorstand des isr. Bethausvereines „Chewra Bet Hatfilah“ im IX. Bezirke, Wien. Konkurs-Kundmachung. wegen Besetzung der Stelle eines Rabbiners in der Stadt Czernowitz (Bukowina). In der israel. Kultusgemeiude der Landeshauptstadt Czernowitz (Bukowina^ ist die Stelle eines Rabbiners neu zu besetzen. Nach dem Gesetze vom 21. März 1890, R.-G.-Bl. Nr. 51 und nach dem für diese Kultusgemeinde geltenden Statute hat der Bewerber für eine derartige Rabbinerstelle einen den bestehenden gesetzlichen Vorschriften entsprechenden allgemeinen Bildungsgrad nachzuweisen, sowie bezüglich seiner rabbinisch-fachlicheu Befähigung Zeugnisse von zwei als hervorragend anerkannten rabbinischen Autoritäten Galiziens, orthodoxer Richtung, beizubringen. Er muss österreichischer Staatsbürger, und sein sittlich-religiöser und staatsbürgerlicher Lebenswandel vorwurfsfrei sein. Der Anzustellende soll nicht über 40 Jahre alt sein. Der Jahresgehalt beträgt K 3000, schreibe dreitausend Kronen, zahlbar in anticipativeu Monatsraten. Die erste Anstellung erfolgt provisorisch gegen das jederzeit jedem Teile zustehende Recht einer sechsmonatlichen Kündigung. Wenn drei Jahre seiner Funktion abgelaufen sind, ohne dass von diesem Rechte der Kündigung Gebrauch gemacht worden ist, wird die Stellung des Rabbiners de jure eine dauernde, womit zugleich die Pensionsberechtigung verbunden ist. Der Wirkungskreis sowohl des hierortigen Oberrabbiners als auch des anzustellenden Rabbiners ist in den mit Erlass der k. k. Bukowinaer Landesregierung vom 5. November 1897, ZI. 18908 ex 1897, genehmigten Kultusgemeinde-Statute genau umschrieben; die bezüglichen statutarischen Bestimmungen, sowie jene des obzitierten Reichsgesetzes vom 21. März 1890 bilden zugleich einen integrierenden Bestandteil der Anstelhiugs-Be lingungen und enthalten auch das bei der Anstellung einzuhaltende Verfahren. - Die Amts- und Geschäftssprache innerhalb dieser Kultusgemeinde ist die deutsche. Bewerber um die anmit ausgeschriebene Rabbinerstelle haben ihre mit den gehörigen Nachweisen über die erforderlichen Bedingungen und Qualifikationen, sowie des Alters, des Familienstandes und der gemessenen Studien versehenen Gesuche, welchen eine Darstellung über das bisherige rabbinische Wirken resp. mit einem curriculum vitae änzuschliessen ist, bis spätestens den 15. März 1913 an den Vorstand der Unterzeichneten Kultusgemeiude zu überreichen. Der Kultusvorstand behält sich das Recht vor, den einen und den anderen Bewerber zur Abhaltung von Probe- Vorträgen nach ' Czernowitz einzuladen; die Boise- und Aufenthaltskosten werden jedoch nur dem akzeptierten Bewerber aus Mitteln der Kultusgemeinde vergütet werden. Vom Vorstande der israel. Kultusgemeinde. Czernowitz, den 14. Jänner 1913.

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