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Die Wahrheit · 1911-12-08 · Heft 47 (8.12.1911) · page 3

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Journal
Die Wahrheit
Volume
1911
Issue
Heft 47 (8.12.1911)
Date
1911-12-08
Page
– (sequence 3)
Language
German
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Redaktion und Administration; Wien, H/j Nvvaragasse 27 Telephon: Redaktion 5509/1V. Anaöhängige Aeltfchnft für jüöifche Verngsprei»: Ganzjährig ....... K 14.— Halbjährig . . . . K 1.— Administration 4938/H, Ä. I. üsterr. Vostsparkaffa- Scheck-Koino Nr. J00.918. Interessen. Für NiiltnSbrnmce: «^»»zjährla.K 10. — Inserate: Die viermal gespaltene Nonpareille-Zeile 25 Heller. Erscheint jeden Areitng. Für AiiSlltiid: AbonnememSnnd Jnsertions- ' Gaaziährig.8 Mark betrage und in Wie» zahlbar und klagbar. Motto: „Das Siegel Gottes ist Wahrheit!“ t> Rubel oder 1« 5¥rc». Wr. 47. Wien. 8. Dezember Inhalt: Erscheint die konfessionelle Gleichberechtigung im öffentlichen Bolksschulweseu durchgesührt? — Zur Abfallbewegung. — SOjähriges Jubiläum des Vereines zur Unterstützung mittelloser israel. Studierender in Wien. — Gottes lehre nnd Gottesdienst. — Verschiedene Nachrichten. — Feuilleton: Der Schlemihl. — Austritte aus dem Jndentume. Erscheint die bonfesftonelle Gleichberechtigung im östentl Uolbsfchnlmejrn Oesterreichs durchgesührt? Nach § 2 des Reichsvolksschulgesetzes sind alle öffentlichen Volksschulen „der Jugend ohne Unterschied des Glaubensbekenntnisses zugänglich." Es ist auch tatsächlich noch nicht vorgekommen, daß einem Schulkinde mos. Konfession die Aufnahme in die öffentliche Volksschule seiner Konfession halber verweigert wäre. Nach § 36 der Verordnung des M. f. K. u. U. vom 29. September 1905, Z. 13200 (des. Schul- und Unterrichtsordnung) wäre eine solche Abweisung auch schwer möglich. Wohl aber haben die Wiener Gemeinde- und Schulbehörden wiederholt, besonders seit die christlich-soziale Majorität in diesen Körperschaften regiert, unterstützt von parteiischen Schulleitern, durch Ausschulungen von Schulkindern in fremde Schulsprengel versucht, eine drohende jüdische Schülermajorität zu verhindern, wenn die Anstellung eines jüdischen Schulleiters nach § 48 des Reichsvolksschulgesetzes vereitelt werden sollte. Zu diesem Zwecke wurden dann auch die §§ 36 und 38 der „Sch. u. U.-O.* n i ch t b e a ch t e t. Im I. und II. Bezirke Wiens wurden übrigens außer solchen ungesetzlichen Manipulationen wiederholt auch andere parteitendenziöse Methoden angeweudet. Die Eltern ließen sich in .der Regel ans Unkenntnis der Schulgesetze und Normen solche Ueberschnlnngen ihrer Kinder ruhig gefallen und die Vertreter der jüdischen Religionsgenossenschaft in den Schulbehörden mögen es vielleicht versäumt haben, die jüdischen Eltern rechtzeitig über ihre Rechte anfznklären, nm solche Vorgänge zu unterbinden. Nach § 5, Abs. 6 des Reichsvolksschulgesetzes kann dort, „wo kein Geistlicher vorhanden ist, welcher den Religionsunterricht regelmäßig zu erteilen vermag," mit Zustimmung der Kirchenbehörde auch der Lehrer der entsprechenden Konfession verhalten werden, beim Religionsunterrichte mitznwirken. In Konsequenz dieser gesetzlichen Vorschrift bestimmt der § 112 der „Sch. u. U.-O.", an Volksschulen mit stärkeren Mischungen verschiedener religiöser Bekenntnisse kann die Landesschulbehörde auf Antrag der Bezirksschnlbehörde, wenn e s zur Sicherstellung des Relig i o n s u n t e r r i ch t e s für b i e ei n e oder die and er e k o ns e ssione 11 e M i n d e r h e i t n o t w e n d i g i st, vor Ausschreibung des Konkurses bestimmen, daß die a n z u st e llende Lehrkraft dem Religionsbekenntnisse dieser Minderheit a n g e h ö r e n muß und die Befähigung zur subsidiären Erteilung des betreffenden Religionsunterrichtes nachzuweisen hat. Es ist aber nie bekannt geworden, daß die jüdischen Vertreter in den Wiener Schulbehörden diesen Verordnungsparagraphen ausgenützt hätten. Die Zahl der jüdischen Lehrkräfte in den öffentlichen Volksnnd Bürgerschulen Wiens entspricht vielmehr bei weitem nic^t einmal dem russische n P r i n z i p e der konfessionellen Gleichberechtigung nach dem Z a h l en v erhält nisse. Die Zahl der jüdischen Bewohner Wiens beträgt bekanntlich ein Zehntel der Zweimillionenstadt, also ungefähr 200.000. Die Lehrerschaft an, den öffentlichen Volks- und Bürgerschulen übersteigt bereits die Zahl 5000 weit (5743), daher sollten mindestens 500 Lehrpersonen jüdischer Konfession an diesen Schulen wirken. Gegenwärtig gibt es aber in Wien nicht vielmehr als 50 Kommunal-Lehrpersonen an den öffentlichen Volks- und Bürgerschulen. Zwingt diese Tatsache den Vertretern der jüdischen Konfession in den Wiener Schulbehörden und der israelitischen Kultusgemeinde keinerlei Interesse ab? Haben sich genannte Mandatare darum gekümmert, ob der auffallende Ausfall an jüdischem Nachwuchse an den k. k. Lehrerbildungsanstalten nicht auch tendenziöse und ungesetzliche Ursachen habe? Ist die Tatsache diesen Männern noch nicht bekannt geworden, daß junge Lehrkräfte jüdischer Konsession in Wien wiederholt ihrer Konfession halber auch in provisorischer Diensteseigenschäft nicht in Verwendung genommen wurden? Will es. die Wiener israelitische Kultusgemeinbe dahin kommen lassen, den § 48 des Reichsvolksschulgesetzes aus Mangel an jüdischen Lehrkräften nicht mehr ansnützen zu können? Nach § 5, letzter Absatz des Reichsvolksschnlgesetzes ist die Landesschulbehörde verpflichtet „nach Einvernehmung der Beteiligten die erforderliche Verfügung zu treffen, falls eine Kirche oder Religionsgenosseuschast die Besorgung des Religionsunterrichtes unterläßt." Trotzdem gibt der § 98 der „Sch. u. U.-O." im Absatz 2 zn, daß Kinder an öffentlichen Volks- und Bürgerschulen „mangels entsprechender Vorsorge" auch ohne Religionsu n 1 e r r i ck t bleiben können. Diese Nachsicht genießen in Oesterreich wohl nur die n i ch t k a t st o l i s ch e n Schulkinder. Die konfessionellen Minoritäten sind besonders dann im Belange des Religionsunterrichtes unzulänglich versorgt, wenn derselbe als Sammel unterricht stattfindet. In diesem

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