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Die Wahrheit · 1911-11-17 · Heft 44 (17.11.1911) · page 3

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Die Wahrheit
Volume
1911
Issue
Heft 44 (17.11.1911)
Date
1911-11-17
Page
– (sequence 3)
Language
German
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. jf/baftioii inibJJlbiitiitifnatiou: Wftu, tl,, Noväiagasft27 Telephon: Nedaktiou 5509/1V. ■ Unabhängige Herlfchrift für silbische apci»unH»vcf*: Äliuztührig.K I*.— $rtl6iiif)virt. N 7.— Administration 493811. Jt. k. öfterr. Poslsparkasia» Swect-Koino Nr. 100.918. Interessen. Für Jfnltn~lh*uinte: (Mnmi.ibriil.K 10. — Inserate: . . Die viermal geivaltene Nonpareille-Zeile 25 Heller. Erscheint jeden Kr ei tag. Für Ausland: NdonnemenlS- und Jniertions. >U»„ziiiyri,i.8 Mark | betröge und in Wien z.iblvar und Nagvar. Motto: „Das Siegel Gottes ist Wahrheit!“ 8 Nnbel oder IN g/rr».! Ur. 44. Wie». 17 Uovember Inhalt: Religiöse Gleichberechtigung in den öffentlichen Volksschulen. — Ans der Woche. — Aus der Wiener Kultusgeineinde. — Das Judentum int Kultur- und Wirtschaftsleben Deutschlands.— Verschiedene Nachrichten. — Zur Nachahmung empfohlen! — Feuilleton: Der Hosjude. — Austritte aus dem Jndentume. Religiöse Gleichberechtigung in der öffentlichen Uollrsschnle. In Nr. 34 der „Wahrheit" vom 1. September l. I. habe ich auf die Tatsache hingewiesen, daß die Wiener Judeuschaft die gesetzlich sestgelegte religiöse Gleichberechtigung in ben öffentlichen Schulen keineswegs gehörig wahrnehme, und heute möchte ich das Thema fortsetzen und an einigen Beispielen darlegen, wie sehr es den znr Wahrung unserer Rechte berufenen Faktoren an entschiedener Rechtsauslegung im Belange des Volksschnlwesens mangelt. Obgleich die öffentlichen Volks- und Bürgerschulen Oesterreichs nach § 2 des Reichsvolksschulgesetzes interkonfessionellen Charakter besitzen, bestimmen die M 3 und 17 dennoch, daß „Religion", und zwar konfessionelle Religionslehre, als der erste Hauptlehrgegenstand in genannten Schulen zu gelten habe. Die „Schnlgesetznovelle" vom Jahre 1883 verwandelte die frühere Forderung einer „religiös-sittlichen" Schnlerziehung in den öffentlichen Volks- und Bürgerschulen in die einer „sittlich-religiösen" um, wobei konsequent konfessionell statt religiös verstanden wurde. In natürlicher Konsequenz dieser Tatsache wurde im § 48 des Reichsvolksschulgesetzes den einzelnen Volks- und Bürgerschulen der konfessionelle S t e m p e l d e r S ch ü l e r m a j o r i t ä t durch die gesetzliche Bestimmung ausgeprägt, daß konfessionell entsprechende Schulleiter bestellt werden müssen. Uebrigens erscheint die Berte e t n n g d e r R e l i g i o n s g e n o s f e n s ch a f t e n in allen Schulbehörden gesichert. (§§ 3, 8, 9. 10, 26b, 27b, 28 e und 44 e des n.-ö. Landesgesetzes vom 25. Dez. 1904, Nr. 97. Soll nun schon jede einzelne Schule den konfessionellen Charakter der Schülermajorität erhalten, dann sollte der spezifisch katholisch-konfessionelle Stempel nicht auch den öffentlichen Volks¬ und Bürgerschulen mit mosaischer Schülermajorität aufgedrückt werden, wie dies in Wien trotz einiger mosaischer Schulleiter tatsächlich geschieht. Wenn man auch die Einrichtung hinnimmt, daß der Samstag auch an Schulen mit mosaischer Schülermajorität ein Schultag bleibt, während der Sonntag an allen Volks- und Bürgerschulen Wiens schulfrei bleibt, und wenn die orthodox erzogene mosaische Schuljugend durch rücksichtslose- Stundenpläne häufig zur Nichtbeachtung des Schreibverbotes üm Samstage gedrängt oder mindestens verleitet wird, was einer „sittlich-religiösen" Schnlerziehnng gewiß nicht förderlich sein kann, so ist es doch nicht nötig, daß die Mißachtung und Gerings-chätzung der mosaischen Konfession fortdauere, die darin liegt, wenn auch an den höchsten mosaischen Feiertagen selbst au den Schulen mit mosaischer Schülermajorität 51111t Schaden der mosaischen Schuljugend der Schulunterricht nicht unterbrochen wird, während an katholischen Feiertagen der Unterricht an allen öffentlichen Volks- und Bürgerschulen entfällt. Nach einer Verordnung des k. k. Bezirksschulrates Wien e n lfallt in den öffentlichen Schulen der Unkerricht schon dann, wenn drei katholische Schulkinder der belastenden Schulklasse zur h. Beichte oder Kommunion geführt werden. In den Lesebüchern gibt es viele Lesestücke spezifisch katholisch-konfessionellen Inhaltes'. Müssen auch in öffentlichen Volks- und Bürgerschulen mit mosaischer Scbülermajorität solche Lehrbücher gebraucht werden, obgleich taktvolle Lehrpersonen von ihren mosaischen Schülern eine solche Lektüre nicht verlangen? Wird aber die „sittlich-religiöse" Schnlerziehnng verlangt, dann könnte es wohl nicht schaden, wenn mindestens an Schulen mit mosaischer Majorität das Lesebuch neben Lesestücken vom heil. Severin oder Leopold auch solche enthalten würde, die von Hillel oder Maimonides berichten. An der Tatsache, daß selbst die mosaische Religionslehre in Lehrzimmern unterrichtet wird, wo das Kruzifix an der Wand angebracht ist, stoßen sich weder die mosaischen Schulkinder noch deren Religionslehrer, aber verwunderlich ist es doch, daß die so sehr katholisch gesinnten Wiener Schulbehörden darin keine Profanierung der heiligsten religiösen Embleme der Katholiken erblicken, da sie doch wissen, daß die mosaische Schuljugend samt ihren Religionslehrern in solchen Bildern oder Schnitzwerken nur Abbildungen bedeutsamer Personen, aber keines Gottes erblicken können und dürfen. Was würde geschehen, wenn beispielsweise die Vertreter der mosaischen Konfession von. den Wiener Schulbehörden Mesnsoth an den Türpfosten oder einen Misrach an der Ostwand der Schulzimnier begehren würden. Die mosaischen Schulleiter können den betreffenden Volks¬ und Bürgerschulen Wiens nicht das Gepräge der mosaischen Konsession verleihen, wie dies der § 84 des Reichsvolksschulgesetzes unstreitig beabsichtigte. In diesem Belange müßten die Vertreter der mosaischen Retigionsgenossenschaften in den Wiener Schulbehörden ihre Aufgaben eben entschiedener und unerschrockener erfüllen, als dies geschieht. „Wennschon, denn schon." Nur Konsequenz könnte die gesetzliche Gleichberechtigung der Konfessionen in den öffentlichen Volks- und Bürgerschulen Wiens, zn deren Erhaltung die mosaischen Einwohner sicherlich nicht in geringerem Maße beisteuern wie ihre andersgläubigen Mitbürger, auch tatsächlich zttr Allsführung bringen. L. L.

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