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Die Wahrheit · 1911-07-14 · Heft 27 (14.7.1911) · page 2

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Die Wahrheit
Volume
1911
Issue
Heft 27 (14.7.1911)
Date
1911-07-14
Page
– (sequence 2)
Language
German
Belongs to
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Seite 2. fiMtitJliutbnr in den Metlüirilerit der israetWschen Knttnsgemeinde Freitag, 14. Juli abends 7 Uhr 30 M- Samstag, 15: „ - „ 8 „ 30 „ Vom 16. bis 20. Jnli „ 7 „ — „ Der Gottesdienst beginnt an Wochentagen um 1/27 Uhr früh, an Samstagen und Feiertagen um ^9 Uhr früh. Israelitischer Tempel-Verein Wien, VIII. Bezirk, Neudeggergasse 12 Kaiizleistundeu: An Wochentagen von 4—7 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 10—12 Uhr. — Trauungen, Konfirmationen und Verkündigungen werden angemeldet im Sekretariat des Tempeigebaudes, Mezzan in. Telephon 4728/YIII. Israelitischer Bethaus-Verein Nr. 27. Während der Sommermonate sind Briefe . an Oberkantor J. Bauer zu. richten an di e Adresse: Wien,- XIX., Himmelstrasse 61. Konkurs-Ausschre ib u ng. Bei der israel. Kultusgemeinde Aussig gelangt die Stelle eines Aushilfs* Oberkantors für die kommenden Festtage (Neujahr und Versöhnungstag) zur Besetzung. Derselbe muss imstande sein, die Funktionen des Oberkantors mit Chor- und Orgelbegleitung einwandfrei durchzuführen. Gesuche sind ehestens zu richten an den Vorstand der israel. Kultusgemeinde Aussig. Die Wahrheit im IX. B«r., Kriinv Thmgusss 13 (MCillneryasse 21). Gebetstundeu, wie iu deu Tempeln der israelitischen Kultusgemeinde, nur Samstag um 8 .Uhr, Freitag abends 7 Uhr. Paria 1909 hoohste Auszeichnung. Wien 1908 Aammer-UedaiHe. und London 1906 Ehren-SIplom. Bedeutendstes Spezialgeschäft —' der Monarchie — .. für Sy n agoge no rnate von Rudolf Goldstein flivil- 11ml liiiilorm-Schiieider Wien, II., Taborstr; 54. —— Telephon 21.990. Lieferant vieler Kultus gemeinden Ausführung jeder gewünschten Facou vom einfachsten bis zum feinsten Genre, alles in tadelloser Güte. Streng reelle Bedienung — billige Preise. Reich illustrierte Preiskataloge gratis and franko. Talare, Kutten und Baretts werden "gegen »lässige Leihgebühr verliehen Konkurs. Bei der Ungar.-Ostraer. Kultusgemeinde gelangt mit 1. September 1. J. die Stelle eines Ersten Kantors und Religionslehrers der zugleich die Fähigkeiten eines Sekretärs und als Schochet und Ubodek haben muss, zur Besetzung. Mit dieser Stelle ist ein fixer Jahresgehalt von 1700 Kronen, nebst den üblichen Nebenemolumenten und schöner Naturalwohnung verbunden. Bewerber, die das 35. Lebensjahr nicht überschritten haben, wollen ihre eigenhändig geschriebenen Gesuche mit Zeugnisabschriften und einem Curriculum Vitae bis längstens 1. August 1911 einsenden. Für den Kultus Vorstand J. Diamant, Kultusvors teh er. Offert. Ein stimmbegabter, wohlgeschulter Kantor musikalisch, geübter Kore, sucht passende Stellung, event. bloss für die hohen Festtage. Zuschriften erbeten an die Redaktion dieses Blattes. Kundmachung betreffend die Errichtung von Vom Vorstände der israel. Kultusgemeinde wird hiemit zur Kenntnis gebracht, dass zur Errichtung temporärer Betlokalitäteu für die höben Feiertage durch Vereine und Privatpersonen im Sinne des § 79 des Statutes der Wiener israelitischen Kultusgemeinde die Bewilligung des Kultusvorstandes einzuholen ist und dass hiefiir folgende Normen festgesetzt'wurden: , 1. Die mit einem Kroneu-Stempel versehenen Gesuche um Bewilligung sind bis längstens 15. August d. J. im Einreichungsprotokolle der israelitischen Kultusgemeinde, I., Seitenstettengasse Nir. 4, II. Stock, zu überreichen. Später einlangande Gesuche werden .zurückgewiesen. Auf nicht entsprechend , belegte Gesuche wird,keine Rücksicht, genojnmen. 2. Die Gesuchsteller haben* fuif" sich und für die zu verwendenden Vorbeter (die Namen derselben sind in dem Gesuche anzugeben) genaue Ausweise über Charakter, Moralität und Befähigung zu erbringen. - 3. An weibliche Personen wird weder direkt noch indirekt eine Bewilligung erteilt. 4. Die als Betlokale eiuzurichteuden Räume müssen sich für diesen Zweck vollkommen eignen und ist die Zustimmung des Vermieters, sowie des Hauseigentümers zur diesfälligen .Verwendung schriftlich beizubringeu. k ' 5. Wohnungen und andere Lokale dürfan nur daun zur Abhaltung des Gottesdienstes verwendet werden, wenn sie vollkommen ausgeräumt sind und an den Festtagen ausschliesslich für den erwähnten Zweck benützt werden. 6. Die Errichtung eines temporären Betlokales in der Nähe von ständigen Bethäusern wird nicht bewilligt. 7. Der Vorstand beabsichtigt für den. gegenwärtigen Bedarf an temporären BetkUusern durch eigene Massnahmen vorzusorgen und wird demgemäss nur inr Falle tatsächlichen Bedürfnisses die Genehmigung für ein temporäres Bethaus an Private erteilen. Jedenfalls wird für die Bezirke VI, VII, VIII, IX und XII bis XXI eine derartige Genehmigung im Hinblicke auf die getroffenen ausreichenden Massnahmen nicht erfolgen. Ein Ankauf von Betsitzen seitens der Kultusgemeinde ist nicht zu gewärtigen. . 8. An Unternehmer, welche nicht in den letzten drei Jahren die Bewilligung zur Errichtung eines Minjau hatten und au solche, denen schon im Vorjahre mitgeteilt wurde, dass die ihnen gegebene Bewilligung eine ausnahmsweise war und nicht mehr erneuert werden wird, kann eine Genehmigung nicht erteilt werden. Ebenso wird eine Bewilligung für neue Lokale nicht erteilt. 9. Die Bewilligung wird den Betlokal-Inhabern nur unter der Bedingung erteilt, dass dieselben der Kultusgemeinde für unr bemittelte Personen (Männer und Frauen) zusammen den zehnten; Teil der von der Behörde genehmigten numerierten Sitzplätze unentgeltlich zur Verfügung ^stellen. 10. Der Text einer etwa beabsichtigten Anhonzierung oder Plakatierung ist dem Gesuche zur Genehmigung anzuschliessen. Es-ist Pflicht einer jeden Partei, für eine entsprechende Polizei? Aufsicht auf eigene Kosten zu sorgen. Als „Hausandachtenwerden nur jene gottesdienstlichen Hebungen betrachtet, welche ohne jegliches Entgelt, lediglich Familien? ungehörigen zugänglich sind. Wien, im Juli 1910. Der Yorstand der israelitischen Kultusgemeinde. im» für die tota

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