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Die Wahrheit · 1910-01-28 · Heft 5 (28.1.1910) · page 9

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Journal
Die Wahrheit
Volume
1910
Issue
Heft 5 (28.1.1910)
Date
1910-01-28
Page
– (sequence 9)
Language
German
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Nr. 5. Die Wahrheit Seite 9. Ans dem österr.-nngar. Kantoren- Nereiu. In der Donnerstag, den 20. d. M. stattgehableu Vorstandssitzuug wurde dem langjährigen Vereinsmitgliede Herrn .Kantor I. Weiß in Tobilschan, der seine Bernfsnnfähigkeit angemeldet und ordnungsmäßig nachgewiesen hatte, der Jnvaliditätsbeitrag im Sinne des § 10 der Statuten bewilligt und es ergeht somit an die P. T. Mitglieder die Aufforderung, den Pflichtbeitrag für diesen Fall per IC 2 an die Vereinskasse einzusenden. Betreffs der Kantorenschnle wurde als Ergebnis längerer, schon seit dem Vorjahre gepflogener Beratungen der Beschluß gefaßt, daß der Kantorenverein die Gründung einer Kantorenschule aus eigenen Mitteln und im eigenen Wirkungskreise dermalen nicht für opportun hält, vielmehr uacf) wie vor mit aller Energie dahin wirken jolf, daß die Kreierung einer derartigen, ebenso im Interesse der Gemeinden, resp. des jüdischen Gottesdienstes, wie des Kantoreustaudes gelegenen Bildungsanstalt durch die Gemeinden, beziehungsweise deren Organisationen erfolge. Ebensowenig wie Rabbiner und Religionslehrer für Rabbiner- und Lehrerseminare Sorge tragen, könne von den Kantoren verlangt -werden, die Lasten einer Kantorenschnle auf sich zu nehmen. Dieser Standpunkt wurde auch vom allgemeinen Kantoreuverbande in Deutschland eingenommen und in einer Eingabe an den Deutsch-israelitischen Gemeiudebund eingehend motiviert. Um dem Eindringen nnbernfener und sachlich nicht qualifizierter Elemente in den Kantorenstand vorznbengen, wurde weiters in der Sitzung vom 20. d. M. beschlossen, an die Gemeinden und Tempelvereiue das Ersuchen zu stellen, daß bei eventuellen Vakanzen die Bewerber vor Abhaltung des Probevortrages. behufs Nachweises ihrer fachlichen Qualifikation, sich einer Vorprobe durch eine kantorale Fachkommission zu unterziehen haben, und der Kantorenverein erklärt sich bereit, die fachlichen Experten kostenlos zur Verfügung zn stellen. Diese 'Aktion, die sich vornehmlich auf solche Bewerber bezieht, die noch nicht in kantoraler Amtsstellung waren, wurde bereits bei den Wiener Tempelvereinen eingeleitet und es werden Mittel und Wege gesucht, um dieselbe auch auf die größeren und kleineren Prvvinzgemeinden anszndehtten. In den Hanptgemeinden dürfte die Nominierung einer kantoraleu Expertise gewiß keine Schwierigkeiten bereiten. Die Stellung der Kauloren Deutschlands rum neuen Organifations Gntwnrf. Gleichwie der österr.-nngar. Kantoreuvereiu dem im Vorjahre in Wien abgehaltenen Bundestage der österreichischen Kultusgemeinden eine Denkschrift unterbreitet hat, haben auch die Kollegen in Deutschland mit einer im Ailftrage des „Allgemeinen deutschen Kantoreuverbnndes" von Herrn Kantor H. F a b i s ch-Göttingen verfaßten Eingabe zit dem auf dem letzten deutsch-israelitischen Gemeindetage vorgelegren Organisations-Entwurf Stellung genommen und bei der Aehnlichkeit der Verhältnisse hier wie dort halten wir es für angezeigt, diese Eingabe nachstehend wiederzngeben: Dankbar begrüßt hat seinerzeit der Allgemeine deutsche .Kantorenverband die ihm seitens der Kommission des Verbandes der Deutschen Inden und des Deutsch-Israelitischen Gemeindebundes gegebene Gelegenheit, sich zu dem vorliegenden Organisations-Gesetzentwurf zu äußern und hat daraufhin auf die Mängel aufmerksam gemacht, die dem Entwurf in bezug auf die den Kantor betreffenden Paragraphen anhaften. Da auf dem XI. Israelitischen Gemeiudetage dem Kantorenstaude nicht Gelegenheit gegeben war, seiiie Forderungen zu vertreten, so hält es der Allgemeine deutsche Kautorenverbänd für seine Pflicht, durch die Presse die jüdische Allgemeinheit darüber zu unterrichten, rvas er im Jnterresse des Kantorenstandes, das zugleich das Interesse der jüdischen Gemeinde sein wird, fordern muß. Es hat sich m den letzten Jahren ein erfreulicher Aufschwung in dem Auftreten der deutschen Judenheit den behördlichen Organen gegenüber insofern bemerkbar gemacht, als man mit dem bis dahin üblichen Prinzip des demütigen Bittens lind Bettelns nm gesetzlich zustehende Staatsbürgerrechte oder um Rechte, die aus Gründen der Billigkeit uns gewährt werden müssen, gebrochen hat, indem man erkannte, daß man um zustehende Rechte nicht bittet, sondern sie fordert. Das Selbstbewußtsein der deutschen Inden, durch mancherlei widrige Verhältnisse lange genug uiedergezwnngen, ist endlich erwacht und lehrt sie, daß es unwürdig eines freien Mannes ist. dort demütig zn bitieu, wo Recht und gute Sitte ein Fordern verlangen. Und daher ist mit Bitternis die Seele jedes geistig hochstehenden Inden erfüllt, sieht er auf Schritt und Tritt, im kommunalen iuie im staatlichen Leben den Juden mit Gewalt in eine Pariastellung gedrängt. Doch diese Wahrnehmung darf ihn nicht entmutigen. „Göttlich ist das Recht miD kann daher auf die Dauer nicht unterdrückt werden!" so ruft er sich tröstend zn. Dieser Glaube an den Sieg der Gerechtigkeit, er steht als jüdischer Glaube in unserem Herzen mir unauslöschlichen Lettern geschrieben. Darum dürfen wir Juden nicht nur Recht fordern, sondern auch Recht üben. Diejenigen, die es also bitter empfinden. daß ihnen immer wieder statt Recht im günstigsten Fall nur Brosamen der Gnade gewährt werden, sie müßten sich besonders hüten, in ihren eigenen Reihen statt pnx np-rx §it üben. Und solches geschieht immer noch den jüdischen Gemeindebeamten gegenüber. Wohl öffnet sich das jüdische Herz weit, wenn ein alter Beamter stellenlos geworden, oder wenn seine Familie des Ernährers beraubt, bittere Not leidet. Dann fließen die Gaben reichlich. Und wahr ist es, was ein Rabbiner auf dem XI. Gemeindetag sagte, daß in Deutschland noch nie ein Rabbiner verhungert ist — auch nicht ein Lehrer oder Vorderer. Aber wir wollen, daß dieses Mitleid nicht erst geweckt zu werden braucht. Ist der Gemeindebeamte in unkündbarer Stellung, kann ihm nicht alle paar Jahre der Stuhl vor die Tür gestellt werden, ist er im Alter, sind seine Hinterbliebenen versorgungsberechtigt, bezieht er ein seiner Bildungsstufe und Leistung angemessenes Gehalt, wird ihut mit einem Worte sein p-tx, sein Recht, so braucht nicht die np-tx, die Mildtätigkeit sich seiner anznnehmen. Wir bestreiten nicht, daß das geplante Gesetz manche Härten in dem jetzt bestehenden Zustand mildert — aber nicht aufhebt. Besonders der Kantorenstand ist in dem Organisationsgesetzentwnrs recht stiefmütterlich behandelt tvorden. Recht lehrreich ist dafür schon eine scheinbare Aeußerlichkeit, die aber doch die Anschauung wiederspiegelt, die man in den maßgebenden Kreisen vom Vorbeterdienft und -stand hat. Der § 116 reiht den Vorbeter in die Klasse der „Kirchendiener" ein. stellt ihn dadurch dem Totengräber und ähnlichen hohen Beamten gleich. Müssen wir da nicht ansrufen: „O, wie tief muß die Wertschätzung unseres Gottesdienstes gesunken sein, wenn man seinen Träger in solcher Weife klassifiziert! Der Scheliachzibbnr, er ist nichts anderes als ein Kirchendiener? Ein Kirchendiener ist der Mann, den Ihr für ivürdig erachtet. Euer Gebet dem Höchsten zu übermitteln?" Wir protestieren gegen eine solche Verunglimpfung unseres Standes! Wir sind Diener unseres Gottes, aber keine Kirchendiener. Wir können gar keine Diener in der Kirche sein, denn wir Inden haben keine Kirche. Man wende nicht ein, daß nur formale Gründe für die Fassung dieses § 116 maßgebend gewesen sind. Es wird den Jllristerr der Kommission gewiß nicht schwer fallen, einen Aitsweg zit schaffen. — Wir eifern ganz besonders gegen den Paragraphen, weil daraus eine solch tiefe Bewertung des Vorbeterstandes zn erkennen ist. Es ist dies dieselbe Anschauungsweise, die heute noch zum größten Teil in den Verwaltungsorganen unserer Gemeinden vorherrschend ist und sie veranlaßt, jede fragwürdige Persönlichkeit, jeden Ignoranten fähig und ivürdig zur Bekleidung des Vorbeteramtes zu halten, so er nur „Stimme" hat und durch allerlei Mätzchen stimmlich imponiert. Aber gegen diesen Geist protestieren wir nicht nur im Namen unseres Standes und Verbandes, sondern auch im Namen des Judentums, dem solcher' Geist fremd sein muß. (Schluß folgt.)

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