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Die Wahrheit · 1909-12-17 · Heft 49 (17.12.1909) · page 11

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Journal
Die Wahrheit
Volume
1909
Issue
Heft 49 (17.12.1909)
Date
1909-12-17
Page
– (sequence 11)
Language
German
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Nr. 49. Oesterr.-ungar. Kantoreu-Zeituug. Seite 11. Die Anerkennung der Kantoren. Die staatliche Anerkennung der Kantoren, die in Österreich- Ungarn. im größten Teile Deutschlands mit) in den meisten europäischen und außereuropäischen Knltnrstaaten ein pium äsZiclsriruu. des Kantorenstandes bleibt, ist in jenen Ländern, die jüdisch-konsistoriale Verfassungen haben eine selbstverständliche Tatsache — und während z. B. auf deu letzten Gemeindetagen in Wien und Berlin ein wahrer liorror bestand, den Namen „Kantor" auch nur zu nennen, beschäftigen sich in Elsaß-Lothringen — wie die .„Straßb. Jsr. Wochenschrift" berichtet — sowohl. Gemeinden als auch die Negierung eingehend mit Gehaltssragen, die den Rabbiner ebenso wie den Kantor betreffen. Ein diesbezüglicher Artikel in dem genannten Blatte dürste daher die weitesten Fachkreise interessieren: „Fast jeden Tag bringen unsere elsaß-lothringischen Zeitungen aus den einzelnen Gemeinden Berichte über die Stellungnahme der Gemeinderäle und der jüdischen Verwaltungskommissioneu zu der geplanten Neneinteilnng der Rabbinate. Würde es sich nur um die Aufhebung , oder um die Verlegung des einen oder anderen Rabbinates handeln, so wäre die Sache bald erledigt. Denn in diesem Falle käme es nur daraus an. ob die politischen Gemeinden gewillt .wären, die ans sie entfallende Mehrbelastung hinsichtlich der Wohnungsentschädignng des Rabbiners zu tragen oder nicht; und da muß zur Ehre unserer politischen Gemeinden gesagt werden, daß sie alle, soweit es bis jetzt bekannt geworden ist, sich in zustimmendem Sinne geäußert haben. Bedenken gegen eine Verlegung des Rabbinatssitzes wurden nur von solchen Gemeinden geäußert, die ..ihren" Rabbiner nicht gerne verlieren. Auch das ist bezeichnend! Nun handelt es sich aber nicht allein um die Aushebung und Verlegung der Rabbinate. Vielmehr hat die Regierung, um die von dem Landesaiisschnß bewilligte Erhöhung der Gehälter der Oberrabbiner und Rabbiner durchführen zu können, es auch als nötig erachtet, in der Verteilung der staatlich besoldeten Kantorenstellen eine Umänderung herbeiznsühren. Durch diese Veränderung werden vom 1. April kommenden Jahres einzelne Kantoren definitiv vom Staate besoldet werden, die es bis jetzt nur .provisorisch waren, während andere ihren staatlichen Gehalt verlieren sollen. Selbstverständlich wird keine jüdische Gemeinde es zulassen, daß ihr Kantor eine Einbuße an seinem Gehalte erleide. Sie wird ihm vielmehr den Verlust aus ihrem Budget ersetzen. Die Steuerschraube, wird also angezogen werden müssen. Das ist aber eine nicht gerade angenehme Arbeit und daher eben kommt die in allen betroffenen Gemeinden zu beobachtende Nervosität. 'Die ganze Frage ist in ihrem letzten Grunde nichts weiter als eine Geldfrage. Nun wissen wir ja sehr wohl, daß unsere Gemeinden insgesamt so wie so schon mit Knltnssteuern genug belastet sind. Wir sind daher weit davon entfernt, ihnen einen Vorwurf daraus zu machen, wenn sie sich gegen eine weitere Erhöhung ihres Budgets sträuben. Aber bei ruhiger und objektiver Betrachtung der Sachlage muß sich doch ergeben, daß in dieser Frage einzig und allein die Negierung im Rechte und die Interessen der Gesamtheit zu wahren bestrebt ist. Die staatliche Besoldung der Kantoren in Elsaß-Lothringen datiert aus dem Jahre 1831. Durch die königliche Verordnung vom 6. Angnst 1831 wurde bestimmt, daß die Gemeinderabbiner oder Kantoren (rabbins communeaux ou mmistres officiants) an Gehalt beziehen sollten in den Gemeinden von 200—600 Seelen 300 Franken, in Gemeinden von 601—1000 Seelen •400 Franken, in Gemeinden von 1001 Seelen und darüber 600 Franken. Die erste Erhöhung dieser Gehälter fand statt im Jahre 1846 ans Betreiben des jüdischen Abgeordneten Cremienx. Ans den einschlägigen Verhandlungen der französischen Depntiertenkammer. die wir gelegentlich vollständig veröffentlichen werden, erhalten wir die Beantwortung der Frage, warum die Kantoren überhaupt vom Staate besoldet wurden. Es rührte dies einfach daher, daß man für den jüdischen Kultus eine dem Katholizismus ähnliche Beamtenhierarchie schaffen wollte. Den Bischöfen sollten .die Oberrabbiner, den Pfarrern die Rabbiner und den Hilfspfarrern (desservants) die Kantoren entsprechen. So und nur so ist es zu erklären, wenn die oben erwähnte Verordnung vom 6. August 1831 nur den Kantoren in den Gemeinden mit 200 Seelen und darüber eine staatliche Besoldung zukommen, die kleiueien aber vollständig leer ansgehen läßt! . Es liegt klar auf der Hand, daß das französische Zeutralkonsistorinm im Jahre 1831 diese geradezu widersinnige Maßregel nur deshalb angenommen hat, weil es nach Lage der Dinge nicht verlangen konnte, daß die Regierung alle Kantoren besolde. Da es nun aber katholische Gemeinden von unter 200 Seelen überhaupt nicht gibt, mußte man diese Minimalzahl annehmen, wenn man den Vergleich mit den Hilfspfarrern ansrechterhalten wollte. An und für sich aber hat selbstverständlich auch der Kantor einer kleinen Gemeinde das Recht, als „desservant“ betrachtet und daher vom Staate besoldet zu werden, wie denn auch Cremienx einmal ganz richtig sagt, daß jede Gemeinde mit zehn mänulicheu Mitgliedern über 13 Jahre einen Kantor braucht. Die durch die Verordnung vom 6. Angnst geschaffene Lage war demnach die, daß die Gemeinden mit weniger als 200 Seelen für ihren Kantor vom Staate nichts erhielten, während die größeren auf einen staatlichen Zuschuß teils für den Kantor, teils für den Rabbiner bezw. Oberrabbiner, teils sogar für beide. Anspruch Hanen. Eine Änderung trat darin erst unter der deutschen Verwaltung ein. Infolge der stetigen Verminderung vieler Landgemeinden sah man nämlich seit dem Ende der Siebziger Jahre besonders im Oberelsaß von einer Nenbesetznng vakant gewordener Rabbinerstellen ab und übertrug deren Verwaltung dem Kantor und dem in der Nachbarschaft amtierenden Rabbiner. Jeder von beiden erhielt dafür eine jährliche Vergütung von 720 Mark. Damit wurde das im Jahre 1831 begangene Unrecht insoweit wieder gut gemacht, als nunmehr auch Gemeinden, deren Seelenzahl weniger als 200 betrug, eine Subvention für ihren Kantor erhielten. Außerdem wurde mit dieser Maßregel das bisher für die staatliche Besoldung der Kantoren geltende Prinzip durchbrochen, indem man nicht mehr die Größe der Gemeinde, sondern nur die Dürftigkeit in Betracht zog. Wäre dies nicht der Fall gewesen, so hätten nur ganz wenige Kantoren in den vakant gewordenen Rabbinergemeinden staatliche Besoldung erhalten. Zn einer weiteren Änderung sieht sich die Regierung in gegenwärtigem Momente gezwungen. Die Verminderung der elsaß-lothringischen Landgemeinden hat nämlich zur weiteren Folge gehabt, daß mehrere dieser Gemeinden, die noch heute Sitz eines Rabbinates sind, kaum noch ein Dutzend jüdische Familien zählen. Die Regierung will daher die jetzige Gelegenheit benutzen, diesem unhaltbaren Zustande ein Ende zu machen und die Rabbinalssitze allgemein, soweit es angängig ist. in die Kreisbezw. Kanlonshanptstüdte verlegen. Es bedarf keines weiteren Beweises, daß dieses Vorgebeu der Regierung durchaus konsequent ist, denn wenn man sich die Lage von vor 100 Jahren vor Angen führt, io sieht man, daß auch damals die größten Gemeinden als Rabbinalssitze gewühlt wurden, was ja auch ganz natürlich ist. Diejenigen Gemeinden aber, die einen Rabbiner erbalten, verlieren damit das Recht ans die staatliche Besoldung ihres Kantors, was auch wiederum von jeher üblich war. Gewiß werden nun die in Betracht kommenden Gemeinden einwenden, daß es doch als eine außerordentliche Härte bezeichnet werden muß. wenn man ihnen von einem Tage auf den anderen einen seit Jahrzehnten gewährten Zuschuß streicht. Die Berechtigung dieses Einwandes kann nicht abgeleuguet werden. Aber wäre es nicht noch eine viel größere Härte, wenn man der kleineren Gemeinde ihren Rabbiner nehmen und sie außerdem noch zwingen würde, ihren Kantor zu besolden? Und was würden daraus für Zustände erfolgen? Somit konnten von vornherein nur zwei Wege in Betracht kommen: Entweder mußten alle Kantoren vom Staate besoldet werden oder nur diejenigen der leistungsschwachen Gemeinden. Ersteres war nicht möglich, weil die Mittel dazu nicht vorhanden sind, also blieb nur das letztere übrig. Das ist hart für manche Gemeinden. Aber sie mögen sich trösten in dem Bewußtsein, daß sie hiermit' erfüllen das Gebot: Helfet den Schwachen!

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