Die Wahrheit
- Journal
- Die Wahrheit
- Volume
- 1909
- Issue
- Heft 15 (16.4.1909)
- Date
- 1909-04-16
- Page
- – (sequence 11)
- Language
- German
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Nr. 15. Oesterr.-ungar. Kantoren-Zeitung Seite 11. Im Interesse der Erhaltung des Fachblattes werden die geehrten Herren Kantoren dringendst ersucht, das Abonnement für das am 1. April begonnene 2. Quartal umgehend einzusenden. Pettstonsuerftlisernny der Knttnsdeamleu. Am 1. April l. I. wurde fast sämtlichen mähr. Knltusgemeinden der Bescheid der Laudesstelle I der „Allg. Pensionsanstalt für Angestellte" betreffs der Versicherungspsiicht der Kultnsbeamten zur Erledigung zngestellt. Nach den nunmehr vorliegenden Bestimmungen des Pensionsversichernngsgesetzes, Absch. V, § 6, wurden die versichernngspflichtigen Personen nach Maßgabe ihrer Jahresbezüge in 6 Gehaltsklaffen eingereiht, und zwar in die: I. Gehallsklasse mit Fahresbezüqen von 14 600 bis K 900 II. . „ „ 900 „;/ 1200 III. „ .. „ „ .. 1200 .. 1800 IV. „ „ .. .. „ 1800 .. „ 2400 V. „ „ „ .. „ 2400 „ „ 8000 VI. „ „ . „ von über „ 3000 Zur Erlangung einer Pension ist nach diesem Gesetze die Zurücklegnng einer Dienstzeit von mindestens 10 Jahren erforderlich, so zwar, daß der Grnndbetrag der Pensionsrente nach Ablauf dieser Wartezeit für die I. Gehaltsklasse K 180.— II. .. „ 270.— III. .. „ 360.— IV. „ „ 540.— V. „ „ 720.— VI. " I 900.— jährlich beträgt. Nach Ablauf des 11. Dienstjahres beträgt die jährliche Steigerung der Pension in der I. Gehaltsklasse 14 9.— II. " .. 13.50 III. - 18— IV. 27.— V. „ 36.- VI. ,. 45.— 675.— 900.— 1350.— 1800.— 2250.— so, daß nach Ablailf einer Dienstzeit von 40 Jahren bei der I. Gehaltsklasse eine jährliche Pensionsrente von 14 550 II. III. IV. ” * " " v VI. I I I I I . erreicht werden kann. Dieser Ausstellung zufolge wird nach Ablauf einer Wartezeit von 40 Dienstjahren, selbst der in den einzelnen Gehaltsklassen festgesetzte Minimalbetrag n i ch r erreicht, so daß ein Beamter, der zum Beispiel K 600.— als jährlichen fixen Gehalt bezieht, nach Ablauf von 40 Jahrell bloß . . 14 550.— bei einem Gehaltsbeznge von K 900.— . . „ 675.— „ „ „ „ „ 1200.- . . „ 900.- als Pensionsrente zu erwarten hat. Dieser gesetzlich normierte Pensivnsbezng muß schon ans dem Grunde im Vergleiche zu den diessälligen Bestimmungen des Slaatsbeamten-Versichernngsgesetzes, als höchst ungünstig bezeichnet werden, weil beispielsweise eine versicherungspflichlige Person der III. Gehaltsklasse eine jährliche Prämie von 14 96.—, der V. Gehaltsklasse eine solche von K 144.— rc. zu leisten hätte, welcher Betrag in gleicher Höhe von dem Dienstgeber (Knltnsgemeinde) zu entrichten wäre. Ans all' den hier angeführten Berechnungen ergibt sich die Tatsache, daß die fixierten Peusiousrenten der Landesstelle I im Vergleiche zur Prämienzahlung, als viel zu gering bemessen wurden, und daß es daher im vitalsten Interesse der -gesamten Beamtenschaft als auch der Gemeinden dringend geboten erscheint, ans legislativem Wege eine Aenderuug des Pensionsversicherungsgesetzes dahin dnrchzusetzen, daß nach Ablauf von 40 Dienstjahren ,wenigstens die Höhe des in den 6 Gehaltsklassen z n r P e n s l o n f e st g e s e tzst e n M i n i m a l b e z n g e s d. s. K 600.— bis inklusive 14 3000.— als Altersrente bestimmt werden möge. A. S t ö ß l e r. Sekretär der n'r. Kultusgemeinde Olmüy. In der gleichen Angelegenheit ist an das Präsidium des ^esterr.-ung. Kantorenvereines folgende Znfchrift gelangt: Die Gefertigten erlauben sich an das wohllöbliche Präsidium die höfliche Anfrage zu richten, welche Stellung der Kantoreuverein zum neuen Pensionsveisicherungsgesetz der Privatangestellten genommen, ob dasselbe für die Kuliusbeamleu irgendwelche Vorteile hat und ob die Knitnsbeainten jener Gemeinden, die kein eigenes Pensivnsstalnt besitzen. bei der Allgemeinen Pensionsanstalt angemeldec werden rnüfsen. Die Gefertigten sehen sich ans nachstehenden Gründen zu diesen Anfragen veranlaßt: Der Vorstand der diesigen Knltnsgemeinde hat den Beschluß gefaßt, daß die beiden Kultnsbeamten. d. i. der Hberkanrvr sowie der zweite Kanwr. der auch Sekretär und Religionslehrer ist. die aus sie enrsallendeii Prämienzahlungen von jährlich 72 beziehllilgsiveiie 180 14. ans eigeneii Mitteln zu bezahlen haben. Nun ivvlleii aber die Gefertigten dagegen Stellung nehiiien, da in allen größeren Knltnsgemeinden die Beamten entweder von der Gemeinde selbst pensioniert werden oder wie in Böhmen und Mähren eitlem Pensionsinftiture angehören. Abgesehen davon, bezieht der 1. Kantor vlvß ein Fixum von jährlich 2000 14, von welchem Betrage derselbe sich seine Wohnung mit 600 14 zahlen muß, der 2. Kantor eilten Gehalt von 2600!4 nebst freier Wohnnng. Nitn nlnß aber letzterer, da die hiesige Gemeinde kein' eigenes Penfionsstatüt besitzt, jährliche Versichernngspräliiien von zirka 600 14 zahlen, um seine Familie, bestehend ans Fran und 6 unmündigen Kindern bei etwaigem Ableben nicht dem Elende preiszngeben, daher auch beide allster Staude sind, noch eine jährliche Prämie von 72 beziehungsweise 180 14 zu leisten. Die Knltnsgemeinde, die Dermalen über 330 steilerkräftige Mitglieder zählt, kann doch leichter diese minimalen Beträge auf die einzelnen Mitglieder repartieren, als daß ein einzelner Beamte mit seinem ohnehin minimalen Gehalte einen so hohen jährlicheil Betrag leisten könnte, zumal das Versicherungsgesetz so viele Lücken und Schivächen ansiveist und insbesondere für jene keinen Zweck hac. die bereits eine lange Reihe von Dienstjahreil hinter sich haben und sich daher in einem vorgeschrittenen Alter befinden. Alls dem letzten in Wien abgehalteuen Bundeslage der österr. Knltnsgemeinden ist auch von entern durch die Repräsentanz der Geliieinden zit schassenden Penfivnsfonde die Rede gewesen, aber das Projekt, voll dem seither nichts gehört wurde, scheint ivieder von der Tagesordnnng avgesetzt ivvrden zu ieirl. Jedenfalls wäre die gesamte Beriifsgeiivsseiischafr dankbar, wenn sie hierüber nähere Anfkiürnng erhielte. Die Gefertigten stellen daher an das wvhllvbliche Präfidiilm die ergebene Bitte, dasselbe geruhe, die von den Gefertigten gerichteten Anfrageii gefälligst beantworten zu wollen und denselben mir Rat au die Hand zu gehen, was dieselben in Angelegeilheit des neuen Pensionsversichernngsgesetzes tuu sollen. In der Ueberzengnng, daß der löbl. österr.-nng. Kantorenverein schon in niizähligen Fällen die Interessen des Kantorenstandes in mannhafter Weise vertreten hat. hoffen auch die Gefertigten diesmal keine Fehlbitte getan zit haben und in dieser Erwartung zeichnen mit hochachtniigsvoller kollegialer Begrüßung. * * * Die Beantwortung der vorstehenden Fragen wird in nächster Nummer erfolgen, jedoch iei scholl Heine konstarierl, daß für Gemeinden, die keine eigenen Pensionsfonde besitzen oder ihre Beamten bei einem Erfatzinstilnte versichert haben, der Anschluß an die staatliche Pensionsanstalt obligatorisch ist. Die Beiträge der Gemeinden und Beamtelt sind gesetzlich normiert.