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Die Wahrheit · 1908-11-27 · Heft 46 (27.11.1908) · page 9

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Journal
Die Wahrheit
Volume
1908
Issue
Heft 46 (27.11.1908)
Date
1908-11-27
Page
– (sequence 9)
Language
German
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Nr. 46. Die Wahrheit Seite 9. Ves Tages denkt, es ist, ganz wie die Beteiligung einer Kolonialmacht an den Kosten von Nenbesiedlnngen, zielbewußte Gesamtwirtschast. Von diesem Gesichtspunkte ans müssen selbstverständlich auch Fonds geschaffen werden, die die geschäftliche, gewinnbringende Kolonisation durch Deckung gewisser Kosten und Uebernahme gewisser Garantien unterstützen und ermöglichen. Der B e t r i e b f o u d s und der I n d u st r i e - Kredit- Fonds der A. I. K. O. Diese zwei aus den Verhältnissen sich ergebenden und parallel neben einander herlaufenden Bestrebungen sehen Sie schon in den ersten zwei Ausgaben verkörpert, die unsere Organisation sich gestellt hat: iit der Bildung eines Betriebsfonds und eines I n d n st r i e - K r e d i t - F v n d s. Der Betriebsfonds soll nur dazu dienen, Kolonisationspläne zu studieren und die geschäftlichen Kolonialnuternehmungen nach jeder Richtung hin vvrzubereiten. Der Jndnstrie-Kredit-Fonds dagegen repräsentiert schon das erste geschäftliche Kolonialnnternehmen, das dem Kapital einen sicheren Gewinn bringt, andererseits aber von den segensreichsten Folgen für die Ansiedler begleitet ist. Sie wissen bereits aus dem Expose, welche Umstände uns nahegeleqt haben, zunächst für die industrielle Kolonisation zu wirken. Ans dem Fachbericht, den der verdienstvolle Direktor der Anglo-Palestine-Co., Herr L e v o n t i n, uns eingeschickt hat, geht hervor, daß das dringendste Bedürfnis auf diesem Felde die Gewährung billiger, langfristiger Kredite an die von Privatunternehmern gegründeten und erweiterungsfähigen Etablissements ist. Ueber die Modalitäten, unter denen unser Jndnstrie-Kredit- Fonds ins Leben gerufen wird, werden Sie durch einen speziellen Bericht Näheres erfahren. Die Form dieses Unternehmens ist das Ergebnis der Besprechungen eines' kleinen Komitees von Fachmännern auf dem Gebiete des Bankwesens, der Herren Oskar Wassermann, Dr. Paul Arons, Dr. Walter Munk und Dr. Harts Heymann. I n d n st r i e l l e und landwirtschaftliche K o l o u i s a t i o n s p l ä n e. Was nun neue industrielle Unternehmungen betrifft, die 'ins Auge zu fassen wären, so empsiehlt Direktor Levontm vor allem die Anlegung von kleinen Lokalbahnen, die die jüdischen Ansiedlungen mit den Städten verbinden würden, ferner die Herstellung von Verkehrsstraßen für Trambahn und Automobile in und zwischen den Städten. Außerordentlich wichtig wäre es, sich durch Erwerbung von Konzessionen die Ausnutzung der Wasserkraft des Jordans an verschiedenen Punkten zu sichern, ferner die Asphalt- und Phosphatminen am Toten Meere und im Osten des Jordans ansznbenten. Bei dem Mangel an Rohmaterialien und Brennmaterialien werden sich aber der Industrie .größere Perspektiven nur daun eröffnen, wenn man gleichzeitig auch landwirtschaftliche Kolonisationspläne größeren Stils verwirklicht. Hier werden die Ausführungen des Herrn Levontin durch das Referat des Agronomen Dr. S o s k i n, der viele Jahre im Orient tätig war, ergänzt. Zitnüchst wird sich an die Gründung von Frnchtbaumpflanznngen die Konserveusabrikalion angliederu. Die Anlage von Nntzholzpflanznngeu wird dem Mangel an Brennmaterial zum Teile abhelfen und Holzindustrien zeitigen. Einen Umschwung dürfte das ganze Kolonisationswerk erfahren, wenn neue Landerwerbungen auf geeigneten Böden zum Baumwollbau führen werden, da dieser seinerseits zu Gründungen von Spinnereien und Webereien Veranlassung geben wird. (Fortsetzung folgt.) Das Leben nnd Wirken der Inden in Oesterreich in vormärsiichen Zeilen. Ein Beitrag zur Kulturnnd Sittengeschichte. Bon Dr. M. H. Friedländer. (Fortsetzung.) 1. Zum Festmahle einer Konfirmation, „Bar Mizwa“, Dürfen nur zehn männliche Gäste geladen werden, doch sind in dieser Zahl der Festgeber, der Konfirmand, der Altfwärter, der Syuagogenvorbeter nnd die von auswärts kommenden Gäste nicht inbegriffen. Frauen dürfen durchaus nicht geladen werden, nur den Töchlerit und Schwiegertöchtern, der Mutter und Schwiegermutter des Festgebers ist die Teilnahme gestattet. Weder Musikanten noch Schalken (Spaßmacher) dürfen zum Feste genommen werden. Wer nicht jährlich 400 fl. Steuer zahlt, darf keine andere Fischsorle als Karpfen, kein anderes Fleisch als Rindfleisch und von Geflügel nur Gänse oder Hühner, doch nicht beide Sorten zugleich, traktieren. Backwerk zum Dessert ist gleichfalls nicht gestattet. Für das Getränke ist folgendes festgesetzt : Wer nicht jährlich 100 fl. steuert, darf keinen Wein kredenzen, der höher Besteuerte darf bis drei Pint zum Besten geben. Wer über 400 fl. steuert, ist in der Wahl der Speisen und Getränke unbeschränkt: Kaffee ist durchaus verpönt. Ein Becher Wein für den Tischsegen ist dem Vorbetenden unbedingt gestattet. 2. Zn einem Verlobungsmahle dürfen nebst den allernächsten Verwandten nur zehn männliche Gäste geladen werden. Ein lediger Bräutigam darf sich fünf ledige Männer einladen. Mit den Speisen ist es. wenn die Tafel Samstag Abend gehalten wird, ganz so wie bei dem Konfirmationsmahle. Finder es an Wochentagen statt, dürfen Suppe, Hühner nnd Kollatschen serviert werden. Freitag Nacht darf kein Verlobnngsmahl gehalten werden, weil leicht eine Entweihung des Sabbath Vorkommen könnte. Weibliche Anverwandte sind znzulassen. Es dürfen niemals mehr als zwei Anfwärter zu einem solchen Feste engagiert werden. 3. Wenn dem Bräutigam oder der Braut das sogenannte „Scherberlgeld" gebracht wird, io sollen außer den Müttern der Brautleute samt Kindern nnd Schwiegertöchtern keine anderen Weiber geladen werden. Es sollen bei dieser Gelegenheit keine Aufwartungen mit Backwerk. Zitronen. Pomeranzen gemacht werden. Nur Kaffee darf serviert werden. 4. Es ist den Frauen nicht gestattet, bei Familienfestlichkeiten in der Synagoge den beteiligten Mitgliedern Gratulationen zu bringen, weil dadurch leicht eine Störung der Andacht entstehen könnte. Wenn die Frauen zur Gratulation ins Hans gehen, soll ihnen weder Backwerk noch Kaffee serviert werden. 5. Tanzmusik irr der Hochzeitswoche ist nur am Sonntag Nachmittag bis 9 Uhr gestaltet. Der Bräutigam darf sich am Abend vor der Hochzeit nickt in feierlichem Zuge führen lassen. Die Mahlzeit am Vorabende der Hochzeit ist für die nächsten Verwandten bestimmt, sie darf nicht länger als bis 10 Uhr im Winter und bis 12 Uhr im Sommer dauern. Wer unter 100 fl. steuert, darf auch diese Mahlzeit nicht geben nnd auch keine Musik haben. Am Hochzeitstage kann jedermann Musik haben, doch nicht mehr als vier Spieler. Znm Hvchzeitsmahle dürfen nur 15 männliche und 6 weibliche Gäste geladen werden, die nächsten Anverwandten nicht inbegriffen. Für solche, die mehr als 300 fl. steuern, ist der Speisezettel viel splendider, nur Lachs und Forellen mit Aufsätzen sind nicht gestattet. Wer mehr als 600 fl. jährlich Steuer zahlt, kann bei Hochzeirsfeierlichkeiten nach Belieben traktieren, jedoch wird auch den Reichen empfohlen, im Anfwande Maß zu halten, um nicht die Minderbemittelten zu beschämen, oder zu unnützen Auslagen zu veranlassen. 6. Bei Beschneidungsmahlzeiten ist folgendes angeordnet: Wer bis 50 fl. jährlich steuert, darf nur zehn männliche Gäste laden nnd zwei Gerichte vorsetzen. Kalbfleisch nnd Wein ist nicht gestattet. Wer 100 fl. bis 200 fl. kontribniert, darf zwanzig männliche Gäste laden, auch Backwerk, Hühner und Wein traktieren. Wer über 300 fl. steuert, darf 25 Gäste laden und findet auch keine Beschränkung in der Wahl der Speisen statt. Findet das Beschneidnngsfest am Feiertage oder am Rüsttage eines Festtages statt, darf der höchste Kontribuent nicht mehr als 15 Gäste laden, nnd treten in der Wahl der Speisen dieselben Beschränkungen ein, wie bei Minderbesteuerten. Im letzten Falle darf die Mahlzeit nicht länger als bis 12 Uhr im Winter nnd bis 2 Uhr nachmittags nn Sommer dauern. Hingegen soll von nun an auch der Arme niemals ein Beschneidungsmahl mit Kaffee abhalten, nur am Rüsttage des Pessachsestes ist dieses ausnahmsweise gestattet. Bei den Mahlzeiten, die am Auslösungstage der Erstgeborenen (Pidjon haben) gehalten werden, sind

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