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Die Wahrheit · 1908-07-10 · Heft 27 (10.7.1908) · page 2

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Journal
Die Wahrheit
Volume
1908
Issue
Heft 27 (10.7.1908)
Date
1908-07-10
Page
– (sequence 2)
Language
German
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-Lette 2. Die Wahrhell Nr. 27. £ * '* . Kevettluudeu in den Metliiittlern der israetitischen FrntlttSgemeinde Freitag, 10. Juli abends 7 Uhr 30 M. Samstag, 11. „ „ 8 „ 45 „ Vom 12. Juli bis 16. Juli „ 7 „ — „ Der Gottesdienst beginnt an Wochentagen um A/0T Uhr früh, an Samstagen um 3/29 Uhr früh Israelitischer Tempel-Verein Wien, VIII., Bezirk, Neudeggergasse 12. Kaiizleistiniden : An Wochentagen von 4—7 Uhr, au Sonn- und Feiertagen von!0—12 Uhr. — Trauungen und Konfirmationen werden angemeldet im Sekretariat des Teinpelgebäudes. Mezzanin. Israelitischer Bethaus-Verein im IX. Bez., Grüne Thorgasse 13 (Itfüllnergasse 21). Sebetstunden: Freitag abends 7 IJiir 30 Min., Samstag morgens 8 Uhr, Mi in-ha 3 Uhr. An Wochentagen um 3/47 Uhr früh, abends 7 Uhr — Min. Israelitischer Bethaus-Verein Brigittenau. KONKURS. Für den Tempelchor der. türkisch - sephardischen Gemeinde in Wien wird ein erster Bassist mit schöner Stimme, guter Blattleser, aufgenommen. Gehalt 600 K und Nebenemolumente. Zuschriften sind zu richten au den Chordirigenten I. L ö w i t, II., Zirkusgasse (Tempelgeb.) Konkurs. Bei der israelitischen Kultusgemeinde Brüx in Böhmen gelangt am 1. September 1908 die Stelle eines II. Kantors, der zugleich Chordirigent, Schochet, libudek. und Koreh sein muss, zur Besetzung. Jahresgehalt 1600 Kronen nebst Emolumenten. Bewerber wollen ihre Gesuche, denen Zeugnisabschriften — insbesondere der Nachweis musikalischer Bildung — beizuschliessen sind, bis 20. Juli I. J einbringen. Isr. Kultusgemeinde Brüx, am 24. Juni 1908. Der Kultusvorsteher-Stellvertreter: Dr Josef Häntler. Tramp ui" ' 1 werden angemeldet im Sekretariat des Teinpelgebäudes, XX., Kluckvgasse 11, an Wochentagen von 4—6 Uhr iiaciini.. an Sonntagen und christlichen Feiertagen von IO—12 Uhr vorm. Nach Ungarn zuständigen Brautleuten werden Fhekonsense rasch gegen Krsatz der Kosten besorgt. Prämiiert: Wien 1908 Kammer-Medaille. — London 1906 E. Diplom. Bedeutendstes Spezialgeschäft der Monarchie für Synaflop-Ornate von Rudolf Goldstein . Civil- und liuiiorm-SfitimMiier Wien, II., Taborstr. 54. Telephon 21.990. - Lieferant vieler Knltas gemeinden Ausführung jeder gewünschten Facon vom einfachsten bis zum feinsten Genre, alles in tadelloser Güte. Streng reelle Bedienung — billige Preise. Reich illustrierte Preiskataloge gratis und franko. Talare, Kutten und Baretts werden gegen massige Leihgebühr verliehen Konkurs. Max Freiherr v. Springersche Waisenhausstiftung. In das Max Freiherr v. Springerache Waisenhaus iu Wien, 14. Bezirk, werden vom 1. September 190S au Verwaiste Knaben israelitischer Konfession aufgenommen. Die Gesuche um Aufnahme sind an das gefertigte Kuratorium, 1. Bezirk,. Augustinerstrasse 8, längstens bis 81. Juli 1908 zu richten. Die Aufnahmsbedingungan sind in den nachfolgend angeführten Paragraphen des betreffenden Stiftsbriefes enthalten. Paragraph 14: Knaben, welche in das Waisenhaus der Max Fre herr v. Spfingerschen Waisenhausstiftung aufgeuommeu werden sollen, mü-sen mittellos sein, beide Eltern oder doch den Vater durch den Tod verloren, das sechste Leben jahr erreicht, das elfte jedoch noch nicht überschritten haben; sie müssen der deutschen Sprache mächtig, geimpft und gesund sein. Schwachsinnige, blinde, taube und taubstumme Kinder siud von der Aufnahme ausgeschlossen. 'Knaben, welche im derzeitigen Polizeirayou von Wien zuständig siud oder deren Eltern durch längere Ze-t in demselben gewohnt haben, sind in erster Linie zu berücksichtigen; sonst haben im allgemeinen Knaben, welche in der österreichisch-ungarischen Monarchie zuständig siud, den Vorzug von Ausländern. Iu aussero deutlich berücksictitigeuswerten Fällen können auch mutterlose Knaben gänzlich erwerbsunfähiger Väter zur Aufnahme zugelassen werden. Paragraph 15: Das Ansuchen um die Aufnahme muss schriftlich durch die gesetzliche Vertretung des Knaben erfolgen. Die im vorigen Paragraphen festgesetzten Bedingnisse müssen durch ein legales Armutszeugnis, durch Totenschein, Geburts-, Heimats-, Schul-, Impfnngs- und Gesundheitszeugnis des Knaben nachgewieseu werden. Hatte der Knabe die natürlichen Blattern überstanden, so ist hierüber ein ärztliches Zeugnis beizubringen. Zahlzöglinge werden nicht aufgenommen. Paragraph 16: Die Zöglinge verbleiben in der Anstalt bis zum Ablaufe des Schuljahres, in welchem sie das 14. Lebensjahr erreichen. Die Entlassung unwürdiger Zöglinge steht dem Kuratorium zu. Paragraph 18: Die Stiftliuge haben die allgemeine öffentliche Staats-, Landes- oder Gemeiudeschule zu besuchen. — Im Anschlüsse gibt das gefertigte Kuratorium bekannt, dass aus dem Fonds der Helene Baronin Springer-Stiftung Bei der israel. Kultusgemeinde Prerau in Mähren gelangt die Stelle eines musikalisch gebildeten zweiten Kantors, der zugleich die Funktionen eines Schochet, Ubodek. Koreh und Sekretärs zu versehen hat, mit einem fixen Jahresgehalte von 1200 K nebst den üblichen Nebenemolumenten zur sofortigen Besetzung. Bewerber um diesen Posten haben ihre mit Zeugnissen belegten Gesuche nebst curriculum vitae bis 25. Juli 1908 an den gefertigten Vorstand zu richten. Ledige werden bevorzugt. — Nur dem Akzeptierten werden die Keisespesen vergütet. Der Vorsteher-Stellvertreter: Prerau, 21. Juni 1908. Max Mayer jun. zufolge Paragraph 2 des betreffenden rftiftsbriefes Knaben mit Erziebungsbeiträgen bedacht werden können. Dieser Paragraph 2 lautet: „Zweck der Stiftung ist es, solche Knaben« israelitischen! Glaubensbekenntnisses, hinsichtlich derer ihre gesetzliche Vertretung die Aufnahme in das Waisenhaus der Max Freiherr von Springer’schen Waisenhausstiftung an gesucht hat und welche im allgemeinen als würdig befunden wurden, deren Aufnahme jedoch aus dem Grunde nicht erfolgen konnte, weil entweder die sämtlichen Stiftsplätze bereits besetzt waren oder gleichzeitig besetzt werden, oder hinsichtlich derer die Aufnahme verweigert werden muss, weil irgendwelche der im Paragraph 14 des bestehenden Stiftsbriefes der Max Freiherr v. Springerschen Waisenhausstiftung und der einschlägigen Nachträge verlangten Bedingungen der Aufnahme oder deren urkundlicher Nachweis fehlt, in ihrem Fortkommen, ihrer Verpflegung und Ausbildung zu unterstützen, eventuell Beiträge zu deren Erziehung und Erhaltung entweder an die noch lebenden Elternteile oder an die gesetzliche Vertretung (Vormundschaft, Kuratel) der Bedachten oder endlich an die Bedachten selbst zu leisten. . Das Kuratorium. k

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