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Die Wahrheit · 1907-12-06 · Heft 47 (6.12.1907) · page 11

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Journal
Die Wahrheit
Volume
1907
Issue
Heft 47 (6.12.1907)
Date
1907-12-06
Page
– (sequence 11)
Language
German
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Oksttlr.-liiigar. ßantortn-Zkitüng. Kantorenkontrakte non heute und j non einst. Unter anderen alten Dokumenten fand ich einen Kontrakt i ans dem Jahre 1847, der zwischen einem Kantor und einer; ansehnlichen Knltusgemeinde geschlossen wurde. Das Schriftstück i selbst ist nach damaliger Art in amtlicher Form mit einem von i einem Faden durchzogenen Siegel gehalten und außer dem j Knltusvorstande auch noch von zwei Zeugen unterschrieben. E-s i ist sechs enggeschriebene Halbbogen stark und besteht aus achtzehn > Paragraphen, von denen viele noch mit Buchstaben versehene j Pnnktationen und Berklansnliernngen enthalten, die laut § 18 j strengstens eingehalten werden müssen. Während nun im modernen Dienstvertrag von einem! Gelöbnis der niedergeschriebenen Bedingnisse und von weiteren Folgen gar nicht gesprochen wird, heißt es da: j .. 18. Gelobet und verspricht Herr N. N., alle diese Kon-; traktsbedingnisse — unter den ansonst platzgreisenden Folgen — i getreulich und pünktlich zu erfüllen und diesen Dienstposten mit! 1. März u. s. w. anzntreten. Zur Festhaltung alles dessen! wurde gegenwärtiger Dienstvertrag in zwei gleichlautenden : Exemplaren ausgefertigt, von beiden kontrahierenden Teilen unterschrieben nnd nachstehende zwei Herren zur Mitsertignng erbeten." Boi: einem Destnitivum, wie es die heutigen Gemeinden § ihren Funktionären nach ein- bis zweijähriger Dienstzeit in An-! betracht» ihrer Leistungen rc. bewilligen, waren unsere Vorgänger! ausgeschlossen. Sie wurden nach zwei- oder dreijähriger Dienst-! zeit stillschweigend weiter behalten. Weiters geht die Umständ-; lichkeit, mit welcher solche Verträge gemacht wurden, schon ans : der Einleitung hervor. Wenn sich der moderne Vertrag mit den Worten z. B. be-! gnügte: „Zufolge Beschlusses des Knltnsvorstandes vom.... j wird dem Kantor Herrn .... das Definitivum unter folgenden j Bedingungen erteilt....", lautet der antike Vertrag in seiner! überschwenglichen Stilistik folgenderlnaßen: '! „Heute am Ende gesetzten Jahr und Tage ist ans Grnndlage des Sitzungsprotokolles vom .... zwischen dem Vorstände nnd Ausschüsse der isr. Knltusgemeinde .... in Vertretung derselben eines-, dann dem Herrn .... aus ...., bisherigen Kantor und Lehrer in . . . ., andernteils, bezüglich der dem letzteren, vom .... ansangend, ans drei nach einander folgende Jahre, provisorisch verliehenen Kantor-, resp. Vorbeler- und zugleich Schächterstelle in hiesiger Gemeinde, nachstehender Dienstvertrag unterfolgendenBedingnissen abgeschlossen worden, als:..." Daß unseren Vorgängern die Pflichten schwer gemacht winden, ja ich möchte sageil drückend, geht schon daraus hervor, daß dem Funktionär keine eigentlichen Rechte zugewiesen wurden, und ivenn wir heute einen Gemeindebuild und Schiedsrichter haben, welche iins in zwar seltenen aber doch gegebenen Fällen den Gemeinden gegenüber zu unserem Rechte verhelfen sollen und müssen, so waren jene ganz der Gewalt des Vorstandes preisgegeben. Denn gleich bei §1 heißt esu. a.: „Jedes Gemeinde- Mitglied ohne Unterschied des Standes, anständig, ehrbar nnd liebreich zu behandeln." Also, der reinste Domestik. Daher der Name Meschubod, der Geknechtete, zum großen Unterschied von der Neuzeit, wo manches Gemeindemitglied dem Knltnsbeamten ganz gleichgiltig 'gegenübersteht, ja in größeren Gemeinden eine oftmalige Entsrerndung beider Teile eintritt. Ich glaube nun insoferue der alten Zeit den Vorzug hierin zu geben, als eine engere Fühlung zwischen Gemeindemitglied und Angestellten viel Freundschaftsbezeugungen und -Beziehungen hervorbrachte. Wenn man mut die ganze Anlage des antiken Kontraktes als umständlich bezeichnen würde, und den modernen, der mit seiner vorteilhaften Kürze das Wichtigste andeutet, viel praktischer finden würde, so spricht die Weitläufigkeit und Umständlichkeit zugunsten des ehemaligen Chasans. Vor allem ist daraus der große Ernst zu ersehen, mit welchem der Vorstand der alten Gemeinden daran ging, einen Kantor ansznnehmen. Nichts Leichtfertiges in der Konzeption und Konstruktion des Vertrages. Alles wurde aufs genaueste genommen und präzisiert, was seine (des Kantors) Tätigkeit aus dem Gebiete des Vorbelens, des Unterrichtes, der Schlachtung (der Kantor war gewöhnlich auch Schochek) und als religiöser Mann überhaupt, betriff:; während manche Bedingung (wie z. B.: „Der Privatunterricht ist erst nach vorher eiugeholter Bewilligung erlaubt"), dem Ganzen das vormärzliche Gewalthaberische gibt. Jedoch wird die Stellung des Kantors selbst als eine sehr wichtige bezeichnet, und das hing eben mit der tiesreligiöseu Anschauung unserer Altvorderen zusammen. Sie wollten in dem Schliach Zibbur den wahren Sendling, den Vermittler zwischen Gott und der Gemeinde sehen, und der mußte rein und makellos dastehen; aber er war der besoldete Vermittler und da konnte man mit Ansprüchen herantreten, mit Ansprüchen, die, wenn die sogenannten Sporteln nicht einen weiten Raum eingenommen Hütten, in keinem Verhältnis zu dem festen Gehalt gestanden wären. Aber die Nebeneinkünfte waren das Um und Auf für die Bedürfnisse der alten Chasanim. So stellte sich die Verpflichtung der Gemeinde laut § 12 dieses Kontraktes dem Kantor gegenüber folgendermaßen dar: „Dagegen verpflichtet sich die isr. Kultusgemeinde .... durch ihren Vorstand und Ausschuß, dem angestellten Kantor und Schächter, Herrn . .. ., vom 1. Mürz 1847 als dem Tage seines Dienstantrittes ansangend, durch drei nacheinander folgende Jahre alljährlich aus der Gemeindekasse zu erfolgen: An Gehalt für 52 Wochen ä 8 fl. 24 kr. Cvm. (Conventionsmünze).176 sl. 48 kr. Cvm. j an Zulagen für das Oster-, Psingü-, Nenjahr- und Laubhüttenfest ä 1 fl. 24 kr. . . . 5 „ 36 „ l für das Verrichten der Jom Kippur Koton 1 12 „ „ i für das Vorlesen der Geschichte Esther. . . — „ 48 „ „ I für das Anzünden des Weihnachtslichtes. . 1 „ — „ „! an Qnartiersentschädigung.. 28 „ — „ „ l Zusammen . . . 212 st. 44 kr. Cvm. i sage Zweihnndertzwöls Gulden Conventionsmünze, wobei jedoch bemerkt wird, daß im Falle die Gemeinde einst im Besitze einer NaturalwohNnng gelangen sollte, es derselben freigestellt werden soll, ihm gegen Erlöschen der Quartiergeldentschädigung per 28 Gulden Conventionsmüuze diese Wohnung zu überlassen." Dann werden die Schlachtungsgebühren angeführt in ab- ' steigender Form vom großen Stück bis zur Taube. Ersteres mit 1 fl. 15 kr. Wiener Währung, letztere mit V2 Kreuzer derselben Währung berechnet. Dann folgen die Einkünfte: „Für Verrichtung von Funktionen bei einer Beschneidnng und bei der Mahlzeit berechnet mit 35 Kreuzer. Ein Absingen des Smechim bezesom beim ersten Synagogenbesuch einer Wöchnerin und Erteilung des Namens eines neugeborenen Kindes: Einen Gulden Wiener Währung. Für das erstmalige Vorrusen einer Partei mit dem Ehrentitel Chofer oder Mereno: Einen Gulden Wiener Währung." Solche und andere heute als drastisch atlgesehene Gebühren lieferten im Lause des ganzen Jahres ein neues Sümmchen. Was aber sehr einträglich sich gestaltete nnd sogar nach heutigen Begriffen und Vergleichungen sehr günstig ausfiel, waren die in § 14 mit von g bis k bezeichneten Trauuugstaxeu für Hochzeiten in und außerhalb des Sprengels genannter Kultusgemeinde; dann in den variablen Fällen, wo Braut oder Bräutigam aus dem Ort oder aus der Fremde waren, in den Fällen, wo die Trauung im Orte oder andernorts stattsand. Ueberall wurde hier dem Vorsänger volle Gerechtigkeit zuteil, ja sie mögen zur Darnachachtung den modernen Gemeinden und i deren Vorständen bestens empfohlen sein. I u n g b u n z l a u, den 25. November 1907. B. 8.

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