Die Wahrheit
- Journal
- Die Wahrheit
- Volume
- 1907
- Issue
- Heft 2 (11.1.1907)
- Date
- 1907-01-11
- Page
- – (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
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Oesttrr.-miaar. Kantoren-Zritung. 28 fahriges Amtsjnbiläum. Am 1. Jänner beging Herr Aron Friedmann sein -25 jähriges Amtsjubiläum als Hauptkantor derisiidischen Gemeinde zu Berlin. Schon am frühen Morgen erschien der Männerchor der „alten Synagoge", und brachte unter Leitung seines bewährten Dirigenten, des königl. Musikdirektors Georg Bloch, dem Jubilar ein Ständchen. Zu den ersten Gästen gehörten Oberkantor S a r a s o h n - Stettin und die Deputierten der „Wissenschaftlichen Vereinigung jüdischer Schulmänner zu Berlin", die Herren Hanfs und Falkenberg, die einen Blumenkorb überreichten. Unter der Führung des Vorsitzenden der Synagogenvorstände und des Mitgliedes des Gemeindevorstandes, Herrn Justizrat Timendorfer, erschienen die Herren Vorsteher Aron Hirsch, Max Lichtenstein, Felix Goldschmidt, Wachsner, Benas Levy. In warmen Worten legte Herr Justizrat T i m e n d o r f e r die reich verzweigte segensreiche Tätigkeit des geschätzten Jubilars dar und überreichte ein Ehrengeschenk und eine Adresse. Dem Vorstand der jüdischen Gemeinde, Herrn Justizrat T i m e n d o r f e r, schloß sich Herr Kantor L. Kalischer im Aufträge der Kantoren der jüdischen Gemeinde an, die in corpore erschienen waren, und überreichte nach einer schwungvollen Rede, in der er auch der dahingeschiedenen, allseitig geliebten Gattin des Gefeierten gedachte, einen filberueit Pokal. Zugleich überreichte er die Glückwunschadresse des ..Allgemeinen Deutschen .Kantorenverbandes". Dann sprach im Aufträge der „Hilfskasse für israel. Kantoren und Kultusbeamte, deren Witwen und Waisen in Deutschland" Herr Kantor Epstein, und überreichte eine künstlerisch ausgestattete Adresse, worin der Jubilar in Anbetracht seiner überaus großen Verdienste zum Ehrenmitglied ernannt wurde. Auf alle Reden antwortete der Jubilar und gedachte in rührenden Worten seiner alten Lehrmeister Rektor A. H o r w itz und Musikdirektor L e w a n d o w s k i. Er erwähnte, daß er stets in seinem Berufe sich den Satz vor Augen gehalten habe: •nbip nna ■'ö nab jh* Im Laufe des Tages liefen Adressen von dem Verein „Israel. Lehrer Schlesiens und Posens", vom Repräsentanten- Ivllegium der jüdischen Gemeinde zu Berlin, sowie vom „Deutschen Israel. Gemeindebund", namens der vereinigten jüdischen Gemeinden Deutschlands ein. Daß der Ruf des Jubilars auch über die Grenzen unseres Vaterlandes hinaus geht, beweist diehöchst geschmackvoll ausgeführte Ehrenadresse des „Oesterreichisch-Ungarischen Kantorenvereines". Dann überreichte Herr Rechtsanwalt Arnold Lewinsky im Aufträge vieler Verehrer aus der' „alten Synagoge" eine itberans kostbare silberne Schale. Von Freunden und Bekannten liefen viele Geschenke, wie die Dore'sche Bibel, eine in Bronze nusgeführte, auf einem Marmorsockel ruhende Skulptur des Mi ch e l a n g e l o'schen Werkes „Mose", Kompositionen, wie von Emanuel K i r s ch n e r-München (Ps. 92 für gem. Chor und Orgelbegleitung), sowie viele Depeschen des In- und Auslandes und poetische Briefe ein, die alle ein beredtes Zeugnis von der Beliebtheit des gefeierten Jubilars ablegten. So möge es dem hochverdienten Jubilar, dem Mitbeförderer der synagogalen Musik, vergönnt sein, noch lange zur Freude seiner Familie und zur Ehre seines Standes zu wirken. N. T. PenstottsverstchernrtK der Privatbemnteu. Die Witwenrente beträgt die Hälfte der von dem verstorbenen Ehegatten bezogenen Rente, bezw. der bis zum Zeitpunkte seines Ablebens erworbenen Anwartschaft auf eine solche. Der Erziehungsbeitrag stellt sich für jedes einfach verwaiste Kind auf ein Drittel, für jedes doppelt verwaiste Kind auf zwei Drittel des Grundbelrages des Pensionsanspruches des verstorbenen Elternteiles. Die Summe der Erziehungsbeiträge darf eine je nach dem Grade der Verwaistheit im Gesetze abgestufte Höhe und in keinem Falle jene Anwartschaft, bezw. R»nte übersteigen, die der versicherte Elternteil im Zeitpunkte des Ablebens erworben oder bezogen hat. Die Sicherstellung dieser Leistungen erfolgt durch feste Prämien; aus diesen ist die Prämienreserve anzusammeln und aus den Gebarungsüberschüssen ein Sicherheitsfonds zu bilden. An festen Prämien sind für jeden Beitragsmonat zu entrichten in der I. Gehaltsklasse K 6, II. Gehaltsklasse K 9, IH. Gehaltsklasse K 12, IV. Gehaltsklasse K 18, V. Gehaltsklasse K 24, VI. Gehaltsklasse K 30. Von diesen Prämien fallen in den vier untersten Gehaltsklassen dem Dienstgeber zwei Drittel, dem Versicherten ein Drittel, in den höheren je die Hälfte zur Last. Uebersteigen die Jahresbezüge des Versicherten K 7200, so hat er die Prämien ganz aus Eigenem zu bezahlen. Nach 480 zugunsten eines Versicherten anrechenbaren Beitragsmonaten hört jede Prämienzahlung für denselben auf. Diese Prämien gelten jedoch nur für die nächsten 20 Jahre; Abänderungen erfolgen im Gesetzgebungswege. Die Prämien hat der Dienstgeber abzuführen und ist berechtigt, die auf den Dienstnehmer entfallende Quote von dessen Bezügen monatlich in Abzug zu bringen. Die Durchführung dieser Pensionsversicherung erfolgt durch' eine zn diesem Zwecke zu errichtende Pensionsanstalt und deren Laudesanstalten. Das für diese Anstalt aufzustellende Statut bedarf der staatlichen Genehmigung. Als Verwaltungsorgan der Anstalt wird der Vorstand und die Generalversammlung fungieren. Der Vorstand wird aus dem Präsidenten und 20 Mitgliedern bestehen, von welchen je die Hälfte der Gruppe der Dienstgeber und der Versicherten anzugehören haben werden. Der Präsident der Pensionsanstalt wird von dem Ministerium des Innern jeweils auf fünf Jahre ernannt, muß rechtskundig sein und seinen Wohnsitz in Wien haben. Er darf nicht Mitglied der Anstalt sein. Der Stellvertreter des Präsidenten wird von dem Vorstande aus seiner Mitte gewählt; die Mitglieder des Vorstandes sind von der Generalversammlung aus der Mitte der eigenberechtigten Mitglieder zu wählen und müssen österreichische Staatsbürger sein. Zur Bestreitung der Gehalte der leitenden Beamten der Pensionsanstalt und deren Landesslellen leistet der Staat einen jährlichen Beitrag bis zu K 100.000. Die Ernennung und Entlassung des leitenden Beamten, ferner des verantwortlichen Versicherungstechnikers bedarf der Genehmigung des Ministers des Innern. Das Gesetz gestattet auch die Versicherung bei einem Ersatz in st i tut oder durch Ersatzverträge. Als Ersatzinstitute gelten Pensionsinstitute, Pensions- und Provisionskassen u. dgl., ferner bereits bestehende registrierte Hilfskassen unter bestimmten Voraussetzungen, insbesondere unter der Voraussetzung, daß sie den Versicherten mindestens dasselbe wie die allgemeine Peusionsanstalt bieten, uitb daß die Beiträge der versicherungspflichtigen Mitglieder und der Dienstgeber das gesetzliche Ausmaß nur in jenem angemessenen Verhältnisse übersteigen dürfen, als die Leistungen des Ersatzinstitutes höher sind als die in diesem Gesetz vorgesehenen. Das erste Statut der Pensionsanstalt wird von dem Minister des Innern im Verordnungswege erlassen, ebenso eine Mustergeschäftsordnung für die Landesstellen dieser Anstalt. Die Mitglieder des ersten Vorstandes werden vom Minister des Innern ernannt. Das Gesetz tritt zwei Jahre nach seiner Kundmachung, also am 1. Jänner 1909, in Wirksamkeit.