Die Wahrheit
- Journal
- Die Wahrheit
- Volume
- 1907
- Issue
- Heft 1 (4.1.1907)
- Date
- 1907-01-04
- Page
- – (sequence 11)
- Language
- German
- Belongs to
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Im Interesse der Erhaltung des. Fachblattes werden die geehrten Herren Kantoren dringendst -ersucht, das Abonnement umgehend zu erneuern und auch an den Begleich der Rückstände zu denken. Die Administration. Uenftonsverstchernng der Urinal beamte«. Die amtliche „Wiener Zeitung" veröffentlichte am 1. Jänner 1907, daß das Gesetz, betreffend die obligatorische Pensionsversicherung der in privaten Diensten und einiger in üffentlichen Diensten Angestellten die kaiserliche Sanktion erhalten hat. Da in dieses Gesetz auch sämtliche Beamte und Angestellte der jüdischen Kultusgemeinden mit inbegriffen sind, wollen wir die wichtigsten Bestimmungen des Gesetzes, durch welches eine obligatorische Alters-, Jnvaliditüts-, Witwen- und Waisenversorgung eingeführt wird, im Nachfolgenden wiedergeben: Das Gesetz erklärt für versicherungspflichtig — abgesehen von einzelnen ausdrücklich aufgezählten Ausnahmen — alle Personen vom vollendeten 18. Lebensjahre an, die in Diensten angestellt sind, für deren Entlohnung ein Monats- oder Jahresgehalt üblich ist und deren Bezüge bei einem und demselben Dienstgeber mindestens K 600 jährlich erreichen. Die Wirksamkeit dieses Gesetzes erstreckt sich auch auf einige in öffentlichen Diensten (z. B. beim Lande oder der Gemeinde) Angestellte, sofern sie keine normalmäßigen Ansprüche auf Jnvaliden- oder Alterspension, sowie aus Pensionen zugunsten ihrer Hinterbliebenen haben. Als A n g e st e l l t e gelten alle Bediensteten mit B e a mten ch a r a kt er, sowie überhaupt alle jene bediensteten Personen, die ausschließlich oder doch vorwiegend -geistige Dienstleistungen zu verrichten haben. Personen, welche erst nach Vollendung des 55. Lebensjahres eine die Versicherungspflicht begründende Anstellung erhalten oder bei Beginn der Wirksamkeit das Gesetzes das 55. Lebensjahr überschritten haben, ferner Personen, die bereits im Genüsse einer Jnvaliditüts- oder Altersrente sich befinden, sofern diese Bezüge die durch das Gesetz gewährte niedrigste Anwartschaft auf die Jnvaliditütsvder Altersrente erreichen oder übersteigen, endlich Personen, die dauernd außerhalb Oesterreichs beschäftigt werden, unterliegen nicht der Versicherungspflicht. Auch auf Angestellte von Eisenbahn u n t e r n e h m u n g e n, welche dem öffentlichen Verkehr dienen, findet das Gesetz keine Anwendung. Die versicherungspflichtigen Personen werden nach Maßgabe ihrer Jahresbezüge in s e ch s Gehaltsklassen eingereiht, und zwar in die I. Gehaltsklasse mit Jahresbezügen von K 600— 900 II. „ „ „ über „ 900—1200 XU. „ ., „ „ „ .. 1200-1800 IV. „ „ „ .. „ „ 1800-2400 V- „ „ .. „ .. „ 2400-3000 VI. .. „ . 3000. Quartiergelder, Aktivitäts- und Funktionsznlagen, sowie alle Arten von Naturalabzügen sind in den Gehalt einzubeziehen. Den Gegenstand der Versicherung bildet die Anwartschaft für den Versicherten auf eine Rente im Falle der Erwerbs- .unfähigkeit (Jnvaliditätsrente), bezw. eine Altersrente, für die Hinterbliebenen auf eine Witwenrente unb auf Erziehnngsbeiträge für die Kinder, endlich auf eine einmalige Abfertigung der Hinterbliebenen Witwe, bezw. Kinder. Die Erlangung des Anspruches auf diese Leistungen ist, abgesehen von dem Nachweise der anderen Voraussetzungen, an die Zurücklegung einer Wartezeit von 120 Beitragsmonaten geknüpft. Die Anwartschaft beginnt also bei ununterbrochener Beitragsleiftung nach zehn Jahren. Tritt die Erwerbsunfähigkeit oder der Tod des Versicherten infolge eines in Ausübung des Dienstes erlittenen, mit dem Dienst im Zusammenhang stehenden Unfalles vor Ablauf dieser Wartezeit ein, so erwächst ihm, bezw. seinen Hinterbliebenen ein Anspruch auf eine einmalige Abfertigung. Die Jnvaliditätsrente besteht aus einem Grundbetrage und aus einem Steigerungsbetrage. Der Grundbetrag wird nach der Gehaltsklasse bestimmt, in der sich die versicherte Person im Zeitpunkt des Ablaufes der vorerwähnten Wartezeit, bezw. eines vor Ablauf dieser Wartezeit erlittenen Unfalles befand. Er beträgt für die: I. Gehaltsklasse jährlich. . K 180 II. „ „ . . 270 in. . „ 360 IV. „ . .540 V. w „ . . 720 VI. „ „ . . „ 900 Die Steigerung beginnt nach Ablauf der Wartezeitihr Betrag richtet sich nach jenen Gehaltsklasfen, in welchen sich die versicherte Person nach Ablauf der Wartezeit bis zum Verluste der Erwerbsfähigkeit befindet. Sie beträgt für je zwölf Beitragsmonate in der I. Gehallsklasse . K 9 II. „ .... . . 13 V, in. . „18 IV. ff . . . „ 27 V. it . . . . . „36 VI. „ .... . 45 Danach hat beispielsweise ein Privatbeamter, der nach Ablauf der Wartezeit bis zum Verluste der Erwerbsfühigkeit jährlich einen Dienstbezug zwischen K 1800 und K 2400 hatte, nach 144 Beitragsmonaten im Falle der Invalidität den Anspruch auf eine Rente von K 594. Für Beitragszeiten unter einem Jahre wird die Steigerung verhältnismäßig nach der Zahl der abgelaufenen Monate dieses Jahres bemessen. Die Jnvaliditätsrente wird dadurch zur Altersrente, daß sie nach Ablauf von 480 Beitragtzmonaten als Ruhegenuß auch ohne Nachweis der ein getretenen Erwerbsunfähigkeit gebührt. Es macht hiebei keinen Unterschied, ob der Bezugsberechtigte noch weiter in einer Anstellung verbleibt oder nicht. Danach wird ein Privatbeamter, der die im vorigen Beispiele angeführte Zeit hindurch in der fünften Gehaltsklasst stand und mit einem Dienstbezuge zwischen K 2400. üD K 3000 den 480 Beitragsmonat vollendet, eine Altersrenie von K 1800 beziehen. (Schluß folgt.) |)uli>fil?otwneii lies ölierr.-mig.^nntoreii-lereiiies. Die p. T. Vereinsmitglieder werden hiermit ersucht, die rückständigen und laufenden Pflicht- und lUitgliederbeiträge (2 (Kronen pro Quartal) an den Vereinskassier, Herrn I. 'Kantor S. Jurberger. II. Tempelgasse 3 einzuschicken. Der Vereinsvorstand. Aus dem -Nachlasse des sei. Kantor S. Ehre billig zu haben: Schir Hakawod von Jakob Bauer und Isidor Löwit Dudaim von S. Sulzer, Schir Zion von 8. Sulzer, Mateh Aron von Ad. Grünzweig, Der praktische Vorbeter von Abraham Baer, Hamnazeach von M. Wodak, Musikalische Synagogen-Bibliothek von Jakob L. Weiss in Warschau und noch andere Bücher. Zuschriften an Frau Ehre, II., Scherzergasse 8, Th. 4.