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Die Wahrheit · 1905-03-10 · Heft 10 (10.3.1905) · page 9

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Journal
Die Wahrheit
Volume
1905
Issue
Heft 10 (10.3.1905)
Date
1905-03-10
Page
– (sequence 9)
Language
German
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Seite 9. Nr. 10. vü; Die Wahrheit Ich konnte mich vor Freude kaum fassen; immer wieder sah ich das glückbringende Papier mit wonnetrunkenen Blicken an. Ein Bedenken jedoch dämpfte meine Freude. Welche maßgebende Persönlichkeit konnte mich empfohlen haben, da ich so ferne von allen Bekanntschaften war? Und es dämmerte in mir die Ahnung auf, daß auch da die gewohnte Verwechslung stattgefunden haben dürfte, und deren Entdeckung meine Hoffnung Zertrümmern könnte. Nichtsdestoweniger begab ich mich am bezeichneten Tage in die bestimmte Abteilung, wo ich mit aller Förmlichkeit installiert wurde, und in kurzer Zeit hatte ich mich derart qualifiziert, daß ich die mir zugeteilten Arbeiten zur Zufriedenheit ausführen konnte. Etwa 14 Tage nach meinem Eintritte wurde ich zum Direktor berufen. Mit klopfendem Herzen, ein Unheil befürchtend, trat ich ein. „Wie heißen Sie?" war die Frage. „Isidor Kohn." antwortete ich. „Sie sind der neuaufgenommene Beamte?" ..Zu dienen, Herr Direktor." „Woher sind Sie gebürtig?" „Aus Proßnitz in Mähren." „Wie alt sind Sie?" „24 Jahre." „Haben Sie Bekannte odex Verwandte, welche mit unserer Bank in Verbindung stehen? ' „Nein, ich habe hier in Wien weder Verwandte noch Bekannte." Nach dieser Antwort blickte der Direktor ganz verlegen drein und verfiel in Nachdenken. Endlich sich ermannend, sagte er: „Ihre Zeugnisse sind gut, Ihre Handschrift zierlich. Trachten Sie, daß Sie sich bei uns einarveiten und ein verwendbarer Beamter werden." Hierauf entließ er mich. Erst hernach klärte sich die Sache auf, wie mir von den Kollegen berichtet wurde. Es war wirklich die von mir geahnte Namensverwechslnng, die mir zu dieser Stelle geholfen hat. Ein Spezialfreund des Direktors, mit welchem er täglich seine Tarokpartie spielte, hatte ihm seinen Neffen, der auch Isidor Kohn' hieß, wärmstens anempfohlen. Beide Gesuche lagen vor ihm und er verwechselte beide Entscheidungen. Der Empfohlene des Spezialfreundes erhielt den Refus, und ich, der Onkellose, die Stelle. Rückgängig konnte er die Sache nicht mehr machen, wenn er sich nicht bloßstellen wollte, umsoweniger, als die Zeugnisse des Anempfvhlenen viel ungünstiger waren, als die meinigen. Das erklärte mir auch seine Verlegenheit bei meiner Vorstellung. So hat denn endlich einmal, nach so vielen Unannehmlichkeiten, mein Name mir zu einer Existenz verholfen. Aber wie selten sind solche Glücksfälle, die Zahl der Fatalitäten ist denn doch überwiegend. Weiß der Himmel es, warum so viele unserer Glaubensgenossen sich auf diesen Namen verlegt haben, denn so viel mir bekannt ist, sind die meisten, die so heißen, nicht einmal wirkliche Kohanim. Gibt es doch so viel schönere jüdische Namen aus dem Pflanzen- und Mineralreiche: Goldstein, Silberstein. Rosenblüh, warum denn gerade so viele Cohns? Darum alle Ihr meine Namensbrüder und Namensschwestern richte ich einen Appell an Euch: Scharen wir uns zusammen, alle Ihr mit ,.K" und ..C", mit ,.h" und doppelten „n", und reichen wir eine Petition an den Reichsrat, daß der Name Kohn in allen Variationen abgeschafft werden möge, auszulöschen sei aus den Geburtslisten und besonders aus den Matriken der Juden, bei denen er so grassierte. Haben die Abgeordneten jetzt auch andere Sorgen, so mögen sie doch an die unheilvollen Folgen in der Zukunft denken. Heißt doch jetzt der zehnte Jude Kohn. Wenn der Name fortbesteht, so werden die denselben Namen tragenden Familien in späteren Generationen nach dem Naturgesetze sich verzehnfachen, verhundertfachen, dann würde es eine Armee von hunderttausenden Cohns geben, welche Verwirrungen und Verwechslungen würde es dann, bei dieser Legion gleichen Namens geben. Nach dieser Abschweifung kehre ich wieder zu meiner Persönlichkeit zurück. Ich bin jetzt in gesicherter Stellung, habe ein stattliches Einkommen und Aussicht auf weitere Beförderung. A propos, geehrte Leserinnen und Leser, wissen Sie vielleicht ein schönes, kluges und reiches Mädchen, welches geneigt wäre, Frau Kohst zu heißen. Oder sollte es das Schicksal wollen, daß ich auch zum Bräutigam auf dem Wege der Verwechslung gelange? VolksWirtschaft. Wiener Bank-Verein. Die fünfunddreissigste ordentliche Generalversammlung findet am 6. April 1905um.11 Uhr vormittags in Wien. I.. Herrengasse 8, statt. Verhandlungsgegenstände: 1. Jahresbericht des Administrationsrates. 2. Bericht der Zensoren über den Rechnungsabschluss pro 1904 und Beschlussfassung über denselben. 3. Beschlussfassung über die Verwendung des Reinerträgnisses des Jahres 1904 (§ 58, lit. c der Statuten). 4. Antrag auf Aenderung der §§ 8, 9, 18, 62 und 69 der Statuten. 5. Wahlen in den Administrationsrat. 6. Wahlen in das Zensoren-Kollegium und den Aufsichtsrat für die Filialen. Nach § 46 der Statuten sind zur Stimmführung in der Generalversammlung nur jene Aktionäre berechtigt, welche seit wenigstens 14 Tagen vor dem Zusammentreten derselben mindestens fünfundzwanzig Aktien nebst Coupons bei der Gesellschaftskasse oder den sonst hierzu vom Administrationsrate bestimmten Stellen erlegt haben. Je fünfundzwanzig Aktien geben das Recht auf Eine Stimme (§ 47 der Statuten ). Die stimmberechtigten Herren Aktionäre werden daher eingeladen, ihre Aktien samt Coupons bis spätestens 23. März d. J. in Wien bei der Liquidatur (I., Herrengasse 8), in Aussig a E.. Brünn, Budapest, Czernowitz, Graz, Lemberg und Trag bei den Filialen, in St. Pölten, Prossnit/, und Wr. Neustadt bei den Exposituren des Wiener Bank-Vereins, in Triest bei der Banca Commerciale Triestina, in Berlin bei der Deutschen Bank, in Frankfurt a. M. bei der Deutschen Vereinsbank und der Frankfurter Filiale der Deutschen Bank, in Stuttgart bei der Württembergischen Vereinsbank, in München bei der Bayrischen Filiale der Deutschen Bank, in Zürich bei der Schweiz. Kreditanstalt und beim Schweiz. Bankverein, in Basel bei der Schweiz. Kreditanstalt, beim Schweiz. Bankverein und bei der Aktien-Gesellschaft von Speyr & Co. zu deponieren. Die Aktien sind von arithmetisch geordneten, und vom Einreicher eigenhändig Unterzeichneten Konsignationen ( und zwar bei der Liquidatur in Wien in zwei, bei den sonstigen Deponierungsstellen in drei Exemplaren) begleitet, einzureichen. Ein Exemplar der Konsignation erhält der Deponent mit Empfangsbestätigung versehen zurück, und gleichzeitig wird gemäss § 54 der Statuten die Legitimationskarte für die Teilnahme an der Generalverammlung erfolgt, welche auf den Namen des Deponenten lautet und nur für die bezeichnete Person oder deren gehörig legitimierten Bevollmächtigten Geltung hat. Kais. Kön. priv. Österreichische Länderbank Die vierundzwanzigste ordentliche General-Versammlung findet Mittwoch, den 5. April d. J., 6 Uhr abends, im Anstaltsgebäude (Stadt, Hohenstaufengasse 3) statt. Gegenstände der Verhandlung sind: 1. Bericht des Gouverneurs über das abgelaufene Geschäftsjahr. 2. Bericht der Zensoren über die Geschäftsgebabrung im Jahre 1904. 3. Beschlussfassung über die Verwendving des Reingewinnes des Jahres 1904. 4. Wahlen in den Vervvaltungsrat 21, 22 und 24). 5. Wahl der Zensoren und deren Ersatzmänner für das Jahr 1905 (§ 38), sowie Wertbestimmung der Anwesenheitsmarken für dieselben (§ 40). Die stimmberechtigten Aktionäre (§§ 42, 43 s. welche an der Generalversammlung teilzunehmen wünschen, werden hiemit eingeladen, ihre Aktien spätestens am 22. März d. J. zu deponieren, und zwar: in Wien bei der Kais. Kön. privileg. Österreichischen Länderbank; in Prag bei der Filiale der Kais. Kön. privileg. Österreichischen Länderbank; in Berlin bei der Deutschen Bank und Dresdner Bank; in Frankfurt a. M. bei der Deutschen Vereinsbank; in Stuttgart bei der Württembergischen Vereinsbank: in Paris bei der Banque Imperiale Royale Privilegiee des Pays Autrichiens, Succursale des Paris, 12, rue de quatre Septembre und bei der Societe Generale pour favoriser le developpement du Commerce et de l’Industrie en France, 54, rue de Provence; in Lyon bei der Societe Lyonnaise de Depots et de Comptes Courants et de Credit Industriel. Die Aktien sind arithmetisch geordnet in Wien mittelst einer einfachen, bei den anderen Erlagstellen mittelst doppelter Konsignation einzureichen und wird dem Einreicher hierüber eine Empfangsbestätigung ausgefolgt, gegen welche nach abgehaltener General-Versammlung die Aktien rückgestellt werden. Wünscht ein Aktionär sein Stimmrecht durch einen anderen stimmberechtigten Aktionär auszuüben, so hat er die betreffende, auf den Namen des gewählten Vertreters lautende Vollmacht auf der Rückseite der Legitimationskarte auszustellen und eigenhändig zu unterschreiben (§ 45). Ausnahmsweise können jedoch Minderjährige durch ihren Vormund, Kuranden durch ihren Kurator, Frauen durch einen Bevollmächtigten, Handelsgesellschaften durch einen ihrer Firmaführer, Gesellschaften überhaupt durch ein hiezu bevollmächtigtes Mitglied, Körperschaften, Institute u. dgl. durch einen ihrer Vorstände vertreten werden, wenn auch diese Vertreter nicht selbst Aktionäre sind. Wien, am 4. März 1905.

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