Die Wahrheit
- Journal
- Die Wahrheit
- Volume
- 1904
- Issue
- Heft 45 (18.11.1904)
- Date
- 1904-11-18
- Page
- – (sequence 11)
- Language
- German
- Belongs to
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Zur Hantoreiluakanz in der Wiener Kultnsgemeiude. Zu wiederholten Malen bei offiziellen Anlässen und ganz besonders als zu Beginn dieses Jahres die Kantoren ihrem verewigten großen Meister eine imposante Huldigung darbrachten, wurde von berufenen Vertretern der Wiener Kultusgemeinde die hohe Bedeutung des Kantorenstandes für den jüdischen Gottesdienst mit volltönenden Worten anerkannt. Wie sollte es auch anders sein in einer Gemeinde, der ein S a l o m o n S u l z e r für ewige Zeiten den Stempel seiner unvergänglichen Tätigkeit aufgedrückt und von welcher aus das Werk des eigentlichen Begründers des modernen Kantorenstandes seinen Erobernngszug tim die ganze Welt gemacht hat. Allein mannigfache Erscheinungen in der letzreu Zeit belehrten uns leider, daß die erwähnten Kundgebungen über die gerechte Würdigung des kantoralen Amtes nur flüchtige Worte waren, die gerade bei jenen Anlässen, wo sie ihre Betätigung hätten finden sollen, der Vergessenheit anheimfielen, und daß der Vorstand der Wiener Kultnsgemeiude in kantoraleit Fragen nicht einmal dem Standpunkt der Gerechtigkeit und Billigkeit Rechnung trägt. Einen schlagenden Beweis für diese bedauerliche Tatsache bietet der vorige Woche und auch heute veröffentlichte Konkurs für die I. Kantorstelle im Gemeinde-Bethause Ottakring. Wer kennt nicht den so oft in diesem Blatte gegeißelten Wortlaut der Konkurse der kleinen Dutzendgemeinden auf dem Lande mit ihrem krassenMißverhältnissezwischengeforderterLeistnng und gebotener Gehaltsentschädigung und all den übrigen odiosen Bestimmungen, die in den bekannten Refrain ausklingen: „R e i s ekosten werden nur dem Akzeptierten vergütet." Hartherzig, grausam und unjüdisch sind derlei Bedingungen, durch welche arme, kargbesoldete jüdische Knltusbeamte oft gezwungen werden, sich bei Bewerbung um eine Stelle in Schulden zu stürzen, in jedem Falle, jedoch war es bisher nur armen Provinzgemeinden, die kaum das Gehaltsminimum für ihren einzigen Funktiottär aufzubringen vermögen, Vorbehalten, solches Unrecht zu begehen. Was soll mait aber dazu sagen, wenn die große Wiener Kultusgemeinde mit ihrem Millionenbndget einen I. Kantor sucht und in dem von ihr ausgeschriebenen Konkurse die ominöse Klausel „Reis esp e sen werden nicht ersetzt" sich breitmacht. Ist es einer so großen Gemeinde, in welcher die Traditionen des Judentums stets hochgehalten wurden und die Vorschrift unserer Religion „Du sollst den Armen nicht verkürzen", gewiß Beherzigung finden soll, würdig, sich auf Kosten der Bewerber einen passenden Funktionär zu suchen? Nein, und abermals nein! Das ist ein schreiendes Unrecht, gegen welches umso lauter protestiert werden muß, als es von der ersten Gemeinde des Reiches begangen wird, die so allen übrigen Gemeinden mit bösem Beispiele voranginge. Und um das Unrecht noch größer zu machen, wird zum Schluffe des Konkurses der Passus hinzugesügt, der Kultusvorstand behalte sich die Besetzung der Stelle unabhängig von der Konkursausschreibnng vor, so daß dem armen Teufel, der vielleicht zur Bestreitung der Probekosten sich und seiner Familie tagelang das Notwendigste vom Munde absparte, der größte Teil der Hoffnung genommen wird, mit den anfgewendeten Spesen dem angestrebten Ziele näher zu kommen. Die Tendenz dieser Schlußklausel ist uns wohl nicht ganz klar, aber wenn schon der Knltnsvorstand sich die vollste Freiheit seiner Entschlüsse sichern will, dann möge er es auf seine eigene Kosten, resp. auf Kosten der Gemeinde tun, nicht aber mit den blutig verdienten Kreuzern der armen Kantoren. Noch eine andere Bedingung des Konkurses, so harmlos sie auch auf den ersten Blick erscheinen mag, darf im Interesse des Kantorenstandes nicht unwidersprochen bleiben. Es ist schon oft darüber Klage geführt worden, daß es grausam von den jüdischen Nütusgemeinden ist, Kultusbeamte, die das 45. oder wie es zumeist heißt, das 40. Lebensjahr überschritten haben, von der Bewerbung auszuschließen. Da im allgemeinen die Anstellungen nicht definitive sind, wird der Funktionär dadurch im vorgeschrittenen Lebensjahre oft dem größten Elend preisgegeben und nachdem er in jungen Jahren ausgenützt wurde, ist es ihm bei evenlueller Entlassung nicht mehr möglich, anderswo Aufnahme zu finden. Kultusgemeinden mit Pensionsstatut müssen wohl auf den Pensiousfvnd Rücksicht nehmen, aber bei aller notwendigen Rücksichtnahme scheint uns auch hier das Beispiel der Wiener Kultusgemeinde ein böses, indem sie die bisher übliche Altersgrenze von 40 Jahren auf 35 Jahre herabsetzte. Findet dieser Vorgang allgemeine Nachahmung, dann wäre es mit der Zukunft des Kantorenstandes sehr arg bestellt;' denn jeder Kantor müßte in ganz jungen Jahren jedes Streben nach höheren Zielen aufgeben, und damit wäre einer der wirksamsten Antriebe zu fachlicher Ausbildung und Vervollkommnung verloren. Wir wollen gar nicht behaupten, daß der Vorstand der Wiener Kultusgemeinde bei Herabsetzung der Altersgrenze sich einzig und allein von der Absicht leiten ließ, die anzustellende Kraft möglichst lange ausznnützen, vielleicht tat er es in Unkenntnis der allgemeinen kantoralen Verhältnisse; aber mögen die Motive welche immer sein, die Tatsache an und für sich schädigt gleich den übrigen gerügten Bestimmungen des Konkurses die Interessen des Kantorenstandes, und daher muß der gesamte Kantorenstand gegen dieselben einmütig Stellung nehmen. Auch einer Wiener Kultusgemeinde gegenüber, wiewohl eine Anstellung bei derselben für Viele begehrenswert sein mag, müssen die Kantoren den Mut besitzen, ihre Rechte zu wahren und die ihrem Stande gebührende Rücksicht zu fordern, und wenn sie mit Energie und mit jenem Nachdruck, den die organisierte Gesamtheit verleiht, nicht für die Interessen der Einzelnen, sondern für dasjenige, was dem gesamten Berufe zum Heile dient, eintreten, wird der gewünschte Erfolg gewiß auch nicht ausbleiben. |)tiü>[’iluiticmeii des ölierr -tmg.liunioreu-DtTciiieB. Die geehrten Kollegen werden dringendst ersucht, die ihnen zugesandten 5ammelbögen in ihren Gemeinden zirkulieren zu lassen und das Ergebnis ihrer Sammlungen an den Vereinskassier, Herrn Oberkantor DI. Tchorr. Wien, II., Obere Donaustraße 4?, zu senden. Der Vereinsvorstand. ZESIoxiIsi-U.rSzur Besetzung der I. Kantorsielle im Gemeinde-Bethause Wien, Ottakring, XYI., Hubergasse No. 8. Im Gemeindebethause Wien, XYI., Bezirk, Hubergasse No. 8, gelangt die Stelle des ersten Kantors zur Besetzung. Bewerber, welche das 35. Lebensjahr nicht überschritten haben und österreichisches Staatsbürgerrecht besitzen oder zu erlangen befähigt sind, wollen ihre gehörig belegten Gesuche bis längstens 30. November 1904 im Einreichungsprotokolle der israelitischen Kultusgemeinde, I.. Seitenstettengasse 4, überreichen. Der religiös-sittliche Lebenswandel des Kandidaten, seine Qualifikation als Vorbeter und Bai Koreh, gründliche Kenntnis der hebräischen Sprache und der Liturgie, musikalische Bildung, Besitz ausgezeichneter und geschulter Stimmmittel, sowie normaler Gesundheits-Zustand sind nachzuweisen. Bei gleichen Qualifikationen erhalten jene Bewerber den Yorzug. welche zur Uebernahme der Kanzlei-Geschäfte befähigt sind. Die Bedingungen der Anstellung werden der Vereinbarung Vorbehalten. Reisekosten werden nicht ersetzt. Der Kultusvorstand behält sich vor, die Gestattung von Probe-Vorträgen, sowie die Besetzung der Stelle unabhängig von dieser Konkursausschreibung vorzunehme». Oer Vorstand der israel. Kultusgemeinde Wien.