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Die Wahrheit · 1904-06-10 · Heft 23 (10.6.1904) · page 7

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Journal
Die Wahrheit
Volume
1904
Issue
Heft 23 (10.6.1904)
Date
1904-06-10
Page
– (sequence 7)
Language
German
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Penswrisversrcherrrrrg der jüdischen Knltnsbeamten. Seit mehr als zwei Jahrzehnten verfechten wir in diesen Blättern den Standpunkt, daß die jüdischen Kultusgemeinden, und mögen sie noch so klein sein, verpflichtet sind, für die Zukunft ihrer Angestellten Sorge zu tragen, aber leider sind die Gemeinden, in welchen dieses Gebot der Menschlichkeit seither befolgt wurde, noch immer an den Fingern abzuzählen. Ein höchst erfreulicher Fortschritt nach dieser Richtung ist nunmehr in Mähren zu konstatieren, woselbst über Anregung und Mitwirkung des jüdischen Landesmassafondes die israelitischen Kultusgemeinden bei der Mährischen Landesversicherungsanstalt Pensionsversicherungsverträge für ihre Beamten abgeschlossen haben. Diese Art der Versorgung, so dankenswert sie auch an sich ausgenommen werden muß, kann jedoch nicht als Ideal gelten, vielmehr halten wir noch immer an der Ueberzeugung fest, daß nur eine selbstständige Pensionskasse für alle Kultusbeamten Oesterreichs den mannigfachen Verhältnissen und Bedürfnissen voll und ganz gerecht werden könnte. Wie sehr begründet übrigens unsere bezüglich der Versicherung bei Versicherungsgesellschaften wiederholt ausgesprochenen Bedenken waren, erhellt aus einem in der „Jüdischen Volksstimme" von einem Fachmanne über die Pensionsversicherung der mährischen Kultusbeamten jüngst veröffentlichten Artikel, den wir im Nachfolgenden auszugsweise wiedergeben: In der Sitzung der Delegierten-Konserenz des jüdischen Landesmassafondes dieses Jahres wurde nach längerer Debatte beschlossen, das seit mehr als einem Jahre auf der Tagesordnung stehende Projekt einer Pensionsversicherung für die! Beamten der mährischen Kultusgemeinden durch den Anschluß an die mährische Landes-Versicherungsanstalt durchzusühren. Im Prinzips muß dieser auf die Initiative des Präsidenten des jüdischen Landesmassafondes zurückzuführende Schritt den wärmsten Sympathien begegnen, zumal derselbe geeignet ist. den in den mährischen Kultusgemeinden in dieser Hinsicht bestandenen tristen Verhältnissen ein Ende zu bereiten. Zwar hat bislang in den meisten mährischen Kultusgemeinden der Beamte mit seiner Anstellung zugleich eine durch die Uebung begründete Anwartschaft auf eine Pension erworben, war aber dann der Fall wirklich eingetreten, daß Krankheit oder hohes Alter die Pensionierung des Beamten wünschenswert oder notwendig erscheinen ließ, so mußte der Beamte erst bittweise und durch Liebedienerei bei den „Machern" der Gemeinde seine Versetzung in den Ruhestand und das Ausmaß der ihm gnadenweise gewährten Pension erwirken. Mit der Aktivierung eines Pensionssondes, zu dem die Beamten regelmäßige Beiträge zu entrichten haben werden, erwächst denselben für den Fall des Eintrittes des versicherten Ereignisses nunmehr ein Recht auf die Pension, deren Höhe von vorneherein feststeht. Der mit der Landes-Versicherungsanstalt abgeschlossene Versicherungsvertrag schafft für die Kultusbeamten folgende Pensionsnormalien: Den Gegenstand der Versicherung bildet die Anwartschaft 1.. für den Beamten auf eine Rente im Falle der Berufsunfähigkeit (Jnvalidenpension) und nach Ablauf einer 40 jährigen Dienstzeit (Alterspension), 2. für die Hinterbliebenen auf eine Witwen-, beziehungsweise Waisenrente. Zur Erlangung einer dieser Anwartschaften ist die Zurücklegung einer 10 jährigen Dienstzeit erforderlich. Nach Ablauf dieser Wartezeit beginnt der Anspruch auf die Jnvalidenpension mit 40% des versicherten Gehaltes und steigt mit jedem weiteren in Aktivität verbrachten Dienstjahre um 2°/0 desselben bis zur vollen Höhe des Gehaltes, welcher sohin nach 40 jähriger Dienstzeit erreicht wird. In diesem Zeitpunkte wird auch ohne Nachweis der Berufsunfähigkeit die Altersrente flüssig gemacht. Die Witwenpension wird im Gegensätze zur Jnvalidenpension im gleichbleibenden Ausmaße, und zwar 30% des versicherten Gehaltes, die Waisenpension mit 20, beziehungsweise 30% der Witwenpension bemessen. Im allgemeinen sind somit die in Zukunft für die mährischen Kultusbeamten geltenden Pensionsvorschriften den durch das Gesetz vom 14. Mai 1896 für die Staatsbeamten festgesetzten Normalien nachgebildet. Die im besonderen bestehenden Unterschiede aber bedeuten nicht nur im Vergleiche mit den letzteren eine Verschlechterung, dieselben lassen vielmehr auch erkennen, daß der geschaffenen Pensionsversicherung auch Mängel anhaften, welche die Erreichung des angestrebten Zweckes, die Versorgung der Kultusbeamten, von vorneherein vereiteln. Während nämlich der Pensionsbemessung bei den Staatsbeamten der letzte Aktivitätsgehalt zugrunde gelegt wird, haben die mährischen Kultusgemeinden von der Versicherung des von den Beamten bezogenen Gehaltes von vorneherein Abstand genommen und für jeden Einzelnen willkürlich das Gehalt festgesetzt, das bei der Bestimmung des Pensionsausmaßes zur Grundlage dienen soll. Dies hängt wohl einerseits damit zusammen, daß das Einkommen der meisten Kultusbeamten — wie bekannt — nur zum kleinen Teile aus festen Bezügen besteht, andererseits aber liegt der Grund für diese Maßregel in dem Bestreben, die Kosten der Versicherung möglichst niedrig zustellen. Wie weit einzelne Kultusgememden in der Beschränkung des anrechenbaren Gehaltes gegangen find, mag daraus erhellen, daß beispielsweise eine Kultusgemeinde für ihren Rabbiner, dessen Einkommen sich auf 5 bis 6000 Kronen beläuft und der bereits mehr als 25 Jahre in den Diensten der Kultusgemeinde steht, ein Gehalt von 1500 Kronen unter Anrechnung von 10 Dienstjahren zur Versicherung brachte. Würde derselbe mithin in den nächsten Jahren dienstunfähig werden, so würde für ihn eine Pension von 600 bis 800 Kronen entfallen! Es ist ersichtlich, daß eine Pensionsversicherung in diesem Ausmaße eine Versorgung des Beamten nicht genannt werden kann. Eine derartige Beschränkung mag im Interesse der Versicherungs-Gesellschaft liegen, indem der Beamte dadurch gezwungen wird, möglichst lange im Dienste zu verbleiben, weil die Pensionierung für ihn nicht die gewünschte Ruhe, sondern Not und Entbehrung bedeutet. Aus diesem Grunde mag wohl auch in den Versicherungsvertrag die höchst tadelnswerte Bestimmung ausgenommen worden sein, daß die Höhe der anrechenbaren Bezüge 2000 Kronen nicht überschreiten darf. Die in der Festsetzung eines Pensionsminimums liegende Remedur gegen allzu geringe Pensionen, welche nicht einmal das Existenzminimum erreichen, fehlt sowohl bei der Pension des Gatten, als auch bei der Witwenrente gänzlich. Auch ist für den Fall keine Vorsorge getroffen, wenn innerhalb der 10jährigen Karenz die Berufsunfähigkeit eintritt. Die Versicherung des Jahresgehaltes als einmalige Abfertigung für diese Eventualität hätte so geringe Kosten erfordert, daß dieser Aufwand im Hinblick auf die große Wohltat einer solchen Unterstützung hätte übernommen werden können. (Schluß folgt.) Die geehrten Kollegen werden dringendst ersucht, die ihnen zugesandten Sammelbögen in ihren Gemeinden zirkulieren zu lassen und das Ergebnis ihrer Sammlungen an den Vereinskassier, Herrn Oberkantor IN. Schorr, N)ien II., Obere Donaustraße 47, zu senden. Gleichzeitig ergeht an sämtliche Vereinsmitglieder die Bitte, die rückständigen und laufenden INitgliederbeiträge (2 Kronen pro Quartal) an den Vereinskassier einzuschicken. Der Vereinsvorstand.

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