Die Wahrheit
- Journal
- Die Wahrheit
- Volume
- 1903
- Issue
- Heft 36 (18.9.1903)
- Date
- 1903-09-18
- Page
- – (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 97% known words query
- IRI
…/3062972-3063163-3063199--02676-3069372- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
OCR text
Nr. 36. Beilage zur Zeitschrift „Die Wahrheit." 23. Iahrg. Die Ausgaben -er CaMrrn-OrgamM-n. III.;; Das Statut der israelitischen Cultusgemeinde in Troppau stellt gleichfalls den Cantor als Religionsdiener an die Seite des Rabbiners. Es heißt in demselben: -„Mit Rücksicht auf § 16 des Gesetzes vom 21. März 1890 bilden die Normen über Ausnahme und Entlassung der Gemeindesnnktionäre einen Gegenstand der Statuten. Das Gesetz verlangt allerdings nur Bestimmungen, welche Vorsorge treffen gegenüber unberechtigter Entlassung des Rabbiners, es entspricht jedoch der Billigkeit auch bezüglich des Cantors, dasselbe festzusetzen." Und von diesem Grundsätze ausgehend, treffen § 48 bei Besetzung der Rabbiner-, resp. Canlorstelle, § 51 bei der Bestellung des Rabbiners, resp. Cantors, § 52 bei dem Kontraktabschlüße mit dem Rabbiner, resp. Cantor, sowie alle übrigen Paragraphe gleichlautende. Bestimmungen bezüglich des Rabbiners und Cantors, insoferne nicht in dem Gesetze selbst besondere Anforderungen bezüglich des.ersteren gestellt werden. Aus den angeführten Tatsachen ist es somit zur Evidenz nachgewiesen, daß die hervorragendsten Cultusgemeinden in Niederösterreich, Mähren und Schlesien den Cantor als Religionsdiener im Sinne des Gesetzes vom 21. März 1890 anerkennen und dieser Anschauung, an welcher auch von den hohen k. k. Statthaltereien in Niederösterreich, Mähren und Schlesien festgehalten wird, in ihren Statuten den vom Gesetze geforderten Ausdruck verleihen. Umsomehr muß es befremden, daß die israelitische Cultusgemeinde in Prag in dem nunmehr der hohen k. k. Statthalterei für das Königreich Böhmen zur Genehmigung vorgelegten Statutenentwurfe des Cantors als des Trägers des öffentlichen Gottesdienstes keinerlei Erwähnung tut und sich hiemit mit den Bestimmungen des Gesetzes vom 21. März 1890 bezüglich der Religionsdiener in Widerspruch setzt. Es kann auch nicht behauptet werden, daß in Böhmen die Verhältnisse anders liegen, als in den übrigen Kronländern, denn überall, mag eine Gemeinde in religiöser Beziehung dem Konservatismus oder dem Fortschritte huldigen, ist der Cantor diejenige Person, welche den öffentlichen Gottesdienst zelebriert, da ein jüdischer Gottesdienst ohne einen Vorbeter, resp. Cantor überhaupt nicht möglich ist. Der hohen k. k. Statthalterei dürfte es auch nicht unbekannt sein, daß gerade in Böhmen zahlreiche Cultusgemeinden bisher nur einen gottesdienstlichen Funktionär, und zwar den Cantor, beigestellt hatten, und daß erst mit dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 21. März 1890 ihnen die Bestellung eines Rabbiners zur Pflicht gemacht wurde. Da nun ihre materiellen Verhältnisse einerseits die Anstellung zweier Funktionäre nicht gestatteten und andererseits sie zum Fortbestände der Gemeinde des Cantors, als des eigentlichen gottesdienstlichen Funktionärs, nicht entbehren konnten, wählten sie den Ausweg, daß sie beide Aemter in einer Person vereinigten und um behördliche Bestätigung ihres Cantors als Rabbiner ansuchten, welchem Ansuchen auch von Seite der hohen k. k. Statthalterei in vielen Fällen Folge gegeben wurde. Gerade diese Verquickung beider Aemterliefert aber einen weiteren Beweis für die Unentbehrlichkeit des Cantors und für die hohe Bedeutung seiner Wirksamkeit. Wenn nun durch all die vorgeführten Momente der Beweis erbracht wurde, daß der Cantor als Religionsdiener zu betrachten ist, so erscheint der Vorgang der Prager israelitischen Cultusgemeinde, die in ihrem Statute den Cantor gar nicht erwähnt, nicht nur als ein Akt der Ungerechtigkeit gegenüber d^Cantoren, sondern auch als ein Verstoß gegen das Gesetz vom 21. März 1890, welches im § 28 ausdrücklich vorschreibt, daß in den Statuten der Organismus aller Religionsdiener» sowie deren Rechte und Pflichten zu präzisieren sind. .n Gestützt auf diese Ausführungen stellt der österreichischungarische Cantoren-Verein die ergebene Bitte: Die hohe kk. Statthalterei wolle dem Statute der Prager israelitischen Cultusgemeinde, sowie den Statuten jener Eultüsgemeinden in Böhmen, welche etwa dem. Beispiele her Prager Gemeinde folgen sollten, die behördliche Genehmigung, versagen» resp. die Genehmigung davon abhängig machen, daß die. Statuten im Sinne unserer Eingabe ergänzt und in denselben auch der Cantor als Religionsdiener Anerkennung und Er> wähnung. finde. _ (Fortsetzung folgt.) : Galeb Lekarim. Von Leopold Sacher-Masoch. (Fortsetzung.) „Du hast recht, einmal hinauszugehen", sprach sie, „Deine Wangen sind so bleich, Du lernst zu viel, Galeb, Du gehst zu Grunde zwischen Deinen Büchern." Galeb schüttelte den Kopf, aber er blieb stehen. Er wußte» daß das Mädchen ihm gut war und auch in seinem Herzen regte sich etwas für dieses hübsche, gesunde Geschöpf mit dery verständigen Blick. „Dil verstehst mich nicht, Midatja," sagte er, „mich treibt eine heilige Pflicht." „Oh! ich weiß, was Dir fehlt," rief sie, „eine Frau^ wie ich. Ich wollte Dir schon den Kopf zurecht setzten." Galeb lächelte traurig, nickte ihr zu und ging hinein in den Wald. Als er wieder aus dem Dickicht trat, hatte die So nne das Gewölk durchbrochen und ergoß ihre Strahlen in breiten leuchtenden Garben über die weißen Nebelmassen. Es war ein erhabenes, wahrhaft biblisches Schauspiel und dabei diese Stille in der Natur, diese Feier! Galeb Jekarim sprach laut zu sich selbst: „Dort ist Gott V4 und dann erhob er die Arme und das bleiche Antlitz der Sonne zugewendet, begann er zu beten. Galeb Jekarim wanderte zu Fuß, mit jenem Muthe und jener Ausdauer, welche eine große Idee dem Menschen einflößt, Er folgte der Sonne. Dort, wo sie zu Mittag stand, war das Meer und jenseits des Meeres Jerusalem. Er durchzog Galizien, die Bukowina und betrat die Moldau. Die heißen Strahlen versengten seinen Scheitel, der Regen, der Hagel peitschte seinen Nacken, Blitze zuckten um ihn, Spott unv Haß schlug an sein Ohr, aber nichts konnte ihn aufhalten. Er wanderte unermüdlich. Wenn die Nacht anbrach, bettelte er um Nachtquartier, um etwas Nahrung dort, wo er an der Pforte die kleine Rolle mit einem Talmudspruch erblickte, und überall fand der arme jüdische Pilger offene Thüren und offene Herzen. Nicht selten übernachtete er auch in einem Busch oder in dem Versteck, das ihm die Garben auf dem Felde boten. In einem kleinen Karpathenthal fiel er in die Händq von Räubern. Er dachte nicht daran, sich zu vertheidigen. Als er sich von den wilden Gesellen umringt sah, sprach er ruhig: „Ich bin ein Pilger, der nach Jerusalem wandert." Was war es in diesem bleichen Antlitz, was die Mord, gesellen bewegte? „Nach Jerusalem", wiederholte der Hauptmann. Alle betrachteten ihn mit einer Neugierde, in die eine Art Ehrfurcht, gemischt war. Dann winkte ihm der Hauptmann ihnen zu folgen. (Schluß fdlgt.)