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Die Wahrheit · 1903-08-14 · Heft 31 (14.8.1903) · page 9

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Journal
Die Wahrheit
Volume
1903
Issue
Heft 31 (14.8.1903)
Date
1903-08-14
Page
– (sequence 9)
Language
German
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Kesterr.-ungar. Canturen -Zeitung. Beilage zur Zeitschrift „Die Wahrheit." 23. Iahrg. Ar, 30. ' Die Aiiszabe» der Limioren-Organisalion. Unstreitig wird die neue cantorale Organisation namentlich in der Vertretung der sozialen und! idealen Interessen der Interessen der Berufsgenossenschaft an die bisherige nach dieser Richtung entfaltete Thütigkeit des „Oesterr.-ungar. Cantoren- Bereines" anknüpfen müssen und um einerseits das, was dieser geleistet hat, namentlich der jüngeren Generation tu Erinnerung zu bringen und andererseits, um für weitere Actionen Aufklärung zu schaffen, wollen wir im Nachfolgenden, auf jene Bestrebungen des Cantoren-Vereines Hinweisen, die in Oesterreick zur Anerkennung der Canloren als Religiousdiener führten. Bekanntlich sträubten sich viele Gemeinden in den ans Grund des neuen jüdischen Gemeindegesetzes abgesagten Statuten, die Cantoren als Religionsdierer zu nominiren, und um den Cantoren zu ihrem Rechte zu verhelfen, sah sich der „Cantoren- Vereilt" zu mebreren Eingaben an die Regierung veranlagt, unter welchen eine au das hohe Ministerium für Cultus und Unterricht gerichtete Petition besonders Wiedergabe verdient. Dieselbe hatte folgenden Wortlaut: Hohrs k. k. Ministerium für Cultus und Unterricht! In der statutarischen Wirksamkeit des „Oesterr.-ungar. Cantoren-Vereines" ist die Wahrung und Förderung der socialen Interessen des jüdischen Cantorenstandes begründet, und demgemäß verfolgt der genannte Verein, laut § 3 seiner behördlich genehmigten Statuten, die Anstrebung staatlicher Anerkennung der jüdischen Cantoren und Gleichstellung derselben mit geistlichen Functionären. - Da nun gegenwärtig auf Grund des Gesetzes vom 21. März 1890 die Regelung des jüdischen Cultus durchgeführt wird und der Cautorenstand in diesem Gesetze die ihm vermöge seiner Stellung im jüdischen Gottesdienste zukommeude Berücksichtigung nicht gesunden hat, erachten die ergebenst gefertigten Vcrtrteer des „Oesterr.-ungar. Cantoren-Vereines" es als ihre Pflicht das hohe k. k. Ministerium, das sich demnächst mit der Uehrrprüsung der neuen israelitischen Gemeidenstatuten beschäftigen wird, auf die Wirksamkeit des jüdischen Cantors und aus seine Bedeutung für den Gottesdienst aufmerksam zu mach.'«. So mannigfach auch das Schicksal unserer Glaubensgenossen war, so veränderlich sich die Formen des Gottesdienstes in verschiedenen Riten und im Laufe der Zeilen gestalteten, Eines ist durch die Dauer der Jahrhunderte gleich geblieben, und das ist die Wirksamkeit und das Amt des Cantors, der früher im Judenthume und auch jetzt noch in manchen Gemeinden „Schaliach Zibbur“ (Bote der Gemeinde am Altäre des Herrn) „Baal Tefllla“ (Vorbeter) oder „Chasan“ genannt wurde. Ob das israelitische Volk in Banden der Knechtschaft oder umstrahlt von der Sonne der Freiheit seine Gebete zu dem Allmächtigen emporsandte, ob es tu dumpfen, unterirdischen Räumen oder in freien, prächtigen Hallen, in einfachen Weisen oder in kunstvollen Gesäugen seiner Andacht Ausdruck lieh; immer war der Cantor der Leiter und Träger des Gottesdienstes, der Vermittler zwischen Gott und der Gemeinde. Seit dem Verfalle des Zionstempels, da Thieropfer nicht mehr dargebracht werden konnten und Wort und Sang und „Lippengabe" als allein berechtigte Elemente des Gottesdienstes zur Geltung kamen, ist er gewissermaßen der Erbe des vormaligen Opserpriesters. Vordem Betpulte, an welchem er amtirt, ist er der Repräsentant der andächtigen Versammlung, wie der Priester es war aus den Stufen des rauchenden Altares. Er ist es auch, der jenen hochwichtigen Akt des Gottesdienstes, die Vorlesung aus der heiligen Schrift, versieht. Nicht nur die Aussprüche zahlreicher, großer Gesetzeslehrer in Israel aus den früheren Jahrhunderten, sondern auch Zeugnisse hervorragender Rabbiner der gegenwärtigen Zeit erhärten diese Ansicht, und dementsprechend wurde der hohen Bedetltung des Cantors für den jüdischen Gottesdienst in manchen Ländern durch Stellung, Rang. Titel und Anerkennung als geistlicher Fuuctionär gesetzgeberisch Ausdruck geliehen, so namentlich in Frankreich und Württemberg. Ja selbst in Oesterreich scheint, in jrühereu Zeiten der „Chasan“ als einziger Repräsentant und Träger des Gottesdienstes anerkannt gewesen zu fein, und so finden wir zum Beispiel in einem „Reglement" vom 17. Juni. 1778, welches die österreichische Regierung für die türkische Jsraeliten-Gemeinde in Wien zur inneren Regelung und Ordnung der Gemeinde auszearbeitet hat, nur den „Chasan“ (Scknlsinger) als gottesdienstlichen Fnnctionär genannt, wie übecbanpt in der ganzen, 14 Punkte enthaltenden Verordnung von keiner andere» Amtsperson als dem Vorsteher und dem Schulsinger die Rede ist. Doch eindringlicher als alle sonstigen Belege und Gesetzessteilen, die von der einen Seite als veraltet, von der anderenals individuelle Ansichten angefochlen werden könnten, sprechen die Thatsachen und die factisch bestehenden Verhältnisse. Ein jüdischer Gottesdienst ist nur dann möglich, wenn mindestens 10 Personen sich zum Gebete versammeln und eine unter diesen das Amt des Vorbeters versieht. Darum konnte auch keine einzige jüdische Gemeinde bisher des Cantors, mag er Vorbeter, Chasan oder Schaliach Zibbur genannt werden, entbehren, und bei Gründung einer Gemeinde wurde immer zunächst dieser, als Leiter des Gottesdienstes bestellt; viele, namentlich kleinere Gemeinden mußten, wie dem hohen k. k. Ministerium ja bekannt sein durfte, sogar auf den Rabbiner verzichten, da ihre materiellen Verhältnisse nicht zureichen, zwei Fnnccionäre zu bestellen, und für ihren weiteren Bestand der Cantor sich als der notwendigere erwies. Ja selbst jetzt, wo auf Grund des Gesetzes vo a 21. März 1890 jede Gemeinde mindestens einen Religionsdiener als Rabbiner anstellen muß, wird in zahlreichen Fällen um behördliche Bestätigung des Cantors als Rabbiner angesuchr und hiemit abermals die Unentbehrlichkeit des Cantors documentirt. Das Gesetz vom 21. März 1890 hat nun, wie aus dem Motivenberichte zu demselben hervorgeht, den Bestand einer Cultusgemeinde davon abhängig gemacht, daß sie ihrer wesentlichen Aufgabe, der Befriedigung der religiösen Bedürfnisse der Gemeindemitglieder, gerecht zu werden vermöge. Hiezu gehört in erster Linie der öffentliche Gottesdienst, und es ergibt sich hieraus, daß der Leiter und Träger des Gottesdienstes, der Cantor, der einen so wichtigen Factor im jüdischen Cultus bildet, auf die Bezeichnung eines geistlichen Fnnctionärs (Religiousdiener im Sinne des Gesetzes vom 21. März 1890) in gleicher Weise wie der Rabbiner Anspruch hat. Nicht der Rabbiner allein kann im Judenthume als der ordentliche Träger jener geistlichen Wirksamkeit, die als seelsorgliche bezeichnet zu werden pflegt, hingestellt werden, er theilt vielmehr dieselbe mit dem Cantor, als demjenigen, der den öffentlichen Gottesdienst celebrirt, dem die Vorlesung aus der heiligen Thora obliegt und der auch noch andere religiöse Functionen außerhalb des Gotteshauses versieht. (Ein zweiter Artikel tolgt.) Concors. Ein Sopranist mit hübscher Stimme, tüchtiger Solist, wird acceptirt. Blattleser bevorzugt. Gehalt per Monat 20 Kronen, Kost, Quartier und Gratisunterricht im Hebräischen. Anmeldungen an: Obercautor Josef Rosenblatt, Pressburg..

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