Die Wahrheit
- Journal
- Die Wahrheit
- Volume
- 1903
- Issue
- Heft 31 (14.8.1903)
- Date
- 1903-08-14
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
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Redaction und Adurinistration: Wie», II/,. Novaragasse 27 K. k. österr. Postkvarcnssa Eheck-Conto Nr. 846.251' Jnlorate 20 Heller per Nonpareille-Zeile. Abonneiireilts- und JnierationSbeträge sind in Wien zahlbar und klagbar.!naöhängtge Aeiifchrifi für jü5ifche Untereren. Erscheint jede,» Freiing. »Otto: „Das Siegel Gottes ist Wahrheit!" Berugsprei»: Ganzjährig. . . St 12.— Halbjährig . . . . 5k. 8.— Für Cultusbeamte: Ganzjährig.... K. 10.— Für Ausland: Ganzjährig . . .8 Mark. 6 Rubel oSer 16 Fc» Nr. 31. Wim, 14. Äugult 1903 Anhalt r Cultusgemeinden und Cultusbeamte. — Die Misere des jüdischen Religions-Unterrichts. — Die Juden und der Talmud. — Verschiedene Nachrichten. — Galeb Jekarim. — Die Aufgaben der Cantoren-Organisation. Cultusgemeinden uud Cultusbeamte. Das Gesetz vom Jahre 1890 „Zur Regelung der äußeren Rechtsverhältnisse der israelitischen Religionsgenossenschaft", ans dem unsere gegenwärtige Cultusverfassnng in Oesterreich basirt, I hat, abgesehen von einigen ziemlich dehnbaren Bestimmungen über die Bestellung des Rabbiners und der übrigen R"ligionsdiener, unter welchen zunächst die Cantoren versianden sind, im Allgemeinen das Verhältnis der Cultusgemeinden zu den Cultusbeamten ganz unberührt gelassen, und so ist gerade nach dieser Richtung, wo so Vieles zu regeln und zu verbessern gewesen wäre, Alles beim Alten geblieben. Der Motivenbericht zu dem beregten Gesetze erklärt diesen Mangel damit, das; der Organismus der Religionsdiener als innere Angelegenheit der autonomen Regelung anbeimgestellt und nur die staatlicherseits gesorderte Qnalisication, nämlich die österreichische Staatsbürgerschaft, sowie die sittliche und staatsbürgerliche Integrität im Gesetze selbst ausgesprochen ist. Ueber die unsichere und prekäre Lage des Rabbiners und der übrigen Religionsdiener waren die Gesetzgeber sich vollkommen klar. Daraus deutet jene Stelle des Motivenberichtes, welche besagt, „es werde vielfach als Nebel stand bezeichnet, dag die Stellung der R e l i g>i o n s d i en e r in der Gent e i n d e k e i n e g e s i ch e r t e und dadurch auch ihr Wirken oft beirrt oder gelähmt sei. So wünschenswert eine gewisse Stabilität, namentlich des Rabbinatsamtes auch vom staatlichen Standpunkte erscheinen mag, ein direktes Eingreifen der Gesetzgebung ließe sich dennoch nicht rechtfertigen, da es sich um das Dienstverhältnis zwischen der Cultnsgemeinde und ihren Angestellten, also um einen Gegenstand des autonomen Wirkungskreises handelt. Es findet sich daher im § 16 nur im Allgemeinen der Grundsatz ausgesprochen, daß Rabbiner auf längere Zeit anzustellen sind und gegen ungerechtfertigte Entlassung derselben Cautelen . bestehen sollen; die Ausführung dieses Grundsatzes aber bleibt der statutarischen Regelung überlassen." Wie diese Regelung erfolgte, das zeigen die dermalen bestehenden Verhältnisse, die für die Cultusbeamten kaum besser geworden sind als früher, und wenn man die schreckliche Notlage sieht, in der die Mehrzahl dieser bedauernswerten Menschen sich befindet, und das ewige Bangen derselben in Betracht zieht, daß sie durch die üble Laune eines mißgünstigen Gemeindegewaltigeu von heure ans morgen um Stellung und Brod gebracht werde» können, so muß mau an dem vielgepriesenen „jüdischen Herzen" geradezu verzweifeln. Abgesehen von einigen größeren Gemeinwesen, die für ihre Angestellte» nach. Möglichkeit Sorge tragen, ist der jüdische Cultusbeamte, mag er Rabbiner, Camor oder Religionsleyrer heißen, oder wie es in vielen kleineren Cultusgemeinden üblich ist, sämtliche Aemter in einer Person vereinigen, im Allgemeinen ein mit vielen Pflichten beladenes, sonst aber ganz rechtloses Subjekt, dessen Eiukommeu in umgekehrten Verhältnisse zum Umfange seines Pflichten- und Wirkangskreises steht. Uno so findet das alte jüdische Sprichwort: „Viel Meloches, wenig Braches" im jüdischen Cultusbeamten die trefflichste Illustration. Wer diese Schilderung etwa als Schwarzseherei hinzustellen geneigt wäre, der möge nur gefälligst die in den diverseu jüdischen Zeitschriften stetig miederkehrenden Bacanzen lesen und er wird sicher za der Ueberzengung gelangen, daß von dem Attznstellendeu das Unmöglichste verlangt, dabei aber auch als Entschädigung für die vielen Mühen und Plagen das Unglaublichste geboten wird. Mit dem kärglichen Einkommen allein würde» aber die meisten jüdischen Cultusbeamten sich schon gerne abfinden, dem» wer sich diesem wenig beneidenswerten Stande widmet, wir!» sich von alle.« Anfang an mit dem Gedanken vertrant machen müssen, daß er seine Lebensansprüche nur auf das allerbescheidenste Maß setzen darf — wenn er hiebei nur den einen Trost hätte, daß seine Anstellung eine dauernde und seine Zukunft, sowie die seiner Familie eine halbwegs gesich rte ist. Aber auch diese beruhigende Gewißheit, die selbst den kärglichst besoldeten Staats- und Communalbeamten oder den Angestellten öffentlicher und angesehener Institute einigermaßen mit seinem bescheidenen Lose versöhnt, ist dem jüdischen Cultusbeamten nicht gegönnt. Er ist tagtäglich von der Kündigung bedroht, er muß immer den Wanderstab zur Hand haben, und dieser fortwährende Stellenwechsel, dieses ewige Kommen und Gehe» ist nicht so sehr in dem Mangel des geeigneten Beamtenmaterials, sondern vielmehr darin begründet, daß die meisten jüdischen Cultusgemeinden die Entlassung als das beste Sicherheitsventil betrachten, um sich der Altersversorgung ihrer Angestellten und der Fürsorge für die Hinterbliebenen derselben zu entledige«. Solange der Cultusbeamte auf der Höhe der Leistungsfähigkeit steht, wird er nach Möglichkeit ansgenützt, kehren aber Krankheit