Die Wahrheit
- Journal
- Die Wahrheit
- Volume
- 1903
- Issue
- Heft 5 (30.1.1903)
- Date
- 1903-01-30
- Page
- – (sequence 11)
- Language
- German
- Belongs to
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»esterr.-ungar. Cantoren-Zeitung. Rr. 5. Beilage zur Zeitschrift „Die Wahrheit." 23. Jatzrg. Mir ersuchen höflich st um Einsendung der AbonnemenLs-Mckstände und desWrnnumerationsvetrages für das taufende Kuartat. Aie Administration. Zur Berufsorganisation. In erfreulicher Weise mehren sich von Tag zu Tag die Anmeldungen zum Eintritt in den „Oesterr.-ungar. Eantoren- Verein" und da vielfach aus Kollegenkreisen der Wunsch laut wird, die der Behörde zur Genehmigung unterbreiteten, geänderten Bereinsstatuten kennen zu lernen, wollen wir dieselben im Nachfolgenden veröffentlichen. Die wesentlichsten Punkte der vorgenommenen Aenderungen wurden wol schon früher bekanntgegeben, doch sei hier neuerdings betont, daß abgesehen von jenen Bestimmungen, welche durch Herabsetzung der Aufnahmsgebühr und des Jahresbeitrages den Eintritt in den Verein erleichtern sollen, beider Abfassung der Statuten die Absicht vorwaltete, einen möglichst weiten Rahmen zu schaffen, innerhalb dessen die berufliche Organisation sich nach allen Richtungen ungehindert entfalten könnte. Als eine der Hauptaufgaben des Vereines muß die energischere Vertretung der sozialen Interessen des Eantorenstandes gelten, doch konnten die diesbezüglichen Bestrebungen betreffs Festlegung bestimmter Normen bei Anstellung und Entlassung seitens der Gemeiuden in den Statuten nicht detaillirten Ausdruck finden, vielmehr schien es räthlich, dieselben in die allgemeine Fassung des § 2 zu kleiden. Bezüglich der Jnvaliditäts- und Witwenversorgung herrscht die Auffassung, daß dieselbe unter beitragender Mitwirkung der Gemeinden anzustreben sei, und für die Zeit des Uebergangsstadiums bis zur Verwirklichung dieser Absichten wurde aus dem früheren Statute die Bestimmung der Leistung von Pflichtbeiträgen seitens der Mitglieder im Jnvaliditäts- und Todesfälle übernommen. Als wesentlichste Äenderung in der Verwaltung des Vereines gilt § 32, welcher die Bildung von Zweigvereinen in den einzelnen Provinzen Oesterreichs und in den Ländern der ungarischen Krone ermöglichen soll. Dies sind die Grundzüge, von welchen sich der „Oesterr.- ungar. Eantoren-Verein" in seiner ferneren Tätigkeit leiten lassen wird. Im Nachfolgenden der Wortlaut der Statuten: Kitel nnd Sitz des Wereiires. X § 1. Der Verein führt den Namen „Oesterreichischusigarischer Eantoren-Verein" und hat seinen Sitz in Wien. Zweck des Vereines. § 2. Der Zweck des Vereines besteht in,der Wahrung und Förderung der sozialen und materiellen Interessen des Eantorenstandes, insbesondere der Vereinsmitglieder. 8 3. Dieser Zweck wird insbesondere erreicht: a) Durch Besprechung der Standesinteressen in dem Vereinsorgane, der „Oesterr.-ungar. Eantoren-Zeitung", und Wahrung derselben nach jeder Richtung hin. d) Durch Anstrebung staatlicher Anerkennung der Eantoren und Gleichstellung derselben mit geistlichen Functionären. c) Duch Unterstützung berusunfähiger Mitglieder, sowie der Witwen und Waisen verstorbener Mitglieder, eventuell durch Gründung einer Pensionscasse. d) Durch Anstrebung staatlich anerkannter Eantorenschulen. 8 4. Der Verein wird sich jeder politischen Thätigkeit enthalten. Mittel des Weremes. 8 5. Die zur Erreichung der Vereinszwecke erfoderlichen Geldmittel werden durch die statutenmäßigen Beiträge der ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder, sowie durch Spenden und anderweitige Einnahmen beschafft. Mitgliedschaft. 8 6. Der Verein besteht aus ordentlichen und unterstützenden Mitgliedern, sowie aus Gründern und Ehrenmitgliedern. 8 7. Ordentliche Mitglieder können jene Personen werden, die als Eantoren (Ehasonim) oder Chordirigenten in einer Cultusgemeinde angestellt sind, oder unter welchem Titel immer in einem israelitischen Tempel oder Bethause gottesdienstliche Functionen berufsmäßig verrichten. Unterstützende Mitglieder sind jene Personen und Corporationen, die einen jährlichen Beitrag von mindestens 2 K, oder einmalige Spende von mindestens 50 K; Gründer, die einen einmaligen Betrag von mindestens 200 K entrichten. Zur Ehrenmitgliedern können solche Personen oder Corporationen ernannt werden, die sich um den Verein oder den Cantorenstand besondere Verdienste erworben haben, Hechte und Pflichten der Mitglieder. 8 8. Die ordentlichen Mitglieder haben bei ihrer Aufnahme eine Aufnahmsgebühr von 4 K und weiters einen Jahresbeitrag von 8 K zu entrichten. Der Jahresbeitrag wird vom Beginne des Jahresquartales, in welchem die Aufnahme erfolgt ist gerechnet und ist viertel-, halb- oder ganzjährig anticipando zu zahlen. Die ordentlichen Miglieder sind außerdem verpflichtet, den in 8 14 stipulirten Pflichtbeitrag binnen 30 Tagen nach erfolgter Ausschreibung im Vereinsorgane zu entrichten. § 9. Die ordentlichen Mitglieder haben: a) Das Recht der Theilnahme an den Vereinsversammlungen. d) Das active und passive Wahlrecht. o) Den Anspruch auf die statutenmäßigen Benefieien; dies jedoch erst dann, wenn sie bereits ein Jahr dem Vereine angehören. Der Anspruch auf .die statutenmäßigen Benefieien erlischt, wenn ein Mitglied mehr als ein halbes Jahr mit dem Jahresbeitrag oder über 30 Tage mit dem Pflichtbeiträge im Rückstände ist. Die Wi-dererlangung des Anspruchrechtes erfolgt erst ein Vierteljahr nach Begleichung des Rückstandes. 8 10. Bei dem Eintreten dauernder Vernfsunfähigkeit hat jedes ordentliche Mitglied Anspruch auf einen einmaligen Jnvaliditätsbeitrag, durch dessen Erhalt jeder weitere Anspruch an den Verein erlischt und auch eine spätere Wiederaufnahme als ordentliches Mitglied ausgeschlossen erscheint. Diese Unterstützung muß spätestens 3 Monate nach erfolgter Anmeldung der Berufsunfähigkeit ausbezahlt werden. 8 11. Stirbt ein Vereinsmitglicd, so steht der Familie desselben, d. h. der Witwe und den unterstützungsbedürftigen, unmündigen Waisen, der Anspruch auf einen einmaligen Witwen-, respective Waisenbetrag zu. lieber die Art der Vertheilung dieses Beitrages unter den einzelnen Familienmitgliedern entscheidet nach vorausgegangener, genauer Information der Vereinsvorstand. 8 12. In Fällen dringender Noth kann der Vorstand auch anderweitige Unterstützuugen gewähren, jedoch darf eine derartige Unterstützung je einem Mitgliede nur einmal in einem Jahre bewilligt werden.^ (Fortsetzung folgt.)