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Die Wahrheit · 1902-06-13 · Heft 23 (13.6.1902) · page 6

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Journal
Die Wahrheit
Volume
1902
Issue
Heft 23 (13.6.1902)
Date
1902-06-13
Page
– (sequence 6)
Language
German
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Sette v Vre Wahrhen. Nr. 23. Nachdem kais. Rath Wilbelm P o l l a k seinen schon bei fnchercn Anlässen oft vertretenen Standpunkt, dass der Wirkungskreis der Beziikecommiffioneu erweitert werde, neuerdings präcisirt, wird mir allen gegen drei Stimmen das Eingehen in die Specialdebotre beschlossen. An derselben betheiligen sich die Herren Ober-Finanzrath Dr. R a p p a P o r t, Dr. K a tz a u, Rudolf Auspitz, G e w i t s ch. Director Simon, R o s n e r, Dr. Spitzer, kais. Rath Weil, Wilhelm K n f f n e r und Vice- Präsident Dr. K o h n, und es gelangen schließlich die Anträge des Vertreter-Collegiums unter Ablehnung aller Abändernngsontrüge mit großer Majorität zur Annahme. Die beschlossene Geschäftsordnung lautet: § 1. Die gemäß § 6 Anhang II (Cultussteuer.Regulativ) des Statutes der israelitischen Cultusgemeinde Wien vom Cultusvorftande aus den Vertrauensmännern für den 1. Bezirk, für den 2. und 20. Bezirk, für den 3. und 11. Bezirk, sür 4.. 5- und 10. Bezirk, für den 0. und 7. Bezirk, sür den 8. uub 9. Bezirk, sür den 12. und 15. Bezirk, sür den 16. und 17. Bezirk, für den 18. und 19. Bezirk gebildeten Cultussteuer-BezirkscoUegien fungiieu für die betreffeuden Bezirke zugleich als Bezirkscomvnssionen (§ 30 Statut). § 2. Die von dem Cultussteller-Bezirkscollegium aus seiner Mitte gewählten Fuuctiouäre (§ 6, Abs. 2, Anhang II des Statutes) sind zu den gleichen Functionen in den Bezirkscommissionen berufen. 8 3. Die Bestimmungen des § 12, Anhang II des CitUMks hoben auch sür die Bezirkscommissionen mit der Maßgabe zu gelten, dass bei Abstimmungen im Falle von Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden doppelt gezählt wird. § 4. Ueber schriftliches, die Angabe des Berathungsgegcns'andes enthaltendes Verlangen von mindestens einem Dritte! der Commisswnsmitglieder hat der Obmann oder dessen Stellvertreter die Bezitkecommiffion zu einer Sitzung einznbernse». § 5. Von jeder Sitzung der Bezirkscommission ist dem Cnltusvor stände unter Bekanntgabe der Tagesordnung vorherige Anzeige zu machen. §6. Die Bezirkscommissio'en haben Angelegenheiten ihres Bezirkes zu berathen und diessnlls Anträge an den Cultusvorstand zu stellen, sowie die ihnen vom Cultnsvorstande über Angelegenheiten ihres Bezirkes abgesorderten Aeußerungen zu erstatten. Insbesondere können die Bezirkscommissionen, sei es ans eigener Initiative, sei es über Aufforderung des Cultusvorstandes, folgende Angelegenheiten zum Gegenstände der Berathung und Antragstellung machen: a) Cultusangelegenheiten des betreffenden Bezirkes; d) Angelegenheiten betreffend die im Bezirke bestehenden gottesdienstlichen und rituellen Anstalten und Einrichtungen der Cultusgemeinde; e Angelegenheiten betreffend die im Bezirke befirrdlichen couseffiontllett Stiftungen, Anstalten imb Vereine; d) Angelegenheiten betreffend die im Bezirke befteherrdetl oder zu errichtenden Vereins- und Privatbethäuser, sowie die Zusammenkünfte zu gottesdienstlichen oder rituellen Uebungen; «) Angelegenheiten betreffend die Ertheilung des Religionsunterrichtes im Bezirke. § 7. Die Bezirkscommissionen haben über ihre Wahrnehmungen mindestens dreimal im Jahre an den Cultusvorstand Bericht zu erstatten. Gemäß einer von Herrn Wilhelm Kuffner dem Vertreter- Collegium gegebenen Anregung und des diesbezüglich vom Vertreter-Collegium gestellten Antrages betreffend den Vorgang bei CuHussteiier Ncubemeffungen innerhalb eines Steuer-Trienniums wird beschlossen: Bezüglich aller gemäß § 14 Anhang II (Cultnssteuer- Regulativ) innerhalb des Trienninms von der Schätzungs- Commiffion vorzuurhmenden Eultussteuerbemeffnngen - haben sich die betrtffenden Cultussteuer Bezirkscollegien vorher gulächrlich zu äußern. Zu diesem Behufe sin.d dieselben erforderlichen Falles ein zubernfen. Stiftungen. Ueber ein Ansuchen der Teftameutsexecutoren nach dem am 26. Februar 1902 verstorbenen Herrn Karl Goldschmidt, welcher sein in Wien I., Schottenring 25, befindliches Hans für eine wohlthätige Stiftung bestimmt, deren Ertrag zu einem Drittel fürarme Verwandte, zu einem Drittel sür das Versorgungshaus und zu einem Drittel für atme jüdische Waisen zu verwenden sein wird, gibt der Vorstaltd über Antrag des Vertreter-Collegiums die verlangte Zustimmungserklärnug zu der vom Erblasser letztwillig angeordueteu Errichtung einer Karl und Rosalie Goldschmidt'schen Stiftung, indem er gleichzeitig die Verpflichtung übernimmt, das Grab des Herrn Kart Goldschtnidt und nach dem Ableben seiner Gattin auch deren Grab zu erhalten und an den Sterbetagen die Jahrzeitfeier abzuhalten. Ueber Vorschlag des Präsidenten werden die Herren Emil Horner und Director Simon zu Verificatoren sür das Protokoll bestellt, woraus die Sitzung um halb 2 Uhr Nachmittags geschloffen wird. -H # -i- In Ergänzung des Berichtes aus der Plenarsitzung des Cultnsvorstandes vom 25. Mai 1902 wird mitgetheilt, dass das JgMz Blumenfeld'sche Stipendium über einstimmigen Vorschlag der Juroren Isidor Kaufmann, David Kohn und Professor Kasimir Pochwalski dein Maler Lazar Krestinverliehen worden ist. , Die Luden und der Talmud. Von Israel Singer, emerit. Lehrer in S. A. Ujhely. Jedes Volksgesetz hat den Zweck, das Volk, für welches es geschaffen ist, zu erziehen; dementsprechend übt es auf das Volk, sowie die Erziehung selbst, einen mächtigen Einfiuss aus, der sich in seiner Lebensweise manifestirt. Im Hinblicke auf den göttlichen Gesetzgeber, der sein Volk besser als jeder menschliche Gesetzgeber kannte, wird man dem Gesetze Israels diese Eignung gewiss nicht absprecheu. Wir werden aber auch Nachweisen, dass diese Voraussetzung, sich an dem jüdischen Volke in außergewöhnlicher Weise bewährt, denn kein Volk hat mit seinem Gesetze solch gemeinschaftliche wesentliche und charakteristische Merkmale, wie das jüdische Volk mit dem {einigen; kein Volk wurde und wird mit seinem wohlwollenden Gesetz so mishandelt, wie das jüdische Volk; und kein Volk hat für sein Gesetz und mit demselben so viele und so lange anhaltende schreckliche Stürme durchgemacht, ohne sich selbst oder das Gesetz anfzugeben. Dies Alles bezieht fick theilweise auch auf die „Bibel", ganz besonders aber auf den Talmud, mit dem wir uns hier befassen wollen, wobei wir es für nothwendig halten, sür einige der zwischen den Juden und dem Talmud bestehenden und im Nachfolgenden aufgezählten Analogien eine nähere Erklärung zu geben. Die Juden und der Talmud hatten schon vor und während ihrer Geburt ihre Feinde. Schon die Stam uväter der Juden hatten in Kanaan ihre Feinde, und ihre Nachkommen, die Hebräer, wurden in Aegypten gehasst und bedrückt. (Gen. 23, 26, 34, u. Exod. 1). Als Israel am Berge Sinai zum Göttervolke erkoren wurde, da begann schon gegen dasselbe der Hass der übrigen Völker, weshalb dieser Berg „Sinai" hnß, weil von ihm der Hass roup der Völker gegen Israel herabkam. (Tr. Sabb. 88.) Auch der Talmud, nämlich die in ihm enthaltene mosaische Traditionslehre, wurde schon Jahrhunderte vor seinem Abschlüsse von den Sadduzäern angefeindet und wird von ihren geistigen Nachfolgern, den Karäern, zum Theile noch jetzt bestritten. Gegen Beide herrschen. verschiedene absurde, lächerliche und doch gefährliche Vorurtheile, welche von böswilligen Verläumdern verbreitet und fortgepflanzt werden. Unter diesen

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