Die Wahrheit
- Journal
- Die Wahrheit
- Volume
- 1901
- Issue
- Heft 5 (1.2.1901)
- Date
- 1901-02-01
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
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Redaction u. Administration Wien. II/l. Novaragaffe 27. j». k österr. Postsparcaffa «hkck.Lonto Nr. 846.251. Hnakhältgige Keilschrift für jüöische JhgftgtfMtt: «an,jährig . . . 12.- Halbjährig ... ft. Inlere-sen. Für Lultusbeamte: »finit: «an,jährig ... ft. 10.— 20 Heller per Nonpareille-Zeile. Erscheint jeden Freitag. Für Ausland: IMonnemcntS: und Insertion«. Ganzjährig .... 12 Mark betrüge find in Wien zahlbar. Motto: »Das Siegel Gottes ist Wahrheit •" 6 Rubel oder 16 Frei. Ar. 5 Wien, 1. Februar IM. Inhalt r Zur Schäcktfrage. — Dr. Adolf Schmiedl-Feier. — Der neue israelitische Waisenpalast in Budapest. — Baron Wilhelm Karl v. Rothschild. — Rosa Sonnenschein. — Litteratnr. — Synagoge und Eantor vor und nach Sulzer. — Verschiedene Nachrichten. Zur Zchächtsrage. Bekanntlich ist auch in Wien seit einiger Zeit die Schächtfrage actuell geworden. Wohl nicht in Form jenes seinerzeit vom ehemaligeir Vicedirector und nunmehrigen Direktor des Wiener Magistrates im Thierschutzvereine gestellten Antrages, sondern als „Regelung der Koscher-Fleisch-Frage" in Gestalt gewisser vom Wiener Rabbinat an die jüdischen Schächter, Fleischhauer und Fleischselcher gestellter Forherungen zur strengeren Handhabung der rituellen Vorschriften. Und wenn auch diese Frage nur im Schoße der Cultusgemeinde, also nur unter Glaubensgenossen, behandelt wurde, so war die Erregung, die die Vorschläge zu ihrer Lösung aus verschiedeueu Seite» hervorriefen, keine geringe. Aber, wie wir vernehmen, ist das Stadium der Erregung glücklicher Weise überwunden, und man ist in das Stadium der Verhandlungen eingetretell. Wir sagen glücklicher Weise, weil wir es für einen Fehler halten würden, durch Verstärkung der Gegensätze und durch starres Festhalten an dem einmal eingenommenen Standpunkte eine Frage auszurollen, die bald über die jüdischen Kreise hinauswachsen und Anlass zu uns gewiss nicht willkommenen Agitationen geben könnte. Wie sehr man überall auf Seite unserer Gegner bestrebt ist, ein Schüchlverbot im Allgemeinen oder eine Einschränkung des Schächtens herbeizusühren, das zeigt eine principiell wichtige Entscheidung, die jüngst das preußische Oberverwaltungsgericht in dieser Frage getroffen hat. Der Fall ist folgender: Vor einiger Zeit verbot der Schlachthofvorsteher zu Rheidt den jüdischen Schlächtern Hertz und Klein in einer Woche mehr als ein Stuck' Großvieh und ein Kalb im dortigen Schlachthause zu schächten; der christliche Meister Ditges hingegen sollte dort überhaupt keine Schächtung vornehmen. Nach erfolgloser Beschwerde beschritten die drei Männer gegen den Oberbürgermeister von Rheidt den Klageweg beim Bezirksausschuss 511 Düsseldorf, da ihnen das Tödten des Viehes durch den Schächtschnitt nicht verboten werden könne. Der Gemeindebeschluss, auf tzelchein das Verbot beruhe, sei ungiltig. Die Stadtverordneten- VeMiNmlung hatte am 11. Januar 1898 beschlossen, dass die dortigen jüdischen Fleischer pro- Woche nur ein Stück Großvieh und ein Stück Kleinvieh durch den Schächtschnitt im Schlachthause tödten dürfen; christlichen. Metzgern sei dies überhaupt nicht gestattet. Die Kläger behaupteten, die städtischen Organe hätten kein Recht zu bestimmen, aus welche Weise das Vieh getödtet werden solle. Durch Halsschnitt werde das Vieh schnell und fast schmerzlos getödtet.; das im städtische»» Schlachtha»»se zu Rheidt sonst übliche Tödten des Viehes durch Kugelschuss führe nicht iinmer eine schnelle Tödtullg des Viehes herbei. Der Oberbürgermeister wies hiergegen daraus hin, dass im Königreich Sachsen und in der Schweiz das Schächten gänzlich verboten sei. Der Bezirksausschuss erkannte ans Abweisung der Klage mit der Begründung, die Stadt habe das Recht, über ihre städtischen Einrichtungen Anordnungen zu treffen; sie sei daher auch befugt, die Bedingungen zu stellen, unter welchen das Vieh im städtischen Schlachthause getödtet werden dürfe, wenn nur bestehende Gesetze dabei nicht verletzt »vürden. Das Oberverwaltungsgericht änderte die Vorentscheidung nur in einem Punkte ab. Es führte aus: es komme hier eine Vorschrift über die Benutzung des städtischen Schlachthauses in Frage; eine derartige Schlachtsausordnung falle nicht unter das Schlachthausgesetz. Die Gemeinden seien befugt, darüber Bestimmungen zu treffen, wie das fragliche Schlachthaus benutzt werden solle und wie das Schlachten zu erfolgen habe; es könnte sonst leicht zu Unzuträglichkeiten kominen. Eine derartige Schlachthausordnlmg bedürfe nicht der Geuehinigung. A»»ch könne nicht angenominen werden, dass durch eine solche Schlachthausordnung die Gewerbesreiheil berührt werde. Unhaltbar sei indessen eine Bestimmung, welche jüdischen Fleischern das Schächten in gewissem Uinfange gestatte, während dies christlichen Fleischern verboten sei. Das Schächten sei entweder allen Schächtern zu verbieten oder allen zu erlauben. Unter diesen Umständen dürste bis zur anderweitigen Regelung im fraglichen Schlachthause das Vieh überhaupt nur mit Schießmaske getödtet werden. Nach dieser Entscheidung, so bemerkt zu dieser Meldung die „Allg. Ztg. des Judenth.", haben es also im Bereich Preußens die Commune» mit eigenen Schlachthäusern in der Hand, das Schächten ganz »md gar zu verbieten. Ob sie davon Gebrauch machen werden, steht freilich dahin. Welche Bedeutung aber diese Angelegenheit für jüdische Kreise hat, braucht nicht erst auseinandergesetzt zu werden. Für uns aber in Wien sollte der gemeldete Fall eine ernste Mahnung sein, die Regelung der „Koscher-Fleisch-Frage" mit weiser Mäßigung und Vorsicht durchzusühren, um nicht auch