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Die Wahrheit · 1900-09-14 · Heft 34 (14.9.1900) · page 3

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Journal
Die Wahrheit
Volume
1900
Issue
Heft 34 (14.9.1900)
Date
1900-09-14
Page
– (sequence 3)
Language
German
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Redaktion u. Administration wie«, n/1, NovaragaAe 27. Unabhängige Aeiischnft für Msche Ganzjährig . . . St. 12.— Halbjährig ... St. 1- St. 1. bstrrr. Postjparcafia Interessen. ' Lheck.Eontr 9tr. £46.251. Für Lultusbeamte: lafmii: Ganzjährig ... St. 10.— 20 Heller per Noapereille-Zetle. Erscheint jeden Fveitng. Für Ausland: Abonnements- und JnsertionS» Ganzjährig .... 12 Mark betrüge find in Wien zahlbar. Mott»: .Das Siegel Gottes ist Wahrheit 6 Rubel oder io Fres. Nr. 34. Vien, 14. September 1900. Inhalt r Der Konitzer Proceß. — Die geistigen und socialen Strömungen des neunzehnten Jahrhunderts. — Der jüdische Cultus und die Kunst. — „Verklungene" Zeiten. — Verschiedene Nachrichten. — Feuilleton: Heimweh. Der Konitzer Proceß. So wurde denn wieder einmal eine „Affaire" durch richterlichen Spruch beendet, die das Judeulhum eigentlich gar nichts angeht, aber trotzdem durch antisemitische Tücke und Niedertracht zur Aufreizung gegen das Judenthum ausgenützt und zum Feldgeschrei gegen dasselbe erhoben wurde. Bei der am 8. d. M. in Könitz öffentlich durchgeführten Verhandlung gegen den jüdischen Einwohner Wolf Jsraelski, welcher unter der Anklage stand, dem bis zur Stunde noch unbekannten Mörder des Gymnasiasten Ernst Winter Vorschub geleistet zu baden, ergab das Beweisverfahren kein einziges Moment für die Schuld des Angeklaglen, und so wurde derselbe vom Gerichtshof freigesprochen. Diese Thatsache an und für sich hat für uns kein besonderes Interesse und wir würden es unter gewöhnlichen Verhältnissen nicht für werth erachten, dieselbe an leitender Stelle, die sonst nur allgemeinen jüdischen Interessen gewidmet ist, zu besprechen. So wenig das Christeuthum dafür verantwortlich gemacht werden kann, wenn Tag für Tag Christen wegen schwerer Verbrechen angeklagt und verurtheilt werden, ebensowenig könnte der Gesammtheit des Judenthums ein Vorwurf daraus gemacht werden, wenn wirklich einmal ein Jude irgend eines schweren Verbrechens überführt würde. Darum bietet uns auch umgekehrt der Freispruch Jsraelski's keinen Anlass zu übertriebenen Freudenausbrüchen, wiewohl das pure Menschlichkeitsgefühl darin Befriedigung findet, wenn die Unschuld eines schuldlos Angeklagten offenbar wird. Aber worüber wir unserer freudigen Genugthuung Ausdruck leihen müssen, das ist die Thatsache,. dass nunmehr auch in der Konitzer Affaire das von antisemitischer Seite mit böswilliger Raffinerie construirte Gebäude des „Ritualmordes" haltlos zusammenstürzt und dem von gewissenlosen Hetzern verbreiteten „Blutmärchen" der Nährboden entzogen wird. Die Genugthuung darüber wird einigermaßen getrübt durch die sonderbare Haltung des Staatsanwaltes, der wahrscheinlich dem Beispiele und den Antipathien seines Collegen in Polna folgend, die Autorität des öffentlichen Anklägers misbrauchte und die Untersuchung auf die Abwege des „Ritualmordes" leitete. Die hervorragendsten deutschen Blätter haben darüber ihr Befremden geäußert, und so. knüpft z. B. die „Voffische Zeitung" an den Urtheilsspruch folgende Bemerkungen: „Angesichts dieser Entscheidung eines unparteischen, lediglich aus unbetheiligten Berufsrichtern zusammengesetzten Gerichtshofes können wir nur den Staatsanwalt beklagen, der sich befugt und verpflichtet fühlte, ein Schuldig zu beantragen und fünf Jahre Gefängnis zu verlangen. Der harmlose Zuschauer fragt sich unwillkürlich: wie war ein solcher Strafantrag möglich? Wie war es möglich, dass der Vertreter der Anklage einen Beweis für erbracht aufah, wo selbst die „Kreuzzeitung" zugestehen muss, „dass der Gerichtshof sich bei einem derartigen Jndieienbeweise nicht zu einem verurtheilenden Erkenntnisse entschließen konnte?" Der Staatsanwalt hat nicht die Aufgabe, lediglich die belastenden, sondern auch die entlastenden Umständen zu berücksichtigen. Es widerspricht den Aufgaben seines Berufes, einseitig eine Verurtheilung zu betreiben, wo die Möglichkeit der Unschuld bestehen bleibt. In solchem Falle hat er sich des Strafantrages zu enthalten und die Entscheidung dem Gerichtshof zu überlassen. Das ist das Mindeste, was von ihm verlangt werden kann, wenn er sich nicht der alten vernünftigen Regel fügen will, dass im Zweifel zu Gunsten des Angeklagtett zu erkennen sei. Natürlich wird der erste Staatsanwalt Sette gast nach feiner Ueberzeugung gehandelt haben. Aber die Vergleichung dieser Ueberzeugung mit dem sachlichen Urtheil des Gerichtshofes bietet vielleicht eine Erklärung für den Gang, den die Untersuchung in dem Konitzer Mordprocess genommen hat. Diese Untersuchung hat in den weiten Kreisen Befremden erregt. Befremdlich ist auch, wie der erste Staatsanwalt auf den Skurzer Mordprocess zurückgreifen, wie er irrig behaupten konnte, dass ein jüdischer Festtag mit dem christlichen Charfreitag zusammengefallen fei, wie er in einem runden Gegenstände, der auch ein Kohlkopf sein konnte, den Kopf des ermorderten Winter sehen zu müssen glaubte, obwohl dieser Gegenstand sich in einem Sack befand, wie er in der Niedergeschlagenheit und den Selbstgesprächen eines notorischen Gewohnheitssäufers Anzeichen dafür fand, dass er sein Gewissen bedrückt fühlte. Wenn ein Mann auf solche Anzeichen hin schuldig gesprochen werden könnte, wer wäre dann noch seiner Freiheit sicher? Welches Unheil die Lehre vom Ritualmord angerichtet hat, ergibt sich schon aus der Thatsache, dass in dem Konitzer Procefs ganz ernsthaft von einem „Schächtschnitt" die Rede fein konnte. Der Gerichtshof hat erkannt, dass ein solcher nicht erwiesen sei. Es steht nicht einmal fest, dass Winter nicht erstickt worden sei. Aber ist es nicht begreiflich, dass eine Untersuchung völlig auf Abwege geräth, wenn sie. Beschuldigungen wie gegen Jsraelski sich so zugänglich erweist, wie es Herr Settegast in seiner Beurtheilung des Thatbestandes und seinem Strafantrage gethau

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