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Die Wahrheit · 1900-02-13 · Heft 6 (13.2.1900) · page 3

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Journal
Die Wahrheit
Volume
1900
Issue
Heft 6 (13.2.1900)
Date
1900-02-13
Page
– (sequence 3)
Language
German
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Are Wahrheit Redaction u. AdministraNon: Wien, II/l, Novaragaffe 27. ft. kösterr. Postsparcassa Check-Conto Rr. 846.25!» Inserat«: 26 Heller per Noupareille-Zeile. Abonnements- und Jnsertions» betrage sind in Wien zahlbar. ^abhängige Seiifchrist für jüöische %nUn$tn. Erscheint jeden achten Tag. Lotto: .Das Siegel Gottes ist Wahrheit!" Lezngsprns Ganzjährig Halbjährig ft. 12. L. 6. Für Lultusbeamte: Ganzjährig .... ft. 10.— Für Ausland: Ganzjährig .... 2 Mark 6 Rubel oder 18 Frcs. Nr. 6. Wien, 13. Februar IM. Inhalt r Personaleinkommen und Cultussteuer. — Modernes Judenthum. — Zur jüdischen Culturfrage. — Jüdische Bibliotheken. — Gemeinde- und Vereinsbote. — Zur Organisation der Cultusbeamten. — Verschiedene Nachrichten. — Eingesendet. — Litteratur. — Feuilleton: Der Nihilist. J personateinKommen und Cultussteuer. > Herr Gemeinderath Lncian Brunner, der vor Kurzem in! einem offenen Schreiben an den Vorstand der Wiener Cultusj gemeinde gegen die geplante Steuer- und Wahlreform so entj schieden Stellung nahm und in erster Reihe eine gerechte! Vertheilung der Cultussteuer forderte, veröffentlicht nunmehr > einen Entwurf eines Stenerregulativs für die Wiener Cultusgemeinde, nach welchem die Cultussteuer, gleichwie die Personaleinkommensteuer, nach dem reinen Personaleinkommen bemessen j werden soll. Die fixen Steuersätze werden aufgehoben und! jedes Gemeindemitglied, das ein Einkommen über 2000 Kronen; hat, hat im gleichen M a ß st a b e die Cultussteuer mit! 1 bis höchstens 2 Percent des Einkommens zu entrichten. Das! Princip dieses Stenerregulativs ist wohl ein gerechtes und j ungefähr dasselbe, wie es bei der Bemessung der Cultusj st euer in Deutschland allgemein anerkannt ist; jedoch muß j betont werden, dass die Cultussteuern bei Annahme dieses! Regulativs eine wesentliche Erhöhung erfahren würden und j namentlich der so allgemein laut gewordene Wunsch nach Ein-! führung einer 5 fl.-Steuer keine Berücksichtigung fände, da die j geringste Steuer durchschnittlich 10 fl. betragen würde; immerhin! merkwürdig für ein von demokratischer Seite vorgeschlagenes! Steuerproject. Ob Gemeinde und Cnltusvorstand sich für! dasselbe erwärmen werden, lässt sich heute wohl nicht bestimmen, j jedenfalls wird sich aber in nächster Zeit die öffentliche Discuffion! sehr eingehend mit diesem Stenerregulativ befassen und darum! veröffentlichen wir im Nachfolgendem den Wortlaut desselben:! Die israelitische Cultnsgemeinde in Wien erhebt zur Deckung ihrer durch eigene Einnahmen nicht bedeckten Ausgaben - eine Cultussteuer (Umlage), deren Höhe sich nach den jeweiligen j Bedürfnissen der Gemeinde richtet. > Hiesür gelten folgende Bestimmungen: i S t e u e r p f l i ch t.! Steuerpflichtig ist jede dauernd in Wien ansässige Person israelitischer Confession, welche eigenes Einkommen besitzt. Wenn jedoch mehrere solcher Personen im gemeinschaftlichen Haushalte leben, so hat der Haushaltnngsvorstand die Pflicht, die betreffende Steuer aus dem gesamnnen gemeinsamen Einkommen zu entrichten. Als steuerpflichtig gilt das reine Personaleinkommen. Steuersatz. Von dem ermittelten Einkommen ist die Cultussteuer für alle Steuerpflichtigen im gleichen Maßstab (keine Progression) zu entrichten mit nachstehenden Ausnahmen: B e g ü n st i g u n g e n. Die verheirateren Personen oder solche Ledige, welche nachweisbar für ihre Angehörigen den Unterhalt zu bestreiten haben, erhalten ein Nachlass, und zwar: bei einem Einkommen von K. 2001—2500 mit 50 Percent „ „ „ „ „ 2501-3000 „ 40 „ * „ „ „ 3001—3500 „ 30 „ „ „ „ „ » 3501—4000 20 „ „ „ „ „ „ 4001—5000 „ 10 Von. einem höheren Einkommen findet ein Nachlass nicht statt. Außerdem kann in besonders berückfichtignngswürdigen Fällen eine weitere Erhöhung des Nachlasses, eventuell eine gänzliche Befreiung der Stenerpflicht stattfinden. Steuerbefreiung. Gänzlich befreit von der Umlagepflicht für Cnltnszwecke sind jene Personen, welche ein Einkommen unter 2000 Kronen besitzen. S t e u e r - M a r i m n m. Der Steuersatz wird im Maximum mit 2 Percent des Einkommens festgesetzt. Auch kann eine 1 Percent übersteigende Umlage nur in einer Sitzung des Cultnsvorstaudes beschlossen werden, in welcher zwei Drittel der Vorstandsmitglieder anwesend sind und von diesen zwei Drittel für diesen Beschluss stimmen. S t e u e r e r m i t t l u n g. Jede Section der Cultnsgemeinde bildet einen Stenerbezirk. Für jeden Bezirk wird die Einschätzungscommission bestellt, und außerdem wird für den gesammten Gemeindebezirk eine Berufungscommission gebildet (durch Wahl oder Ernennung). Jeder Steuerpflichtige ist verpflichtet, 30 Tage nach erfolgter Kundmachung auf einem ihm zugesandten Formular sein

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