Die Stimme
- Journal
- Die Stimme
- Volume
- 9 (1935-1936)
- Issue
- Heft 560 (2.7.1936)
- Date
- 1936-07-02
- Page
- – (sequence 1)
- Language
- German
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* y. b. b. 20 « JÜDISCHE ZEITUNG a- POLEN feiSCII nach ■ Hi Hi ■ H billigst und bequem: nächste Abfahrt 5. Juli. Rückfahrt 7. Juli usw Auskünfte erteilt Dr. S. locker Amneid, im Reisebüro „In die Well“ (W. N. Renner), IX., Liechtenstefnstr. 2 (beim Scholtenring), Tel. A 14-504 Nr« 560 Wien, Donnerstag, 2» Juli 1936 1t. Tamus 5696 9. Jahrgang Beschwerden der Union abeelehfeit! Der Wiener Magistrat hat seine Entscheidung über die von der Union gegen die Wiener Israelitische Kultusgemeinde erhobenen Aufsichtsbeschwerden gefällt. Die Entscheidung ist vernichtend für die Union. Sie lautet auf der ganzen Linie eindeutig ablehnend. Wir veröffentlichen das Dokument, das die Aktennummer B. St. A I/Div. 98/1936 trägt, hier im Wortlaut. Über die von den Funktionären des Vereines „Union österreichischer Juden“ in Wien namens der Union und auch als Steuerträger der Israelitischen Kultusgemein de Wien eingebraehten Beschwerden vom 5. und 17. Februar, vom 10. März und 16. April 1.936 gegen den Vorstand der Israelitischen Kultusgemeinde Wien findet das Besondere Stadtamt I auf Grund der gepflogenen Erhebungen keinen Anlaß, eirte Verfügung zu treffen. Zu den einzelnen Beschwerden wird folgendes bemerkt: A. In der Beschwerde vom 5. Februar 1936 wird als Tatsache angeführt, „daß die derzeitige jüdischnationale Majorität des Wiener Kultus Vorstandes es für richtig gefunden hat, weniger für die religäövsen Bedürfnisse der Wiener Judenschaft. Sorge zu tragen als jüdischnationale zionistische Parteipolitik zu treiben (zum Beispiel durch Errichtung einer jüdischnationalen Volksschule) und demgemäß auch die Beamtenschaft der Kultusgemeinde systematisch;mit. lediglich jüdischnationalen Parteigängern ohne Rücksicht auf Qualifikation zu durchsetzen.“ Hiezu werden als Beispiele die erfolgte Bestellung des Moses Rath zum Bibliotheksdirektor und die beabsichtigte Bestellung des Dr. Josef L öwenher z zum Amtsdircktor erwähnt. Der relisiise Unterricht Was die Behauptung, weniger für die religiösen Bedürfnisse der Wiener Judenschaft »Sorge zu tragen, anlangt, ist darauf zu verweisen, daß im Jahre 1935 eine jüdische Gemeindesehule im II. Bezirke neu gegründet und mit Bewilligung des Bundenninisteriums für Unterricht die Zahl der Religionsstunden erhöht sowie der Unterricht in hebräischer »Sprache an dieser Schule eingeführt worden ist. Außerdem sind von der Kultusgemeinde die »Subventionen an Tempel- und Bethausvereine bedeutend erhöht und die Gcmeindebibelschulen von 21 auf 34 vermehrt w o r d e n. Im übrigen enthält die Beschwerde keine näheren Angaben, in welcher Weise im einzelnen Falle der Kultusvorstand f,ü.r die Befriedigung d e r r e 1 i g i ö s e n Bedürfnisse der Mitglieder nichtgenügend vorgesorgt hat. llllllllllllll!lllillllllllllllllllllll!lllllllll!l||IHIIIIi;illlll!lll!ll!llll!lll||| billige Reisen nach umimiiiiiiiiimimiiiiiuiiiiiiiiiiiiiiiiimiiiiiiiiiiiiiimiiiitiiiimiiiiii Abfahrt: Jeden Sonntag Anmeldungen: Poln. Reisebüro „O R B I S“ I Oesterreich. Verkehrs - Büro I., Kärntnerstraße 41, R-21-5-78 | I., Friedrlchstr. 7, B-27-500, I», Graben 20, u-29-0-35 Noses Rath und Dr. LSwenherz ordnungsgemäß bestellt Zur Bemängelung der Bestellung des Moses Rath zum Leiter der Gemeindebibliothek ist zu bemerken, daß seine Bestellung nach der Vorschrift der §§ 63 u. 64 des Statutes ordnungsmäßig erfolgt ist, ebenso wie die spätere Bestellung des Dr. Josef L öwenherz zum provisorischen Amtsdirektor, der mit 15 von 17 Stimmen zum ersten Sekretär bestellt worden ist. In der Beschwerde ist nicht angeführt, in welcher Weise das Statut der israelitischen Kultusgemeinde verletzt worden sein soll. Die in der Beschwerde vertretene Ansicht, daß der gegenwärtige Kultusvorstand nicht berechtigt gewesen sei, die Beschlüsse über die Anstellung der genannten Personen zu fassen, ist unzutreffend, weil der Vorstand nach § 13, Buchstabe h) des Statuts zur Anstellung von Verwaltungsbeamten der Kultusgemeinde berechtigt ist und auch im Falle einer Neuwahl des Kultusvorstandes der zur Zeit fungierende Vorstand gemäß § 6, Absatz 2 des Statutes die Geschäfte bis zur Konstituierung des neugewählten Vorstandes fortzuführen hat. Die Behauptung, daß er nur laufende Angelegenheiten besorgen dürfe, findet im Statute keine Begründung. Die Beschwerde scheint dies damit zu begründen, daß der Kultusvorstand nicht funktionsfähig ist und weist auf § 7 des Statutes hin. § 7, Absatz 2 des Statutes bestimmt aber nur, daß bei Ausscheiden der Hälfte der Mitglieder des Kultusvorstandes innerhalb zweier Monate die Neuwahl des Gesamtvorsandes ausgeschrieben werden muß. Die Annahme der Beschwerde bedeutet eine irrige Auslegung des § 6, Abs. 2, des Statutes, in dem die Bestimmung getroffen ist, daß im Falle einer Neuwahl der zur Zeit fungierende Kultusvorstand die Geschäfte fortzuführen hat, nicht aber, daß der Kultusvorstand nicht mehr funktionsfähig ist. Da nach § 6, Absatz 2, des Statutes der jetzige Kultusvorstand die Geschäfte zu führen hat, war er zur Beschlußfassung über die Anstellungen berechtigt. Nach § 15, Absatz 3 des Statutes ist der Kultusvorstand beschlußfähig, wenn mindestens 16 Mitglieder anwesend sind. Die Beschlußfassung über die Anstellung von Verwaltungsbeamten der Kultusgemeinde fällt nicht unter die Bestimmungen des § 17 des Statutes, wonach zur Beschlußfassung über bestimmte dort angeführte Angelegenheiten die Anwesenheit von 25, beziehungsweise 22 Vorstandsmitgliedern erforderlich ist. In Angelegenheit der erfolgten Anstellungen konnte demnach eine gesetz- oder statutenwidrige Beschlußfassung nicht festgestellt werden. Die „werktätigen luden" Die Mandate der acht Mitglieder der „Vereinigung werktätiger Juden“ wurden im Sinne der Verordnung vom 16. Februar 1934, BGBl. I Nr. 100/34, für erloschen erklärt. Der Bericht des Vorstandes ., der israelitischen Kultusgemeinde über das Erlöschen der Mandate ist vom Bundesministerium für Unterricht mit Erlaß vom 8. März 1934, Zahl 5699, Kultusamfc 0) zur Kenntnis genommen worden. Die in der Beschwerde nach Verlauf von zwei Jahren verlangte Wiedereinberufung der Ersatzmänner würde dem Sinne der angeführten Verordnung widersprechen. Wer ist wahlberechtigt? Die in der Beschwerde bemängelte „Zurückdrängung des Einflusses des in Österreich beheimateten positiv-religiös und vaterländisch fühlenden Teiles der Angehörigen der Wiener Israelitischen Kultus¬ AN SONNTAGEN »FRANCOPOL«- SONDERFAHRTEN nach POLEN und Czernoimitz Poln. VerkehrsbUro »Francopol«, III., Schwarzenbergplatz 7 Tel. U 16-4-90 . _ | |a »Ccdok«, I., Kärntnerstraße 32, Tel. R 23-4-88 nflCnSlß AÜfflltn 5« Juli Gerngrofi, VII., Mariahilferstraße 42, Tel. B 38-2-68 gemeinde“ ist im Zusammenhalte mit der Bestimmung des § 2 des Statutes zu beurteilen. Nach § 2 des Statutes gehört jeder Israelit, der in Wien seinen ordentlichen Wohnsitz hat, ohne Rücksicht auf seine Heimatberechtigung und Staatsbürgerschaft der Wiener Kultusgemeinde an. Im Jahre 1924 ist zufolge eines Antrages des Wahlreformausschusses die vorübergehende Beschränkung des Wahlrechtes auf Inländer fallen gelassen und das aktive Wahlrecht den Geineindeangehörigen ohne Rücksicht auf ihre Staatsbürgerschaft wieder zuerkannt worden. Wahlen statutenmäßig ausgeschrieben B. In der Eingabe vom 17. Februar 1936 wird die mittlerweile erfolgte Bestellung des Dr. Josef L ö w e n h e r z zum provisorischen Amtsdirektor der Kultusgemeinde in Beschwerde gezogen. Die nach den Bestimmungen des Statutes ordnungsmäßig vollzogene Bestellung des Dr. Löwenherz zum ersten Sekretär der Kultusgemeinde ist bereits im Zusammenhang mit der früheren Beschwerde beurteilt und hiebei die Angelegenheit hinlänglich geklärt w o rd e n. Was die weiter in Beschwerde gezogene Hinausschiebung der Neuwahlen anlangt, ist auf die Anordnung im Absatz 2 des § 7. des. Statutes zu verweisen, wonach innerhalb zweier Monate die Neuwahl des Gesamtkultusvorstandes auszuschreiben ist. Das Statut trifft nur eine Bestimmung über den Zeitpunkt der Wahlausschreibung, nicht aber über die Durchführung der Wahl. Der Kultnsvorstand hat demnach die Pflicht, die Neuwahl binnen zwei Monaten a u s z u s c h r e i- ,ben. Der Termin für die Vornahme der Wahl wird sich nach der Art und dem Umfang der für die Wahl zu leistenden Arbeiten richten. Nach h, ä. Ansicht. ist. die bis zur Wahl am 8. November 1936 laufende Zeit verhältnismäßig reichlich bemessen. Es ist jedoch zu bedenken, daß für die Vorbereitung der Wahlen im allgemeinen ein Zeitraum von etwa drei Monaten erforderlich ist. Da die Wahlausschreibung für den 4. April 1936 beschlossen worden ist, würde der Wahltag in die Zeit Anfangs Juli fallen. Zu dieser Zeit beginnen bereits die Urlaube und es würden viele Mitglieder der Kultusgemeinde infolge Abwesenheit von Wien sich an der Wahl nicht beteiligen können. Auch das Personal der Kultusgemeinde ist während der Sommermonate auf Urlaub. Zur Durchführung der Wahl sind aber viele Arbeiten notwendig, wie Durchsicht von rund 51.000 Kontoblättern, Ausfertigung von Wahllegitimationen, Einrichtung von etwa 50 Wahllokalen, Vervielfältigung von Wählerlisten und anderes. In die Zeit vom 16. September bis einschließlich 9. Oktober 1936 fallen die hohen jüdischen Feiertage. Es hat seit jeher als Grundsatz gegolten, daß zu Zeiten religiöser Feste eine Wahlagitation unterbleiben soll. Die Anberaumung der Wahl für den 8. November 1. J. muß in Berücksichtigung all dieser Umstände als angemessen bezeichnet werden. Eine Statutenwidrigkeit kann in der Festsetzung des Wahltages mit 8. November d. J. nicht erblickt werden. Das Budsetrecht des Kultusvorstands C. Nach der Beschwerde vom 10. März 1936 wird in dem Beschluß des Kultusvorstandes über das Budget für das Jahr 1936 eine Überschreitung der Befugnisse angenommen. Laut § 13, Buchstabe d) des Statutes ist der Kultusvorstand berechtigt, die Prüfung und Genehmigung des Jahresvoranschlages vorzunehmen. Es konnte daher der Vorstand der Kultusgemeinde über das Budget Beschluß fassen und mußte auch im Sinne des § 6, Abs. 2, des Statutes Vorsorge für die Führung der Geschäfte, wozu wohl die geordnete Erstellung eines Jahresvoranschlages gehört, treffen. D. Zu den Ausführungen in der letzten Beschwerde vom 16. April d. J. und den darin gestellten Anträgen auf Vorverlegung des Wahltermincs auf spätestens Anfang Juni d. J„ Anlage der Wählerlisten durch eine zu bestimmende Stelle und auf Durchführung des Reklamationsverfahrens und der Wahlen durch besonders bestellte Personen wird auf die zu den früheren Beschwerdeeingaben ausgeführten Bemerkungen verwiesen. Alles abselehnt! Auf Grund der Ergebnisse der über die einzelnen Beschwerdepunkte durchgel'ührten Erhebungen ist demnach kein Anlaß gegeben, die von den Beschwerdeführern begehrte Behebung von Beschlüssen des Kultusvorstandes zu verfügen oder sonstige Vorkehrungen gemäß §§ 30 und 32 des Gesetzes vom 21. März 1890, betreffend die Regelung der äußeren Rechtsverhältnisse der israelitischen Religionsgesellschaft, RGBl. Nr. 57, zu treffen. Der Leiter des Besonderen Stadtamtes: Dr. Köpf e. h. Senatsrat.. Für die Richtigkeit, der Abschrift: Der Kanzleileiter: Unterschrift unleserlich. Insp. (L. SO Wien, am 24. April 1936. IR U T - F^rienreisen nach Polen u. Czernocoitz ab 5. Juli. Aufenthalt nach Wunsch. Direkter Schnellzug. — Anmeldung Reisebüro „IRUT“, I., Karlsplatz 1, Tel. U 44-5-79. Zionistische Konferenz in Prag In Palästina fand kürzlich eine Besprechung aller dort wohnhaften Mitglieder des Aktionskomitees statt. Wie die „Stimme“ erfährt, hat die Zionistische Exekutive für den 5. Juli nach Prag eine Konferenz der europäischen Mitglieder des A. C. einberufen, um ihnen Informationen über die Lage in Palästina, London uind Genf zu geben. Die ordentliche Plenarsitzung des Aktionskomitees wird erst im August, stattfinden. Der Termin und Ort der Tagung steht noch nicht fest. Achtung! Aus dem Büro des Zionistischen Landeskomitees ist eine rechteckige Stampiglie abhanden gekommen, die in deutscher und hebräischer Sprache (je einzeilig) die Worte „Zionistischer Landesverband für Österreich“ mfweist. Das Zionistische Landeskomitee hat eine Rundstampiglie anfertigen lassen, die. allein gültig ist.