Mannheim
Compact Memory

Die Stimme · 1935-01-22 · Heft 419 (22.1.1935) · page 5

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Die Stimme
Volume
8 (1934-1935)
Issue
Heft 419 (22.1.1935)
Date
1935-01-22
Page
– (sequence 5)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
95% known words query
IRI
…/3053752-3054140-3054174--4786-3060444
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

Mentioned entities

OCR text

1 entity mentions

Nr. 419. — 22. Jänner 1935 DIE STIMME Selto 5 Moderne Gedanken 3m altjüdischen Bauernrecht IllllllllllllllllllllliilllllllllllW Von Arnold Kurzmann, Fürth B. 25, 23). Und daß der israelitische Bauer tatsächlich mit Stolz und Treue an dem angestammten Grundbesitz festhielt, ersehen wir ganz deutlich aus den Worten des Naboth tser Gelegenheit läßt es I an Ahab: ..Behüte mich Gott, daß ich den 2ii, hier und da. auf die Erbacker meiner Väter abtreten sollte“ (1. König. 21, 3). Mit diesem starken Widerwillen, sich von dem Grundbesitz zu trennen, dürfte wohl auch die bei den alten Israeliten (ebenso wie im alten römischen und griechischen Staatsrecht) bestehende Auffassung" Zusammenhängen, daß Grundbesitz und Ansässigkeit die unbedingten Voranssetz ungen d es Stu.ats-(Blirger-) Reelits waren. Mit dem väterlichen Boden, auf dem sich auch das Familiengrab befamd, war der echte Israelit so innig verbunden, daß sich als eine aus der Erde gerissene Pflanze fühlte, wenn er seinen Hof verlassen mußte. Mit diosen Maßnahmen steht naturgemäß auch die Regelung der Erbfolge im Zusammenhang. Während das römische Recht nicht von der 'Stamnicnsgebundeuheit ausgeht und sonach auch weder einen automatischen Übergang des Nachlasses auf die gesetzlichen Erben, noch ein Recht der Erstgeburt kennt, geht aus 4. Mos. 27, 1 ff. hervor, daß zunächst der Sohn als rechtmäßiger Erbe gilt1). Ist ein Sohn bereits verstorben, so treten an dessen Stelle seine Nachkommen. Erst in zweiter Linie, das heißt in Ermangelung eines Sohnes (beziehungsweise dessen Nachkommen) wird die Tochter als Erbin anerkannt (4. Mos. 27, 8). Nach einem späteren Zusätze zu diesem Gesetze durfte jedoch letztere nicht außerhalb ihres -Stammes heiraten, und zwar wieder aus dem bereits a.ngeueuteten Grunde, daß der Familienacker demselben Stamme, dem er ursprünglich zugeteilt war, verbleibe (4, Mos. 36, 6 f.). Sehr bezeichnend ißt nach dieser Richtung Mn auch, daß bei der Wahl einer Frau zunächst der eigene Stamm in Betracht kam. So wünscht Abraham, daß das Wei-b seines Sohnes ,,auß seinem Vaterland und seiner Verwandtschaft sei“ (1. Mos. 24, 4) und Laban meint dem werbenden Jakob gegenüber: ..Besser, ich gebe sie dir, als daß ich sie einem fremden Manne gebe“ (1. Mos. 29, 19)‘-‘). Im Zusammenhang hiem-it steht auch die später noch zu besprechende Leviratsehe. Eine ähnliche Maßnahme bestand auch bei den Athenern3). Hier mußte die Tochter den allernächsten Verwandten heiraten, welcher dann der eigentliche aktive Erbe war. Nach römischem Recht dagegen waren, wie bereits angedeutet, die Kinder des Erblassers ohne Unterschied des Geschlechtes zur Erbschaft berufen. Wenn überhaupt keine Kinder vorhanden, so galt noch mosaisch-talmudischem Recht in erster Linie der Vater des Erblassers als Erbe, war der Vater aber bereits gestorben, dann kamen dessen Söhne, das heißt die Brüder des Verstorbenen (gegebenenfalls auch die Brüder des Vaters) als Erben in Betracht. Alsdann folgte die übrige Verwandtschaft. Nach jüdischem Recht hat immer der Sohn vor den Töchtern den Vorzug. Die Mutier wird nicht als Erbin ihrer Kinder anerkannt, beziehungsweise erwähnt; ebenso ist auch die Frau nicht Erbin ihres Mannes. Jedoch bestimmt das jüdische Gesetz, daß für den Unterhalt der weiblichen Hinterbliebenen gesorgt werden muß. Daher haben die erbberechtigten Söhne ihre Schwestern bis zu deren Verheiratung oder bis zur Erreichung des volljährigen Alters1) mit Kost, Kleidern und Wohnung zu versehen. Ferner sind die Söhne verpflichtet, ihren Schwestern bei deren Verheiratung aus dem Nachlasse ein Zehntel der Erbschaft als Mitgift zu überlassen. Auch muß die Witwe ihren Unterhalt an Kost, Kleidern und Wohnung genau so von den Erben erhalten, wie bei des Mannes Lebzeiten. Und zwar so lange, bis sie sich neuerdings verlobt, oder bis sie durch Entscheidung des Gerichtes zufriedengestellt ist. Wiewohl es nach den talimidisehen Be- Die nachfolgenden Ausführungen wollen an Hand des vorhandenen Tatsachenmaterials die wichtigsten Punkte aus den mosaisch-talmudischeii Erbgesetzen zusammenfaßsen. Bei dieser sich nicht vermeiden, ehemaligen Grund- und Bodenverhältnisse etwas näher einzugehen. Von vornherein ist festzustellen, daß dem Sinne der mosaischen Gesetzgebung entsprechend die Beschäftigung des jüdischen Volkes nur rein bäuerlicher Art sein konnte. Hiebei darf aber nicht übersehen werden, daß dem »Stadium des an der Scholle klebenden Ackerbauers das des Nomadentums und daran anschließend das eines Hirtenvolkes vorausging. Was die Patriarchen anlangt, so wissen wir, daß sie über Rinderherden verfügten, deren Bestand allerdings geringer war als der an Kleinvieh (I. Mos. 32, 15). Von Isaak wird ausdrücklich berichtet, daß er das Feld bestellt habe (1. Mos. 26, 12). Ebenso deutet die Erwähnung der Weizenernte bei Jakob und Josephs Traum (betr. der Garben) auf Ackerbau hin (i. Alos. 30. 14 f.; 37, 7). Nicht ohne eine gewisse Genugtuung können wir ferner feststellen, daß Saul, als er bereits zum König gesalbt worden war, noch mit dem Pfluge den Acker beschritt (1. Sam. 11, 5) und Elisa eines der 12 Ochsengespanne seines Vaters lenkte (1. Kön. 19, 19). Die Hauptbeschäftigung der Juden bestand jedoch, wie schon angedeutet, anfangs vornehmlich in der Viehzucht. Daher bezeichneten sie sich auch dem Pharao gegenüber als Hirten (1. Mos, 46, 32 ff.). David sowohl wie Arnos wurden von der Herde weg zu ihren Ämtern berufen. Für einen allmählichen Übergang der Israeliten, die als viehzuchttreibende Halbnomadenstämme in Kanaan eingezogen waren, von einer primitiveren Stufe zu einem Volke wirklicher Ackerbauer war letzgenanntes Gebiet ganz besonders geeignet. Gediehen doch daselbst nach einem aus dem Jahre 2000 v. Chr. stammenden Berichte nicht nur die Herden, sondern der Boden lieferte auch Gaben, dio der Wiistenbewohner nur durch Tausch oder Raub er werben konnte. So fand hier sowohl der Hirte wie auch der Ackerbauer reichlich Nahrung. Für die Annahme, daß die Nomadenstämme sich erst nach und nach in ein Bauernvolk verwandelt haben, gibt uns auch eine alte ägyptische Quello einen Fingerzeig, indem dort die Israeliten als wandernde Nomaden bezeichnet werden. (Mückle, Friedr.: Der Geist der jiid. Kultur und das Abendland, Wien, Leipzig 1934, S. 192.) War aber erst einmal der Ackerbau hauptsächlichster Nalmuigszwciig des jüdischen Volkes und die Bodenerzeugnisse des Landes eine Lebensbodingung für dasselbe geworden, dann mußte, wenn keine willkürliche Zerreißung oder Verschleuderung des Bodens ein treten sollte, dieser den einzelnen Stämmen und innerhalb dieser den einzelnen Familien durch gesetzliche Maßnahmen gesichert werden. Daher finden wir auch im Pentateuch eine Reihe von diesbezüglichen Gesetzen. Hiebei ist zu beachten, daß die einzelnen Stämme durch ihren Glauben an den einig einzigen Gott zusammengehalten und so von jenen, die anderen göttlichen Wesen huldigten, abgesondert wurden. Es mag daneben daß Zusammengehörigkeitsgefühl auch auf der Blutsverwundschaft begründet gewesen sein, doch war letztere mehr in der Theorie als in der Praxis vorhanden (vgl. Löhr, Max: Israels Kultnrentwleklnng, Straßb. 1911 p. 23 ff.). Jedenfalls ha t das Ju den turn wie andere Rcchtßnormen, so auch die auf das Erbrechf bezüglichen als göttlich angesehen, so d.ß diese Gesetze als durch die Religion geheiligt galten. Der soziale Gedanke, ff ir sich zwangsläufig aus dem religiösen ent\ ickelte, kam erst, in zweiter Linie in Betracht; denn „das Land gehört dom Ilt rn und dio Israeliten sind nur Beisassen darin“ (3. Mos. 23). Gelegentlich der Verteilung des Landes unter die 12 Stämme wurde bekanntlich bestimmt, daß das Stammland jedem Hause als Eigentum verbleiben muß und stets auf die Nachkommen übergehen sollte (4. Mos. 36, 9). Daher war es auch nicht statthaft, einen Erbacker jemandem, der ni ht zu»». Trimm, Stimmungen untersagt ist, das Recht der Erstgeburt auf einen Sohn, der hierauf keinen Anspruch hat, zu übertragen, könnte man aus dem Verhalten Jakobs (1. Mos. 35, 22 und 49, 4), welcher dem Joseph zuteilt, was eigentlich dom Reulien gehört, den Schluß zielten, daß es dom ater erlaubt gehörte, dauernd zu übertragen (3. Mos. | wasen sei, das .Recht der Erstgeburt einem anderen Sohne zu,zuweisen, falls der Erstgeborene sich durch ein schweres Vergehen dieses Vorzuges unwürdig erwiesen hatte. Frazer5) (1. c. 1. Bd. p. 429 ff.) behauptet in etwas kühner Weise, daß ein Jtingstenrecht zur Zeit unserer Erzväter noch bestanden habe und so scheine auch das oben angeführte Verhalten Jakobs gerechtfertigt. Zwar erwähne der biblische Bericht nichts von einem solchen Recht, es habe aber in vormosaischer Zeit bestanden. Nachdem Frazer diese Behauptung durch verschiedene Argumente zu beweisen sucht, führt er als Vernunflgrund für die Bevorzugung des Jüngsten bei gewissen Völkern an, daß der jüngste Sohn a,m längsten zu Hause bleibe, sich also am längsten und eifrigsten um die Liebe der Eltern bemühe und so als der natürliche Schützling und also Erbberechtigte der altgewordenen Eltern angesehen werde. So sei es auch im Volke Israel ursprünglich gewesen. Diese Auffassungen werden jedoch von Blau") als unhaltbar zurückgewiesen; desgleichen wendet Blau (1. c. p. 37) gegen die weitere Behauptung Frazers, daß die Leviratsehe aus der Gruppenehe hervorgegangen sei oder mit dem Ahnenkult (Animismus) im Zusammenhang stehe. Das Leviratsgesetz sollte dazu dienen, den Namen, beziehungsweise das Erbe dos Verstorbenen nicht erlöschen zu lassen oder wie es (Ruth 4, 10) ausgedrückt wird, „um den Namen des Verstorbenen auf seinem Erbgut zu erhalten“. Gerade in Ruth zeigt sich so deutlich die innige Verbindung von Namen und Erbtum. So sprach Boas zum Goel7): „Noemi hat den Teil des Feldes, der unserem Verwandten Elimelech gehörte, an eine, die von Moabs Gefilden zuriiekgekehrt ist, verkauft. Erwirb es...; willst Du lösen, so löse; wenn nicht, so sage es mir; denn nach Dir ist kein anderer Loser als ich8).“ Als dieser sich nun zum Lösen bereiterklärte, sagte Boas: „An dem Tag, an dem Du das Feld von der Noömi erworben hast, hast Du auch die Moabiterin Ruth erworben, um mit ihr den Namen des Verstorbenen aufzurichten auf dem Erbe.“ Und weiter sagt Boas zu den Ältesten aus dem Volke: „Ihr seid heute Zeugen, daß ich alles, was dem Elimelech usw. gehörte, von der Noemi erworben habe. Und auch die Moabiterin Ruth habe ich als Frau erworben, den Namen des Verstorbenen aufzurichten, damit nicht ausgerottet werde der Name des Verstorbenen unter seinen Brüdern.“ Hieraus erhellt, daß eine Fortpflanzung des Namens nur in Verbindung mit dem dazu gehörigen Acker gedacht wurde, ja daß eigentlich der Familienacker den Namen repräsentierte, denn der Sohn des Boas und der Ruth wird Obed genannt (Ruth 4, 21: Boas zeugte den Obed). Der Sohn führt also im eigentlichen Sinne gar nicht den Namen des Verstorbenen0). Im folgenden seien kurz noch einige Bemerkungen über das SehuMienvediältiiis der Erben und ähnliches angeführt: Mit dem Sabbatjahre trat bekanntlich ein Schuldenerlaß ein, der den Acker vor Überschuldung bewahren sollte. Nach dem jüdischen Recht übernehmen die Erben mit der Erbschaft zugleich die Verbindlichkeiten, die beim Tode des Erblassers dessen Besitz belastet haben, so zum Beispiel die Sehuldon. Übersteigen letztere das Vermögen des Erblassers, so brauchen die Erben aus eigenen Mitteln nicht filr ein Plus aufzukommen10). Hiebei ist zu beachten, daß das mosaische Gesetz naturgemäß einen Unterschied zwischen Erb-(Fa.miilLen)acker und selbsterworbenen Grundstücken nicht machen konnte, da ein Acker ja überhaupt nicht, anders als auf dem Erbschaftsvvege für immer erworben werden durfte. Mußten doch durch Kauf, Schenkung oder Tausch erworbene Äcker im Jubeljahre zurückgegeben werden, so daß eigentlich nicht der Acker, sondern nur dessen Erträgnisse für eine gewisse Zeit erworben worden konnten (3. Mos. 25, 16 f.). So erklärt es sich auch, daß von einem eigentlichen Testament im alten Israel keine Rede ist. Es war eben grundsätzlich jede willkürliche Abänderung der Erbgesetze ausgeschlossen. Doch stand os unter gewissen gesetzlichen Bedingungen dem Erblasser frei, »Schenkungen unter Lebenden vommehmei. and ' gleichmäßig berechtigten Erbcu den einen oder andern vorzuziehen (Bloch 1 c. p. 40 f.). Aber wie gesagt, alle diese Schenkungen wurden im Jubeljahre wieder hinfällig, weil sie ausnahmslos, ob es sich um unbewegliche Girier oder um gekaufte Grundstücke handelt, an die ursprünglichen Eigentümer, beziehungsweise an die nächstberechtigten Familienmitglieder des Schenkers zurtickfalien mußten, so daß, wie bereits betont, nur die zeitweilige Nutznießung den Farben, nicht aber dio Güter selbst entzogen wurden. Unsere Betrachtungen haben uns also gezeigt, daß man im alten Israel schon sehr frühzeitig die große kulturelle Bedeutung der Landwirtschaft für da« Wohlergehen der Gesamtbevölkerung erkannt hat. Gleichzeitig konnten wir aber auch erkennen, daß es linder allen Umständen geboten war, die Erhaltung des Grundbesitzes durch weise Maßnahmen, insbesondere durch eine vorsichtige Regelung der Erbfolge, zu sichern, wenn anders einer willkürlichen Bewirtschaftung nicht Tür und Tor geöffnet werden sollten. In diesem »Sinne schenkt man erfreulicherweise gerade auch gegenwärtig wieder im „Lande unserer Väter“ einer geordneten planmäßigen Bebauung devs Bodens in erster Linie die weitestgehende Beachtung. Hat man doch richtig erkannt, daß nur auf diesem Wege die Vorbedingungen für ein wohlgeordnete« Staatsleben überhaupt geschaffen werden können. So war ee einst und so ist eis heute ... (Aus „Jüdische Familienforschung“, Heft 37.) *) Sind 2 Söhne vorhanden, ’so erbt der Erstgeborene zwei Drittel, der zweite Sohn ein Drittel; bei 3 Söhnen erhält der Erstgeborene zwei Viertel, jeder der beiden Jüngeren ein Viertel. Immer bekommt der Erstgeborene doppelt so viel wie jeder Bruder. s) Im allgemeinen wird wohl dem Erbrecht im alten Testament der Privatbesitz zugrunde liegen. Es finden sich jedoch auch Spuren, die beweisen, daß Israel in der späteren Zeit auch Gemeindebesitz gekannt hat. In welchem Verhältnis allerdings das Gemeindeland zum Sonderbesitze stand, läßt sich nicht ermitteln. Letztere entwickelte sich jedenfalls aus dem ersteren. Die einzelnen Teile des Landes wurden von den verschiedenen Geschlechtern in Besitz genommen und galten de-shalb in der ältesten Zeit als Besitz diesen- Gemeinschaft. Einen besonders interessanten Überrest aus diesen älteren Verhältnissen bietet die noch später zu erwähnende Lösungspflicht. 3) Über ähnliche Bestimmungen bei vielen Völkern des Orients vgl. Stern Adalbert: Über ellegesetzliche Zeitfragen, Pest 1872, S. 70 ff. 4) Nach biblischem Recht werden Knaben mit* Vollendung des 13. Lebensjahres, Mädchen mit derjenigen des 12. Lebensjahres als mündig angegeben. Der Jüngling erhält damit die vollständige Rechts- und Handlungsfähigkeit. Für die Jungfrau gelten noch für weitere 6 Monate und einen Tag einschränkende Bestimmungen. Für den Verkauf des ererbten väterlichen Gutes ist aber die Zurücklegung des 20. Lebensjahres erforderlich. (S. Jüd. Lex. Bd. 2, S. 1395 ff.) 5) Frazer James George: Folklore in the Old Testament, London 1919. Bd. 1, p. 429 ff. °) Blau, Armin: Die Bibel als Quelle für Folkloristik, Hamburg 1920, p. 21 ff. 7) Im Falle ein Israelit aus irgend einem Grunde gezwungen war, ein Stück Ackerland zu verkaufen, hatte der Goel (das ist Nächst*- verwandte) die Pflicht, es von ihm zu kaufen, damit es nicht in fremden Besitz übergehe. s) Buhl, Fr.: Die sozialen Verhältnisse dev Israeliten, Berlin 1899, p. 00, übersetzt, „will verkaufen“. Gewöhnlich übersetzt man „hat verkauft“, so daß es sich liier um den Rückkauf eines schon verkauften Feldes liandela würde. Vgl. auch Hoffman». Nathan: Der Eibachter ( Magaz. für dio Wissensch. des Judentums, 1887, XIV, p. 53). ') Anm. d. Red. In einem Aufsatz „Südt.iroier Bauern“ von Rud. Großmaun im „Querschnitt4, Heft 10. Okt. 1934, lesen wir: „Es ist aber wahrhaft schwieriger als anderswo festzustellen, wie einer heißt, weil die Bauern fast immer drei verschiedene llinternamen haben, einmal nach ihrem Vater, dann nach dem Hofe, wo sie wohnen, und wenn die Frau den Hof eingebra-’it hat, dann heißen sie auch noch nach nein Mädchennamen der Frau und nennen sich bald so, bald so.“ 10) Vgl. Bloch, Moses: Das mosaiscli-talniudiseho Erbrecht, Budapest 1890, »i. 33. Die Richard Beer-H *fmannm Vorlesung, die letzten Samstag von der ,,W i z o“ im Festsaal des Industriehauses veranstaltet wurde, war ein literarisches und gesellschaftliche« Ereignis. Außer den Repräsentanten des zionistischen und jüdischen Wien sa.h man auch zahlreiche Vertreter der Literatur, Kunst, und Wissenschaft. Der Dichter war am Schluß Gegenstand za.hl- •eieher vationer Wir w.-». ' n (j),»-»,. (j0tt Abeud noch ausführlich berichten.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.