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Die Stimme · 1934-05-01 · Heft 349 (1.5.1934) · page 1

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Journal
Die Stimme
Volume
7 (1934)
Issue
Heft 349 (1.5.1934)
Date
1934-05-01
Page
– (sequence 1)
Language
German
Belongs to
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Preis dieser Nummer 20 g Erscheint Dienstag und Freitag JÜDISCHE ZEITUNG N». 349 I Wien, l. Mal 1934 I Redaktion und Administration: Wien, i. KärntnerstraBe 28, Tel. R 27-4-85. RedaktlonsschluB Montag und Mittwoch vorm. V. b. ft. Die heutige »Stimme« bringt: I fyUtofyzue£atidesU<iH$ecetve 1 Uevzls Qe&ueUtafy I DeriftocdfuwzeßiH Jecuscrfetn In der Literaturbeilage: die UiUkUekc 'Ein Gedicht) I des »Styetibühpcifast'' des iCähfys AoUob dee dacUbodet* ü. v. a. (16. Jjfar $694) | 7« Jahrgang Aus der neuen Verfassung Die neue Verfassung Österreichs, die durch Verordnung der Bundesregierung kundgemacht worden ist, beginnt mit einer Präambel, welche lautet: „Im Namen Gottes, des Allmächtigen, von dem alles Recht ausgeht, erhält das österreichische Volk für seinen christlichen, deutschen Bundesstaat auf ständischer Grundlage diese Verfassung.“ Für die jüdische Bevölkerung Österreichs Ist von Interesse, daß Art. 1 der grundsätzlichen Bestimmungen besagt: „Österreich ist ©in Bundesstaat.“ [ In Art. 16 wird gesagt: 1. Alle Bundesbürger sind vor dem Gesetze gleich. Sie dürfen in den Gesetzen nur so weit ungleich behandelt werden, als es sachliche Gründe rechtfertigen. Insbesondere sind Vorrechte der Geburt, des Standes oder der Klasse ausgeschlossen.!• 2. Frauen haben die gleichen Rechte Und Pflichten wie die Männer, soweit nicht durch das Gesetz anders bestimmt ist. 3. Die öffentlichen Ämter sind allen vaterlandstreuen Bundesbürgern, die den vorgeschriebenen Erfordernissen entsprechen, gleich zugänglich. Die korrespondierende Bestimmung der alten Verfassung (1920) besagte in Art. 7: 1. Alle Bundesbürger sind vor dem Gesetze gleich. Vorrechte der Geburt, des Geschlechtes, des Standes, der Klasse und des Bekenntnisses sind ausgeschlossen. Artikel 27 der neuen Verfassung lautet: Alle religionsmündigen Einwohner Österreichs genießen volle Glaubens- und Gewissensfreiheit sowie die Freiheit der häuslichen und öffentlichen Religionsübung, sofern diese nicht mit der öffentlichen Ordnung oder den guten Sitten unvereinbar ist. Durch das religiöse Bekenntnis darf den staatsbürgerlichen Pflichten kein Abbruch geschehen. Der Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte sowie die Zulassung zu öffentlichen Stellungen, Ämtern und Würden ist vom Religionsbekenntnis unabhängig. Für den Schuldienst können Ausnahmen von diesem Grundsatz durch Gesetz aufgestellt werden. Es wird authentisch zu interpretieren sein, wie sich der Schlußsatz dieses Artikels mit dem Artikel 66/2 des Friedonsvertrages in Einklang bringen läßt, der laut Art. 181 der neuen Verfassung als Verfassungsgesetz zu gelten hat. Der Minderheitenschutz Art. 181 der neuen Verfassung enthält die Bestimmungen zum Schutze der Minderheiten. Es wird dort gesagt: Art. 181: Neben dieser Verfassung ha- , ben als Verfassungsgesetze zu [ gelten: Abschnitt V des III, Teiles des Staatsvertrages von St. Germain vom 10. September 1919, St. G. BL Nr. 303 aus 1920. In diesem Abschnitt V des III. Teiles des Friedensvertrages von St. Germain wird bestimmt: Artikel 62. Österreich verpflichtet sich, daß die im gegenwärtigen Abschnitt enthaltenen Bestimmungen als Grundgesetze anerkannt werden, daß kein Gesetz, keine Verordnung und keine amtliche Handlung mit diesen Bestimmungen im Widerspruch oder Gegensatz stehe und daß kein Gesetz, keine Verordnung und keine amtliche Handlung mehr gelte als jene. Artikel 63. Österreich verpflichtet sich, allen Einwohnern Österreichs ohne Unterschied der Geburt, Staatszugehörigkeit, Sprache, Rasse oder Religion vollen und ganzen Schutz von Leben und Freiheit zu gen währen. Alle Einwohner Österreichs haben das Recht, öffentlich oder privat jede Art Glauben, Religion oder Bekenntnis frei zu üben, sofern deren Übung nicht mit der öffentlichen Ordnung oder mit den guten Sitten unvereinbar ist. Artikel 64. Österreich erkennt von Rechts wegen und ohne irgendeine Förmlichkeit als österreichische Staatsangehörige alle Personen an, die zur Zeit des Inkrafttretens des gegenwärtigen Vertrages das Heimatsrecht (pertinenza) auf dem österreichischen Staatsgebiete besitzen und nicht Angehörige eines anderen Staates sind. Artikel 65. Die österreichische Staatszugehörigkeit wird von Rechts wegen durch die bloße Tatsache der Geburt auf österreichischem Staatsgebiete von jeder Person erworben, die nicht vermöge ihrer Geburt eine andere Staatsangehörigkeit geltend machen kann. Artikel 66. Alle österreichischen Staatsangehörigen ohne Unterschied der Rasse, Sprache und Religion sollen gleich sein vor dem Gesetze und dieselben bürgerlichen und politischen Rechte genießen. Unterschiede in Religion, Glauben oder Bekenntnis sollen keinem österreichischen Staatsangehörigen beim Genuß der bürgerlichen und politischen Rechte nachteilig sein, wie zum Beispiel bei Zulassung zu öffentlichen Stellungen, Ämtern und Ehrenstellen oder bei Ausübung verschiedener Gewerbe und Industrien. Artikel 67. österreichische Staatsangehörige, die nach Rasse, Religion oder Sprache eine Minderheit im Staate bilden, haben auf dieselbe Behandlung und dieselben Garantien rechtlich und fak tisch Anspruch wie die anderen österreichischen Staatsangehörigen. Artikel 68. Wenn sich unter den Einwohnern von Städten und Bezirken nach Rasse, Religion oder Sprache beträchtliche Minoritäten befinden, so ist diesen von allen Beträgen, die für die Erziehung, Religions- und Wohltätigkeitszwecke aus öffentlichen Mitteln durch Staats-, Gemeinde- oder andere Budgets angewiesen werden könnten, ein angemessener Teil zur Verwendung zu überlassen. Artikel 69. Österreich stimmt zu, soweit die Bestimmungen der vorstehenden Artikel des gegenwärtigen Abschnittes Personen berühren, die nach Rasse, Religion oder Sprache Minderheiten angehören, diese Bestimmungen Verpflichtungen von internationalem Interesse darstellen und unter die Garantie des Völkerbundes gestellt werden. Sie können nicht ohne die Zustimmung der Mehrheit des Rates des Völkerbundes abgeändert werden. Die im Rate In allen Kreisen der Wiener Judenschaft gehen, seitdem die Vorbereitungen für die Verfassungänderung feste Form angenommen haben, seltsame Erzählungen um. Personen, die der A g u d a h, der strenggläubigsten Richtung, angehören, verbreiten mit viel Eifer und -Fleiß, daß die Agudah daran sei, die Vertretung der österreichischen Judenschaft in die Hände zu bekommen; die Agudah sei Liebkind bei der Regierung, ihre Unterhändler seien im Bundeskanzleramte und im Wiener erzbischöflichen Palais ständige Gäste, die Agudah habe schon feste Zusicherungen, die Agudah sei die anerkannte Repräsentanz des Wiener Judentums; der Bürgermeister Schmitz habe erklärt, nur einen gesetzestreuen Juden in die Bürgerschaft berufen zu wollen. Dieser Unfug mag ein rasches Ende finden. Alle diese Erzählungen sind Wunschträume, denen keine Verwirklichung winkt und winken kann. Die Repräsentanz des Wiener Judentums ist einzig und allein der legal berufene Vorstand der Kultusgemeinde. Er setzt sich, wie man weiß, aus den Zionisten und der assimilatorischen Union zusammen. Die Agudah gehört der Vertretung nicht an. Sie hat bei den letzten Wahlen nicht einmal mehr kandidiert, um ihre Schwäche nicht so deutlich zü deklarieren. Im Jahre 1920 hat sich die Agudah noch vor die Wählerschaft gewagt. Sie erhielt damals bei einer Gesamtwählerzahl von 19.303 Stimmen sage und schreibe 878 Stimmen und damit drei Sitze von 36. Diese Agudah ist sogar in der orthodoxen Judenschaft eine verschwindende Minderheit. Von den insgesamt 17 Gemeindetempeln und 64 Bethäusern hat die Agudah einen Tempel. Es ist klar, daß eine solche Gruppe, die nicht eimnal ein einziges Mandat aus ihrer Kraft erringen konnte, politisch nicht weiter in Frage kommen kann. Der Verfassungsminister Dr. E n d e r hat am letzten Samstag den Vertretern der In- und Auslandpresso erklärt, die Regierung werde die Berufungen in die Gesetzgebungskörperschaften keineswegs willkürlich vornehmen, sondern die Vorschläge der bestehenden Organisationen einholen. Das diktiert die .Vernunft und dieser vertretenen alliierten und assoziierten! Mächte verpflichten sich dagegen, keiner Abänderung der erwähnten Artikel ihre Zustimmung zu verweigern, die durch die Mehrheit des Rates des Völkerbundes in entsprechender Form gutgeheißen wer* den sollte. Österreich stimmt zu, daß jedes Mit* glied des Rates desVölkerbun-« des das Recht haben soll, die Aufmerk* samkeit des Rates auf jede Verletzung oder Gefahr einer Verletzung irgendeiner dieser Verpflichtungen zu lenken und daß der Rat in einer Weise vorgehen und solche Weisungen geben könne, die im gegebenen Falle geeignet und wirksam erscheinen könnten. Gedankengang hebt alle Phantasien der Agudah-Erzähler aus dem Boden aus. Daran ändert auch nichts, daß die „ReichspOs t“, das katholische Zentralorgan, sich zum Werkzeug einer infamen Intrigue machen läßt und in einem Artikel „Strömungen und Konflikte in der Wiener Judenschaft“ sich „von unterrichteter Seite“ allerlei Wissenswertes zutragen läßt. Wenn sich nichtjüdische Zeitungen mit unseren Dingen referierend oder auch kritisierend befassen, so ist dagegen gar nichts einzuwenden. Aber was wir verlangen können, ist erstens, daß die Grundlage der Betrachtung der wahre und wirkliche Stand der Dinge bleibt und zweitens, daß eine Einmengung in unsere Angelegenheiten vermieden wird. Wir haben es immer gebilligt, wenn katholische Zeitungen gegen die Einmengung jüdischer Journalisten in Fragen der christlichen Kirche sich verwahrt haben. Wir sehen aber an dem vorliegenden Falle, daß die „Reichspost“ durch die unkritische Übernahme der von „unterrichteter Seite“ ihr zugekommenen Darstellung sich in unsere inneren jüdischen Angelegenheiten hineinziehen läßt. Wir wissen, daß in den nichtjüdischen Kreisen ein erstaunliches Übermaß von Unkenntnis in jüdischen Dingen vorhanden ist und vieles in den Äußerungen des Judenhasses ist auf diese gewollte oder nichtgewollto Unorientiertheit zurückzuführen. Aber das katholische Zentralorgan hat denn doch die Pflicht, die ihm übergebenen Informationen näher anzusehen und ein einfacher Griff zum Telephon hätte der Redaktion die Gewißheit gebracht, daß sie da in einen Bluff eingespannt w i r d. Die in dem Aufsatz genannten Personen leben alle; das ist aber auch das einzig Rasiere dich gut und billig Österreichisches Quolitäts- Fnbrikat Ueberall erhältlich Der große Bluff

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