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Die Stimme · 1933-06-08 · Heft 283 (8.6.1933) · page 1

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Journal
Die Stimme
Volume
6 (1933)
Issue
Heft 283 (8.6.1933)
Date
1933-06-08
Page
– (sequence 1)
Language
German
Belongs to
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V. b. b. BEZUGS¬ BEDINGUNGEN OiMirriieli monatlich S 1*50, vtartalilhrl. 8 +20, gm jlhrl. . . . S 16 - Daujtachld. viartal jlhrt.. . . RM *■— Tichachoclowakai viortalj. . Kc 24 — luaoslawian viartal jlhrl. . Din 40 - Po an viertaljÄhr lieb . . Zloty 6 50 Ungarn viartal jihr lieh . . Fango 4 20 Rumänien viartal jlhrl.. . Lai 120 - Uabrigaa Ausland viartaljlhrl. Schw. Franken 4*50 Jüdisdte Zeitung Preis 35 g Erich eint i«d«B Donnerstag Radaktion und Administration Wan, In Klrntnarstraäe 28 TaL R-27-4-85 Postsparkaseenkonti: Oaatarr. D 113.546 Polen . 191.199 Tschschoalowakai . 500.230 Jugoslawien 40.879 6. Jahrgang Wien, Donnerstag, 8. Juni 1933 (14. Siwan S693) Nummer 283 Die Judenfrage vor dem Völkerbundrat: Deutschlands Judenpolitik verurteilt Das Schicksal der Bernheim-Petition - Debatte über die judenfeindlichen deutschen Maßnahmen - Juristengutachten angenommen Telephonisch von unserem nach Genf entsandten Sonderberichterstatter Genf, 6. Juni. Die Petition Bernheini, die heute den Völkerbundrat beschäftigte, fand ein großes Auditorium. Der deutsche Gesandte v. Keller wiederholte seine ersten Erklärungen, daß Deutschland gewillt sei, den Vertrag mit Polen, betreffend die Aenderungen in Oberschlesien, einzuhalten. Darüber hinaus erklärte er, daß Deutschland alle Vertragsverletzungen rektifizieren werde. Sämtliche Mitglieder des Völkerbundrates, insbesondere der französische Vertreter, anerkannten1 die Berechtigung der Petition Bernheims. Der tschechoslowak ische Vertreter setzte sich in längerer Rede mit besonderer Wärme für die deutschen Juden ein. Er erwähnte u. a., daß sich in Prag einer der ältesten Friedhöfe befinde und daß die Tschechoslowakei nicht nur die lebenden, sondern auch die toten Juden schütze. Das wurde dahin aufgefaßt, daß es ln der Tschechoslowakei keine Friedhofschändungen gebe. Sensationell wirkte die Erklärung des polnischen Ver treters, daß seine Regierung die Angelegenheit der deutschen Juden in der Septembertagung des Völkerbundrates neuer lieh zur Diskussion stellen werde. Es handelt sich hier offenbar um den Versuch, auch die deutschen Juden des Minoritätenschutzes teilhaftig werden jza lassen. Deutschland hat bekanntlich die Erklärung abgegeben, daß es mit dem Minderheitenschutz einverstanden sei, wenn auch die übrigen Großmächte das gleiche tun würden. Der italienische Vertreter enthielt sich mit der Begründung der Abstimmung, daß Deutschland ohnehin gewillt sei, den Vertrag, betreffend Oberschlesien einzuhalten. In Wirklichkeit scheint aber Italien durch diese Erklärung Deutschland außenpolitisch gestützt zu haben. Trotz allem war die Petition Bernheims, der von allen Staaten die Berechtigung zu erkannt wurde, ein großer Erfolg. Deutschland Ist unterlegen und moralisch isoliert. Der norwegische Vertreter Lange meinte heute, es sei typisch, daß Rechtsverletzungen immer untergeordneten Organen zugeschoben werden, und gab damit dem allgemeinen Mißtrauen gegenüber den Erklärungen des deutschen Gesandten v. Keller Ausdruck. Die Frage der deutschen Juden wird nicht mehr von der Tagesordnung des Völkerbundes verschwinden. Dafür wird gesorgt werden und darüber hinaus muß ein konstruktiver Plan mit Hilfe des Völkerbundes geschaffen werden. lieber die letzten Dienstag stattgefundene Völkerbundratssitzung, in der die ganze Bernheim-Petition auf gerollt wurde, liegt der «Stimme» folgender ausführlicher Bericht vor: Unter außerordentlich starkem Zudrang von Publikum, Presse und Delegierten der Abrüstungskonferenz — man bemerkte auch die Anwesenheit des Konferenzpräsidenten Henderson — begann am letzten Dienstag die öffentliche Debatte über die Petition Bemheim vor dem Völkerbundsrat, die einen würdigen und bedeutsamen Verlauf nahm. Montag Abend wurde bekannt, daß die deutsche Delegation von Berlin aus die Weisung erhalten hatte, den Bericht abzulehnen und juristische Einwände gegen die Rechtsgültigkeit der Petition geltend zu machen. Der irische Vertreter Lester unterbreitete dem Rat einen dreiseitigen, ziemlich scharf gehaltenen Bericht, der als ein Muster an Kürze, Klarheit und Anstand angesprochen werden kann. Es wird darin erklärt, daß nach den Angaben des Petitionärs che jüdische Bevölkerung in Oberschlesien so gut wie außerhalb des Gesetzes gestellt worden sei und festgestellt, daß in Deutschland Gesetze und Verordnungen betreffend die indischen Minderheiten in Deutsch-Oberschlesien zur Anwendung gelangt sind, durch welche Bestimmungen der Genfer Konvention vom 15. Mai 1922 über den Schutz der völkischen, sprachlichen und religiösen Minderheiten verletzt werden. Freilich habe der deutsche Ratsvertreter in der Sitzung vom 26. Mai die Erklärung abgegeben, wonach innerdeutsche Bestimmungen in keinem Falle mit internationalen Verpflichtungen in Widerspruch kommen dürften, was so ausgelegt werden könne, daß die deutsche Regierung entschlossen sei, die Bestimmungen des beklagten Teiles III der Genfer Konvention einzuhalten. Demnach müßten die durch die beklagten Bestimmungen um ihre Steilung und um Ihren Verdienst gekommensn Juden unverzüglich wieder In Sirs Stellungen eingesetzt werden, Lester ersucht in höflicher Form die deutsche Regierung, ihn als Berichterstatter für die Minderheitenfrage über diejenigen Maßnahmen auf dem laufenden zu halten, die sie ergreifen werde, um den Bestimmungen Nachachtung zu verschaffen. Er schloß den Bericht mit dem Hinweis, daß für die Entschädigung derjenigen Personen, die durch die antisemitischen Maßnahmen in Deutsch-Oberschlesien gelitten haben, das sogenannte örtliche Verfahren zur Anwendung gelangen sollte. Ein deutsches Verschleppung«* manövev Der Berichterstatter weist darauf hin, daß Herr von Keller, der Vertreter der deutschen Regierung, gegen die Rechtsgültfgkeit der Petition und der Berechtigung Bernheims, diese Petition einzubringen, Einwände erhoben hat. Zuerst bestritt, wie wir aus gut informierter Quelle erfahren, schon in der Gehelmsitzung Gesandter von Keller überhaupt die Staatsbürgerschaft Bemheims. Da aber in der Petition der Paß mit allen Daten angeführt ist, so erwies sich diese Einwendung sofort als hinfällig. An Stelle dessen versuchte er die Aktivlegimation des Petenten zu bezweifeln, weil dieser württembergischer Staatsangehöriger war. Da es aber in Deutschland — abgesehen von Bayern — den Begriff der Heimatszuständigkeit, des Heimatrechtes in einer Gemeinde CESCHKA Ht HÄI5ER5TR. 123 PI. ALSBRSTR. 6 S1&-S 18-SM.- nicht gibt, und da andererseits in der Konvention nicht von Oberschlesiern, sondern ausdrücklich von Reichsangehörigen gesprochen wird, diese Konvention die dort garantierten Rechte nicht auf die in Oberschlesien geborenen Deutschen^ beziehungsweise Polen, sondern auf jeden Staatsangehörigen des Deutschen Reiches, bezw. der polnischen Republik, sofern er in Oberschlesien wohnt, erstreckt, ist diese Einwendung unbegründet. Immerhin wurde diese Frage eineirf Juristen-Komitee zum Studium überwiesen, das aus dem Schweizer Prof. Dr. Max Huber, dem Belgier Prof. Bourqujn und diem Spanier Dr. Pedroso bestand. Dieses Juristen^ komitee ist zum Schluß gelangt, daß auf Grund von Art. 147 der Genfer Konvention über Oberschlesien vom 15. Mai 1,922 der Völkerbundrat zuständig ist, solche Petitionen zu behandeln, selbst wenn deren Erledigung vor den Rekursinstanzen der ordentlichen Gerichte noch nicht beendigt* ist Diese Auffassung werde auch durch jahrelange Praxis des Völkerbund-Rates selbst betätigt. Dieses Rechtsgutachten wurde vom Rate auch genehmigt. Sofort nach Verlesung des oben erwähnten Berichtes durch den Berichterstatter für Minderheitenfragen, Lester, erklärte der Vertreter Deutschlands, von Keller, daß er denselben nicht anzunehmen in der Lage sei. Er zog nochmals die Aktrviegitimation Bemheims in Zweifel, um eine Min» derheitenbeschwerde im Sinne von Art. 147 der Genfer Konvention dem Völkerbundsrat einzureichen. Bernheim stamme nicht aus Oberschlesien und sei nur relativ kurze Zeit ak Handelsangestellter dort beschäftigt gewesen. Selbst wenn man annehme, daß er während seines kurzen Aufenthaltes dort gewisse persönliche Ungerechtigkeiten erfahren hätte, so habe er nicht das Recht, auf Grund des Art. 147 der Genfer Konvention über allgemeine Fragen und über die Anwendung deutscher Gesetze in Oberschlesien zu klagen, die ihn selbst nicht berührten. Er sei weder Beamter noch Advokat, noch Arzt, noch Familienvater, dessen Kinder Schulen besuchten. Die beklagten Gesetzesbestimmungen beträfen ihn also persönlich in keiner Weise. Aus diesem Grunde glaube die Regierung, nicht imstande sein zu können, sich über den Inhalt der Klage auszusprechen. Um aber jeden Zweifel zu vermeiden, habe die Regierung die im Bericht erwähnte Erklärung abgegeben, daß sie der Ansicht sei, innerdeutsche Gesetzesbestimmungen dürften mit internationalen Verpflichtungen nicht in Kollision kommen. Der Bericht berücksichtigte diese rechtlichen Einwände nicht, aus welchem Grunde die Regierung ihn nicht annehmen könne. Die abgegebene Erklärung, daß di-e Anwendung gewisser die Juden betreffenden Gesetze und Verordnungen in Oberschlesien auf Irrtum untergeordneter Behörden zurückzuführen sei, halte sie dagegen aufrecht. Die deutsche Regierung habe im übrigen das Nötige angeordnet, damit die Liquidierung dieser Angelegenheit im lokalen Verfahren und im Sinne der Bestimmungen der Genfer Konvention ausgetragen werden könnt. Einsetzung eines Juristenanssehnsses Berichterstatter Lester schlug hierauf vor, einen Juristenausschuß, der, wie oben erwähnt, sich bereits in diesen Tagen mit der Frage beschäftigt hatte, zu beauftragen, die deutschen Einsprüche gegen die Legitimität und gegen de« generellen Inhalt der Klage durch die genannten Juristen rechtlich noch einmal zu prüfen: 1. «Gehört der Petitionlf zur Minderheit», und 2. «ist er zur Einreichung seiner Petition berechtigt?» Diese Prüfung soll so rasch als möglich vorgenommen werden, damit der Völkerbundrat m acht bis viel* zehn Tagen die Angelegenheit weiter behandeln kann. Materiell schlug Lester vor, daß die Vorschriften, die gegen die Juden in Oberschlesien gerichtet sind, aufgehoben und dtft die entstandenen materiellen Schäden gutgemacht weiden.

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