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Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1919-11-07 · 42 (7.11.1919) · p. Seite 586

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Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
36 (1919)
Issue
42 (7.11.1919)
Date
1919-11-07
Page
Seite 586 (sequence 14)
Language
German
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Seite 682 ßr, ßLQCH'S »VROCHENSGHRIET flr. 42 KoJui Julie, geb. 13. Juli 1893, Wien, XXI., Ehrenstein.-.. gasse 5. Kolrn Siegfried, geb. 26. April 1883, Wien, II., Untere Augartenstraße 26. Kreitaer, Dr. Viktor, Rechtsanwalt,. geb. 30. März 1881, "Wien, JH., Koilergasse 15. Löfiler Arnold, Ing., Baumeister, geb. 3. April 1877, AVien, XIX., Billrothstraße 48. LöffLer, geb. Schweiuburg Margit, Baumeistersgattin, geb. 26. März 1890, Wien, XIX., Billrothstraße 48. Xuki Walter, Student, geb. 27. Juni 100, Wien, XdX., Pyrkergasse 40. jBektor Karl, Kutscher, geb. 18. September 1-892, Wien, XVII., Geblergasse 5. Sejjsky Stefanie, geb. 21. Mai 1898, Wien, III., Weiß,-. gärberlände £0. i , . Tokar Bronislawa, Sängerin, geb. 10. April 1888, Warschau, III., Klimschgasse 14. Weial, geb. Popper, geb. 31. März 1886, Brcsnitz, VII., Kirchengasse 48. Wikoisburg. Ahiä27. Oktober fand unter dem Ehrenvorsitze des Herrn Bezirkshauptmaiines eine öffentliche Aussehußisitzung statt, in welcher dieser (lie offizielle Mitteilung von der demnächst bevorstehenden Vereinigang der beiden Stadtgemeinden Nikolsburg 1 und II machte. Der Herr ßezirkshauptmann dankte der Gemeindeverwaltung für die stets korrekte und tadellose Amtsführung, wünschte der Gemeinde ferneres Gedeihen und lud den Herrn Bürgermeister Franz Deutsch ein, die Amtsgeschäfte bis zur Ernennung eines gemeinsamen Regierung skommi ssärs für die neu entstandene Stadtgemeinde „Nikolsburg" zu führen. In dieser Sitzung [wurde Herr Bürgermeister Franz De utsch für seine vielen Verdienste, die er sich in der Führung seines verantwortungsvollen Amtes erworben hatte*, einstimmig zuni Ehrenbürger **mm%. Feuilleton. Die Juden in Kassau**) .Wer ,alte Verordnungsblätter aufsehlägt, findet jmanche behördliche Verfügung, durch die der jüdischen, Bevölkerung Beschränkungen auferlegt werden, jdie uns nicht nur hart, sondern zum Teil direkt unmenschlich erscheinen.. Der Jude, galt noch,1 bis gegen Ende des 18. Jahrhunderts als .ein Mensch zweiter Ordnung [und (infolgedessen minderen Rechtes. Wenn die in vielen Stücken recht wuchtige undi jedenfalls von den besten .Willen, Mißstände abzustellen, diktierte Nassauijsich-Katzenelnbogische Polizeiverordnung von 1711 zum Beispiel bestpnmi;; „Juden, die bei Koppelpferden reiten, werden alsi r ei - tende Juden gehalten und zahlen in solcher Qualität den Zoll. Bettel Juden zahlen 1 Petermännchen. ein reitender Jude 3 Petermännchen, ein gehender Jude 2 Petermännchea"«.so ist das: nicht nur in der Absicht geschehen, der Staatskasse Geld zuzuführen, sondern die Behörde hat damit einfach der allgemeinen Auffassung Rechnung getragen, dieden Juden nicht die Freiheiten und Gerechtsame der übrigen Bevölkerung zubilligte. Daß von den' Juden ein rein persönlicher, je nach seiner augenblicklichen Tätigkeit verschieden höh&r Zoll erhoben wurde, bezeichnet hesser ssie irgendeine andere Verordnung die merkwürdige Stellung der Juden in den sdt-Tnassauischen Gebieten. Die aneisten Judenverordnungen lassen erkennen, daß die alten Gesetzgeber im Juden ein vollkoinmenes Ausbeutungsobjekt sahen. So verbot eine Verordnung von. 1664 Juden, Geld an Christen auszuleihen, ohne *) Am d»m > Wiesbadener Tageblatt.. V'orwissen des Landsherm. Geschah es doch, so war die Schuld dem' Landesherrn verfallen.-Der Jude, durfte nach einer Hadamarschen Verordnung von 1671 keinem' Ehegatten in Abwesenheit des anderen Geld vorstrecken und keine Handschrift durfte bei einem Juden über drei Jahre stehen bleiben. In der Judenordnung von 1770 wurde bestimmt, daß ein aufgenommener Jude söfort in Gegenwart seiner Kinder und Hausgenossen „mittels förmlichen Judeneides" schwören müsse, daß er dem Fürsten und seinem Hause treu untertänig sein und die Juden- Ordnung beachten ,woUe,.: Kein Jude sollte in einer Stadt ohne 500 R.eichstaier und auf dem Lande ohne 500 fl. Vermögen aufglommen werden. Eine ausländische in das' Land heiratende Jüdin hatte in die Stadt 500 fl. und auf das1 Land 300 fl. reinzubringen,. Ein Judensöhn, der ohne Schutzbrief heiratete, wurde mit seiner Frau ausgewiesen. Das* Schutzgeld betrug: in Herborn 35 fl., in Diez 50 fit, auf dem Lande, in der Grafschaft Diez -und der Herrschaft Beilstein ■20 fl., in Hadamar 24 fl. .ngw-s Witwen, die sich1 un-s sträflich betrugen, behielten den Schutz. Grausam war die Bestimmung, wonachelternlosen Judenkindern, die zwar volljährig, zum Schutze jedoch „nicht geeigenschaftet", vom Tode ihrer Eltern an den Aufenthalt im Lande gegen Erlegung des1 ganzen Schutzgeldes noch ein Jahr lang gestattet wurde, damit sie Forderungen und Schulden berichtigen konnten, nach Ablauf dieses Jahres" aber „nach vorheriger Entrichtung des1 gesamten Pfennigs das1 Land zu räumen hatten, wenn sie. nicht als; Knechte unterkommen konnten. Unmündigen Judenwaisen Hiurde wenigstens gestattet, bis zu ihrer Großjährigkeit bei .Verwandten zu wohnen..; . Dje Juden, hatten das Fleisch um! 2 Pfennig wohlfeiler als die Metzger zu verkaufen. Offene Läden zu halten war ihnen verboten, ebenso das Feilhalten von Spezereiwaren. Sie durften an Soldaten und Unteroffizieren ohne Einverständnis der kommandierenden Offiziere weder Geld noch .Ware l)orgen-^e:iÄ!:is Eine Verordnung ,des Fiürsten Christian zu Nassau- Dillenburg vom Jahre 1725 verbot den Juden, einem Christen .Ware aufzuschwatzen oder zu borgen^ von dem sie wußten, daß er sie nicht bezahlen konnte,. Neben dem1 Schützgeld hatte -„sjämtüche Judenschaft" jährlich zu „unserer Kanzlei und Rentkanuner" 6 Rieß: vom besten Baseler p&er (dem gleichstehenden Schreibpapier, „und zwar alie Frankfurter Meßi 3 Rieß" zu liefern.. Sogar von toten Juden wurden Abgaben erhoben, von solchen unter 18 Jahren 1 Florin, von solchen über 18 Jahren 1 Goldgulden. Kein Jude dürfte ohne Erlaubnis1 liegende Güter kaufen oder Geld darauf leihen. Die Beschränkungen der Erwerbstätigkeit der Juden war sehr groß. 1654 [wjurden im; Hadamarschen bestimmt: Juden sollen Sonn- und Feiertags nicht ihrer Geschäfte wegen ausweiten, noch handeln, noch Schulden einfordern. Wenn sie des1 Marktes wegen ausweiten müssen,, dann haben sie es! dem Pfarrer anzuzeigen.. Will ein Fremder an solchen Tagen ein Pferd bei einem! Juden kaufen* so hat das' im1 Stall! zu geschehen- 1655 wurde den Juden der Verkauf von Wacn'sv Butter usw*. und der "Transport dieser Waren außer Landes verboten., Am! weitesten ging wohl eine Diezer Verordnung von 1515, die einfach dekretierte: „Niemand soll mit Juden handeln oder Gemeinschaft haben hei hohler Strafe, auch soll kern Jude Kredit in der Grafschaft haben.," , ■ 1672 wurde den Juden in den Aenutern Königstein uikI Nassau verboten, sich während der Pr»-

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