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Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1918-07-26 · 29 (26.7.1918) · page 16

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Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
35 (1918)
Issue
29 (26.7.1918)
Date
1918-07-26
Page
– (sequence 16)
Language
German
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LHiersjie MrHeWWrMtauslstza-ttuLM-*' (Stiftung. Anz«chl der Mätze: Drei im! Betrage von je 340 Kronen. - BeweübMgsberejchjtigt find: Arme, mütterlicherseits oder gänzlich verwaiste israelitische Mädchen aus der hiesigen Kultusgeineinde. Gestzchsdeilagen: Geburtsschein, Armutszeugnis, Sittenzeugnis,; Drautstandsnachweis, Totenschein. Letzter Tag der EinreiWngsfrist: 31. Juli 1918. EinreHWelle: 1. Bezirk, Seitenstettengasse 4, 2. Stock (Einreichungsprotokoll). Bewerberinnen, welche sich vor Verleihung dieser Stistung verehelichen, werden jedes Anspruches an dieselbe verlustig. Wien, 1. Juli 1918. Der Vorstand der israelitischen Kultus gemein de Wien. Zur Bewerbung sind .Gesuchsbögen zu verwenden, welche in der Einreichstelle (1. Bezirk, Seitenstettengasse 4, 2. Stock) unentgeltlich zu haben sind; die Gesuchsbögen enthalten auch nähere, für die Einschreiter wichtige Bestimmungen. Ignaz MpetaschMeiirBssLUsMttungS-- Stistnng. Anzahl der Plätze: Zwei im Betrage von je 200 Kronen. ' Vewerbungsbergchtigt sind: Arme verwaiste Mädchen jüdischer Konfession, welche sich Zu verehelichen im Begriffe stehen. ■ Geschchsbeklagen: Geburtsschein, Armutszeugnis, Sittenzeugnis, Drautstandsnachweis, Totenschein. Letzter Tag der EnrexMuMcht: 31. Juli 1918. CinreWtelk: 1. Bezirk, Seitenstettengasse 4, 2. Stock (Einreichung sprotokoll). ' > Bewerberinnen, welche sich, vor Verleihung dieser Stistung verehelichen, werden jedes Anspruches an dieselbe verlustig. > Wien, 1. Juli 1918. . Der Vorstand der israelitischen Kultusgemeinde Wien. Zur Bewerbung sind Gesuchsbögen zu verwenden, welche in der Einreichstelle (1. Bezirk, Seitenstettengasse 4, 2.' Stock), unentgeltlich zu haben sind; die Gesuchsbögen enthalten auch nähere, für die Einschreiter wichtige Bestimmungen. Hrmrich KlmAer-WitünMig 1902 für Himtzels- und GkweÄsetliePenDe. ,' Aitzahl der Mätze: Zwei iM Betrage von ie 200 Kronen. TewerbungsbercMigt find: Unterstützungsbedürftige und würdige jüdische Handel- und Gewerbetreibende. Derleihungstag: 1. Oktober 1918. Gesuchisberlagen: Nachweis über den Betrieb eines Handels-; oder Gewerbeunternehmens (Erwerbsteüerbogen, Gewerbeschein usw.), Geburtsschein, Armutszeugnis. : i Stetfiet Tag der EinresHungssri^: 31. Juli 1918. , Einrehch,stel^:'1. Bezirk, Seitenstettengasse 4, 2. Stock (Tinreichungsprotokoll). Wien, 1. Juli 1916. Der Vorstand der israelitischen Kultusgemeinde Wien, t Zur Bewerbung sind Gesuchsbögen zu verwenden, welche in' der Einreichstelle (1. Bezirk, Seitenstettengasse 4. 2. Stock) unentgeltlich zu haben sind; die Gesuchsbögen enthalten auch nähere, für die Einschreiter wichtige Bestimmungen. Wiidmknig der Kufgelöstjen Wendkurfe für' Lehramt-.^ ÄmUdatTN. Anzahl der Plätze: Einer im Betrage von 100 Kronen. Bewerbungsberechtlgt Kind: Israelitische Lehramtskandidaten. ' GestlchsdÄagen: Geburtsschein, Armutszeugnis, Studienzeugnisse, Frequentationszeugnis. Letzter Tag der EßnreWlng^Mt: 31. Juli 1918. EinreWtelle: 1. Bezirk, Seitenstettengasse 4, 2. Stock (Linreichungsprotokoll). Wien, 1. Juli 1918. Der Vorstand der .israelitischen Kultusgemein de Wien. - Zur Bewerbung find Gesuchsbögen zu verwenden, welche in der Einreichstelle (1. Bezirk, Seitenstettengasse 4, 2-. Stock) unentgeltlich zu haben sind; die Gesuchsbögen enthalten auch nähere, für die Einschreiter wichtige Bestimmungen. Als Stütze der Hausfrau wird ein Mädchen oder Frau, welche streng rituell kochen kann, gegen gute Verpflegung, ebenso Behandlung und Honorar gesucht. Reflektiert wird nur auf zuverlässig anständige Person gegen Ausweis. Zuschriften unter »Nach Baden« an die Administration dieses Blattes. Israelitische Knllasgemeinde Wien. Z. 1658 ex 1918 Kundmachung betreffend die Errichtung von .1. Der Vorstand beabsichtigt für den gegenwärtigen Bedarf an temporären Bethäusern durch. eigene Maßnahmen vorzusorgen und wird demgemäß nur im Falle tatsächlichen Bedürfnisses die Genehmigung für ein temporäres Bethaus an Private erteilen. Hiezu ist im Sinne des § 79 des Gemeinde-Statutes die Bewilligung des Kultusvorstandes vor Erlangung der behördlichen Genehmigung einzuholen und wurden hiefür folgende Normen festgesetzt: 2. Die Gesuche um Bewilligung sind bis längstens 12. August d. J. im Einreichungs-Protokolle der israelitischen Kultusgemeinde, I., Seitenstettengasse Nr. 4, II. Stock, zu überreichen. Später einglangende Gesuche werden zurückgewiesen. Auf nicht entsprechend belegte Gesuche wird keine Rücksicht genommen. 3. Die Gesuchsteller haben für sich und für die zu verwendenden Vorbeter (die Namen derselben sind im Gesuch anzugeben) genaue Ausweise über Charakter, Moralität und Befähigung zu erbringen. 4. An weibliche Personen wird weder direkt noch indirekt eine Bewilligung erteilt. * 5. Die als Betlokale einzurichtenden Räume müssen sieh für diesen Zweck vollkommen eignen und ist die Zustimmung des Vermieters sowie des Hauseigentümers zur diesfälligen Verwendung schriftlich beizubringen. 6. Wohnungen und andere Lokale dürfen nur dann zur Abhaltung des Gottesdienstes verwendet werden, wenn sie vollkommen ausgeräumt sind und an den Fes lagen ausschließlich für den erwähnten Zweck benützt werden. 7. Die Errichtung eines temporären iBetlokales in der Nähe von ständigen Bethäusern wird in der Regel nicht bewilligt. 8. Ein Ankauf von Betsitzen seitens der: Kultusgemeinde ist nicht zu gewärtigen. 9. Die Bewilligung wird den Betlokal-Inhabern nur unter der Bedingung erteilt, daß dieselben der Kultusgemeinde für unbemittelte Personen (Männer und Frauen) zusammen den zehnten Teil der von der Behörde genehmigten" numerierten1 Sitzplätze unentgeltlich bis längstens 28. August 1918 zur Verfügung steilen. 10. Zur Sicherstellung der Einhaltung dieser Verpflichtung sowie aller für die Erteilung der Bewilligung zur Errichtung eines temporären Bethauses gestellten Bedingungen ist eine Kantion zu erlegen, welche bei Nichteinhaltung auch nur einer dieser Verpflichtungen für wohltätige Zwecke der Kultusgemeinde verfällt. Die zu leistende Kaution wird auf Grundlage der seitens der Behörde bewilligten Anzahl von Sitzplätzen mit je K 1.— für den Sitzplatz bemessen. 11. Der Text einer etwa beabsichtigten Annoncierung oder= Plakatierung ist dem Gesuche zur Genehmigung anzuschließen. 12. Unmittelbar nach den hohen Feiertagen ist an den Vorstand der israelischen Kultusgemeinde Wien ein Verzeichnis der beim Aufrufen zur Thora erfolgten Spenden mit Namen und Adresse des Spenders sowie genauer Bezeichnung des Zweckes einzusenden. Es ist Pflicht einer jeden Partei, für eine entsprechende Polizei-Aufsicht auf eigene Kosten zu sorgen. Als »Hausandachten« werden nur jene gottesdienstlichen Uebungen betrachtet, welche ohne jegliches Entgelt und lediglich Familienangehörigen zugänglich sind. Wien, im Juli 1918. Der Vorstand der israelitischen Kultusgemeinde. Vorstand der Israel. Kultusgemeinde Wien. Verzeichnis der vom Vorstande der israelitischen Kultusgemeinde bestellten Operateure (Mohelim): Med.-Univ. Dr. Isidor Reiniger, n., Große Schiffgasse 5. Med.-Univ. Dr. Max Schönfeid, VII., Mariahilferstraße 10. Med.-Univ. Dr. Ludwig Riess, VIII., Alserstraße 50. Die Eltern und Geschwisterdes Herrn Josef Heller aus Ung.-Brod gratulieren demselben zu seiner Verlobung mit Fräulein Rosa Katz aus Karlsruhe und begleiten den Lebensweg des Brautpaares mit den herzlichsten Wünschen. ., Fabian Heller. HerauS-eb» und Verantwortlicher Redakteur: Dr. Josef «. Bloch. — Druck von L. Beck & Sohn, Wien, VJL

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