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Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1918-05-03 · 17 (3.5.1918) · page 3

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Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
35 (1918)
Issue
17 (3.5.1918)
Date
1918-05-03
Page
– (sequence 3)
Language
German
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Gelte 263 ftt, 17 ®r. s's Wochenschrift nicht anerkannt sind, keine irationa^e und demnach faktisch auch keine bürgerliche Gleichberechtigung gegeben. . Die ganze mittelalterliche und neuzeitliche Gesetzgebung -im heiligen römischen Reich deutscher Nation behandelte die ' Juden als Nation, ohne daß wir gerade für das Zeitaltei/ der Kammerknechtschaft und des Judenregals schwärmen. Die Juden hatten, in bezug auf Schule, Rechtsprechung Md Verwaltung eine Reihe von autonomen Rechten, in mancher Hinsicht das Urbild einer nationalen Autonomie. Jedenfalls zweifelte niemand an der Lristeiy einer jüdischen Nation. Die verschiedenen Judenordnungen bis zum Toleranzedikte Josefs II. -und dem Kaiser Franz l. sprachen immer von den Juden als Nation. Mit dem Beginn der Derslassungsära wurde die Sachlage anders. Die alte Judengesetzgebung hatte den Juden die bürgerlichen ' Rechte genommen, ließ ihnen aber nationale Rechte. - Die neue Gesetzgebung gab uns formM die bürgerlichen und überging unsere nationalen Rechte. Reichsgericht und Verwaltungsgerichtshof haben wiederholt betreffs der Kriterien des Begriffes Volksstamm verschiedenen und ganz widersprechenden Anschauungen gehuldigt und demgemäß einer willkürlichen Auslegung Eingang verschafft. Das Endergebnis war, daß eine so große jüdische Bevölkerung, von der über eine Million Juden in Galizien und in der Bukowina auf ein dichteres Siedlungsgebiet Hinweisen können,, nicht als Volksstamm im Sinne des Art. 19 des Staatsgrundgesetzes, sondern als Religionsgefekl» schaft im Sinne des Art. 15 des Stz-G.-G. betrachtet wird; Abgesehen davon, daß vas seitens der österreichischen Verwaltung geforderte wichtigste konstitutive Element .dem Begriffe „«jüdische Nation" nicht abgeht, weil -das Verständnis der jüdischen Sprache, wenn sie auch kein gemeinsames Idiom ist, die Kenntnis der hebräischen Schriftzeichen bei der großen Mehrheit, wenn nicht gar bei allen Juden tatsächlich besteht, erscheint bei einer Verfassungsreoision in Oesterreich die Berücksichtigung der modernen Terminologien und Erkenntnisguellen für die < Klarstellung der Definition „Volksstamm" dringend geboten. Ueber das Erfordernis einer einheitlichen Sprache als unentbehrliches Requisit für den Begriff ,/Nation" noch heute zu diskutieren, erscheint überflüssig. Die Wissenschaftler sind sich längst darüber im Klaren, daß die nationale Zugehörigkeit durch ein objektives Merkmal, die Muttersprache, zu (bestimmen, sich als verfehlt erweisen muß. Die Sprache ist für den Begriff .-Nation nicht wesentlich. Maßgebend ist' d« eigene freie Wille des Individuums oder Handlungen, die erken.nen lassen, daß es sich einer bestimmten völkischen Interessengemeinschaft angeschlossen hat, sein ganzes soziales Verhallen. Das Bewußtsein der Zusammengehörigkeit entscheidet, das in der Gleichheit her Ansichten und Bestrebungen der Nationatgenossen zum Ausdruck kommt und ein Produkt gemeinsamer Abstammung und geschichtlicher Entwicklung ist. Keineswegs muß aber dieses Bewußtsein sich in derselben Sprache äußern. ' Nationalität ist nicht Sprachgemeinschaft. Engländer und Iren, ' Kroaten und Serben haben die gleiche Sprache und sinkt trotzdem verschiedene Völker. Und die Juden sind ein Volk, obwohl sie keine Sprachgemeinschaft bilden. Der westliche Jude- und sein Glaube^pbruder in der Bukowina, die deutsche Sprachgenofsen sind, b.er Jude Galiziens, der als polnischer Sprachgenosse noch sich fühlt, oder in Böhmen, wenn er des tschechischen Idioms vorwiegend oder ausschließlich sich bedient, ist trotzdem nicht als Deutscher, Pole oder Tscheche, sondern als Angehöriger des jüdischen Volksstammes anzusehen, wenn er sich zum Judentumrbekennt. Steht nun in einem Nationalitätenstaate, als welcher Oesterreich sich darbietet, das Problem cher nationalen Autonomie, das heißt die Frage zur Diskussion, wie verschiedene Völker aust. demselben Staatsgebiet, bei ungehinderter nationaler 'Entwicklungs- Möglichkeit, friedlich Zusammenleben sollen, so kann willkürlich eiq. so großer Volksstamm wie die Juden von der Lösung dieser Frage nicht ausgeschlossen und dessen Existenz als Nation nicht negiert werden. ' - Es muß auch der jüdischen Ration die Autonomie, die Selbstbestimmung .und die Weiterentwicklung der Kultur innerhalb des Staatsganzen, rechtlich und faktisch gewährt werden, wenn die bürgerlich-politische Rechtsgleichheit, ohne die eia moderner Verfassungsstaat undenkbar ist, für alle seine Angehörigen tatsächlich in Geltung stehen soll. Allerdings, das Programm einer nationalen Autonomie, wie es für die anderen Völker Oesterreichs begehrt wird, mutz hinsichtlich der Juden insoweit eine Mödisikation erfahren, als dieselben kein so geschlossenes Siedlungsgebiet aufwrisen und keine Sprachgemeinschaft sind. Die deutsche, polnische oder tschechische Schule, die ein jüdisches Kind noch besucht, ändert auch nichts an der Tatsache seiner Volkszugehörigkeit. . Maßgebend . ist der Geist, in dem das Kind erzogen wird. Die Erziehung der Jugend muß ein unantastbares Gut des Volkes sein. Das jüdische- Kind soll nicht die nationalen Helden -fremder VMer verehren oder gar aus den Lehrbüchern Haß und Verachtung gegen seinen eigenen Volksstamm empfinden lernen, sondern mit der Geschichte ferner Nation vertraut werden. In welcher Sprache die jüdische Jugend unterrichtet werden soll, muß' der freien Selbstbestimmung der Juden überlassen werden. Ob diese Hebräisch oder Jüdisch oder eine Sprache der Umgebung sein wird,, bleibt der Entwicklung Vorbehalten und wird örtlich verschieden ,sein! Auf jeden Fall müssen aber die gesetzlichen Verbote der hebräischen und jüdischen Sprache und Schrift ausgehoben und. darf jenen Juden, die sich derselben bedienen, der gesetzliche Schutz nicht versagt werden. In Amt, Schule und öffentlichem Leben ist auf Basis des Personalitätsprinzips das Selbstbestimmungsrecht der Juden zu sichern und ein nationaler Minoritätsschutz ihnen zu gewährleisten.! An Stelle der Erhebung der Umgangssprache soll die Bestimmung der Nationalität Platz greisen (Volksmatrik, Kultusgemeinde, als rechtlich vermutete Zugehörigkeitsgrundlage). Da die Juden unter anderen Volksstämmen l'eben, sollen ihnen nationale Kurien, wie sie bereits in der Bukowina faktisch vorhanden sind, die Selbstbestimmung hinsichtlich, der national bedingten Kuiturpslege (Schule, Volkswirtschaft und Volkswohlfahrt) sichern- . Infolge der Kurienbildung innerhalb der Kronländer wird eine geteilte Selbstverwaltung Platz greifen und ein Einspruchs^ recht bei kollidierenden Landes matznah men an eine höhere Staats-l behörde vorgesehen fein. Es erscheint als selbstverständlich, daß bei nationafer Abgrerrzung der Interessensphären auch in der Leitung der Staats^ Verwaltung ein- Repräsentant - des jüdischen Volkes Platz finde. Das jüdische Volk in Oesterreich begehrt demnach, daß bei Anerkennung des Verfasfungsprinzips der nationalen Autonomie seine völkischen Rechte vollauf gewahrt werden. Insbesondere wird jedoch die berechtigte Forderung gestellt, daß bei allen auf eine Verfassungsrevision abzielenden Aktionen Vertreter des national bewußten Judentums aus allen Kronlandern gehört werden. W i e n, im Februar 1918. Die B u k o w i n a e r jüdische L a n d e s p a r 1 e i. Kriegsdekorationen jüdischer Offiziere und Soldaten. Gsine Majestät der Kaiser hat verliehen: -den Orden der Eisernen Krone 3. Klasse mit der Kriegsdekoration und den Schwertern in Anerkennung tapferen und erfolgreichen Verhaltens vor dem Feinde -dem'Hauptmann d. R. Josef P oll ak, J.-R.; das Ritterkreuz d es Franz Joses-O rdenS nrit der KrirgSdekoration und den Schwertern in Anerkennung tapferen und aufopferungsvollen Verhaltens vor dem Feinde dem vor dem! Feinde gefallenen Assistenzarzt d. R. Dr. Jakob Nobel, J.-R., dem Ldst.- Oberarzt Dr. Sucher Bog ad, Jnf.-Div., dem Regimentsarzt d. R. Dr. Samuel Fischer, Fest.-Art.-Bat.; das Ritterkreuz des Franz Josef-Ordens init der Kriegsdekoration dem . Ldst.-Oberleutnant Dr. Julius Reisz, Et.-Stat.-Kdo., dem Ldst.-Regimentharzt Dr. Aaron Fisch, Res.-Spital, dem Oberleutnant d. R. Friedrich Szentivanyi (P olla k), Kmdt. einer Kriegsges.-Stat., dem Regimentsarzt d. Evid. Dr. Joses Tauber, Feldspital; . zum zweitenmal das Militärverdienstkreuz 3. Kl. mit den Schwertern für tapferes Verhalten vor dem Feinde dem Haupimann i. R. Siegfried Pick, Feldart.- Regiment; das Militärverdienstkreuz 3. Klasse mit den Schwertern den Ldst.-Leutnants Alexander Schächter, Jakob Deutsch, ung. Ldwreg., dem vor dem Feinde gefallenen 'Leutnant d. Res. MoritzS chwarz, Feldjägerbat., dem einem Unglücksfall zum Opfer gefallenen Oberleutnant i. R. Arnold Brand, Autocruppe, den Leutnants b. R. Julius Ko hu, Feldart.- Reg., Adolf Singer, .J.-R., dem Oberleurnant d. dt Hermann Abele s, J.-R., dem Leutnant d. R. Dazar Keller, ung. Ldwreg., den Oberleutnants Sigmund' F riedmann, Fest.-Art.-Reg., Fritz Kochn, J.-R., Egon Lichtenstern, Savpeurbat., dem Leutnant d. R. Josef Braun, J.-R., dem vor dem Feinde gefallenen Oberleutnant d. R. Geza Frankl, J.-R., dem Oberleutnant

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