Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 34 (1917)
- Issue
- 31 (10.8.1917)
- Date
- 1917-08-10
- Page
- – (sequence 11)
- Language
- German
- Belongs to
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Nr. 31 Dir. Mvchss Wochenschrift Seitesll Pvolest der BWMNr Mdischjen MndlunMehilfen. Am 4. d. M., fand! die zweite Generatverfammlung' der Ortsgruppe Brünn des Jüdischen Handlung's'gehilfen- " Verpanhes statt. ' Mst Kher ^Energie werden die Arbeiten von einer ' kleinen Anzahl von Kolleginnen und Kollegen geleitet, trotzdem bei Mobilisserungsbeginn aus der damals kaum acht Wochen,alten Ortsgruppe fast alle männlichen Mitglieder zur militärischen Dienstleistung einrücken müßten. Ein eigenes schönes Vereinsheim wurde iM Zentrum der Stadt — Lichtensteinstraße 2 — geschaffen und entwickelte sich ollgeMach tzuM Hauptsitze des jüdischen Lebens unserer Stadt. Es wurden Mehr igls 60 Vortragsabende abgehalten, eine Bibliothek eingerichtet, die bereits an 500 Bände zählt, diese sowie der jetzt in Einrichtung befindliche Lesesaal werden allen Mitgliedern jüdischer Korporationen unentgeltlich! zur Verfügung gestellt. Mit Rücksicht Alf die letzthin fht Mhün stattgefundenen Ereignisse wurde die nachfolgende Resoluüon angenommen und an die zuständigen Stellen weitergeleitet: * „Tie heute jagende Versammlung protestiert feierlich naMens der Wischen Angestellten Brünns gegen die Von organisierten Arbeitern an Wischen Flüchtlingen begangenen Brutalitäten, die einen Schandfleck auf idem Banner des' ..kämpfenden Proletariates darstellen. Sie erWrt sich eins mit ihren beleidigten Brüdern und erblickt in diesem! Vorgehen eine Beschimpfung des gesamten jüdischen Volkes." Reichsdeutschen Blättern entnehmen wir: Wie bekannt, ist eine Anzahl Berliner Kinder nach den deutzschen Bezirken in Siebenbürgen geschickt worden- Unter diesen Kindern befinden. sich! Schüler höherer .Schulen. Die Siebenbürger, für deren Land auch jüdische Soldaten im deutschen Heer und 'vor allem die jüdischen Soldaten Oesterreichs ihr Blut im Kampfe gegen russische Ueberimacht und rumänischen Verrat vergossen, haben aber nichts gelernt und nichts vergessen. Sie haben sich den Besuch jüdischer und katholischer Kinder verbeten. Unter vierzehn Schülern eines Berliner Gymnasiums. die sich für die Reise nach! Siebenbürgen gemeldet haben, befand sich« auch ein Wischer Knabe. Als die notwendigen Anschaffungen bereits besorgt und die Fahrkarte schon gekauft war, wurde demselben eröffnet, daß er an der Fahrt nicht teilnehMen könne, weil die Siebenbürger evangeli- 'fche Komitate, von denen die Einladung ausgeht, alle Angehörigen anderer Bekenntnisse ausschließen. Mit dem jüdischen 'Knaben teilte ein. katholischer Mitschüler das gleiche Los. Die Angelegenheit gehört zu den sattsam bekannten, unliebsamen Erscheinungen dieses Sommers. Einen pikanten.Reiz erhält sie besonders dadurch!, daß es das Lessing-iGymnasiuM ist, an dem man so vorurteilslos ist, evangelische Schüler dorthin zu entsenden, wo Man ihren andersgläubigen Mitschülern die Gastfreundschaft versagt. (Schöne Selbstachtung! Wie anders hat die Wische Gemeinde Apas Jis'roel in Berlin gehandelt. Sie hat aus' eigenem Antriebe dem schweizerischen Gesandten das Anerbieten gemacht, mit ihren Wischen Kindern auch nichtjüdische in die Schweiz zur Erholung auf. ihre Kosten mi^uschicken. So handelt eine i.jüdischf-orthodoxe Gemeinde, das ist das jüdische Herz!) Jüdische MftWcder des Vvrbereitungsüusschusses für die KonstjiluMte. Wie „Now. WdeM." meldete, nahmen an den Beratungen der Kommission zur Vorbereitung der russischen Konstituante auch die folgenden jüdischen Mitglieder teil: Ms Vertreter der jüdischjen Parteien: N. M. Friedman n, A. A. Grüßender g und W. As' Kantorowitsch. Als Vertreter anderer Parteien: L. Bramson, M. M. Dobranitzki und N. W. Swiatitzki (Arbeiter- und Soldatenrat); M. M. Winawer (Kadetten); I. A. Zederbaum und W. M. Krochmal (Sozialdemokratische Arbeiterpartei); M. W: Bernstein (Nationalsozialisten); M. W. W i s ch n i a k (Sozialrevolutionäre) und als Juristen A. I. H a l p e r n und W. M. Gessen. Wahlordnung der jüdiMn Religionsgesellschaft in Polen. Das Verordnungsblatt Nr. 78 bringt eine „Wahlordnung für die Wahlen der Vorstände der jüdischen Gemeinden, der Gemeindebevollmächtigten der Großgemeinden, der Berwaltungsräte der Groß- und Kreisgemeinden sowie des Obersten Rates und der Rabbiner." Wir heben daraus folgende Bestimmungen hervor: Die Vorbereitung und Leitung der Gemeindevorstandswahlen obliegt dem Vorstand der jüdischen Gemeinde unter Aufsicht des Berwaltungsrates der Kreisgemeinden und unter Oberaufsicht der staatlichen Aufsichtsbehörden. Diese Aufgabe fällt bei der Wahl der Gemeindebevollmächttgten der Großgemeinden dem Berwaltungsrat der jüdischen Gemeinde, bei der Wahl der Berwaltungsräte der Großgemeinden dem Verwaltungsrate der Kreisgemeinden, bei der Wahl der Berwaltungsräte der Kreisgemeinden dem Obersten Rat, bei der Wahl des Obersten Rats der Landeszentralbehörde zu. Zur Teilnahme an der Wahl, sind nur die in der Wählerliste eingetragenen Personen berechttgt. Die Wählerliste ist acht Tage lang öffentlich aufzulegen, innerhalb welcher Frist Einsprüche eingelegt werden können. Die Wahl erfolgt durch geheime Stimmabgabe und ist eine Fristwahl. Bei den Wahlen der Gemeindebevollmächttgten der Großgemeinden werden die Wählerlisten nach Kurien und außerdem, falls Sttmmbezirke gebildet werden, nach Stinimbezirken aufgestellt. Üeber die Aufnahme in Kurie I entscheidet ein aus 5 Mitgliedern und 5 Stellvertretern bestehender Ausschuß. Die Aufnahme in Kurie I ist zu verfügen, wenn der Wähler nachweist, daß er Hörer einer in- oder ausländischen Hochschule war, oder den Nachweis erbringt, daß er die 6. Klasse einer Mittelschule oder eine staatlich anerkannte Fachschule zur Ausbildung von Handwerkern oder Landwirten mit Erfolg besucht hat. In die erste'Wahlkurie sind ferner ohne 'weiteres auf'Äntrag die Personen aufzunehmen, die auf Grund einer Bescheinigung des Obersten Rates Nachweisen, daß ihnen ein von ihm anerkanntes rabbinisches Kollegium den Rabbinertiiel verliehen hat. Zur Vorbereitung und Leitung der Wahlen der Verwaltungsräte der Großgemeinden ernennt der Verwalttmgsrat der Kreisgemeinden, bezw. der Oberste Rat einen Wahlkommisfär. Als Wählerliste gilt das Verzeichnis der gewählten Gemeindebevollmächtigten. Der Wahlkommiffär beruft aus der Mitte der Wähler, einen viergliederigen Wahlausschuß und setzt Tag und Stunde der Wahl fest. Unmittelbar nach dem Abschluß der Abstimmung ermittelt der Wahlkommiffär das Wahlergebnis in öffentlicher Sitzung und übermittelt die Wahlakten der staatlichen Aufsichtsbehörde. Diese ernennt, wenn die Gemeinde dem Obersten Rat unmittelbar untersteht, drei Mitglieder zum Berwaltungsrat. Nach Eintritt der Rechtskraft der Wahlen der Vorstände der Gemeinden und der Verwaltungsräte der Großgemeinden ordnet der Oberste Rat die Wahlen der Verwaltungsräte der Kreisgemeinden an und ernennt für die Vorbereitung und Leitung der Wahlen einen Wahlkommiffär, der ein Verzeichnis der Wählmänner aufftellt. Der Wahlmann wird in der Wählerliste so oft aufgeführt, als ihm Wahlstimmen zustehen. Für die Wahlstimmen ist die Zahl der jüdischen Einwohner nach der letzten amtlichen Zählung maßgebend. Bei der ersten Wahl zu den Verwaltungsräten bestimmt die Aufsichtsbehörde auf Grund des vorhandenen Materials und unter schätzungsweiser Berüksiichtigung der durch den Krieg bedingten Bevölkerungsverschiebungen die Bevölkerung^ ziffer endgültig. Die Wähl der weltlichen und der rabbinischen Mitglieder des Berwaltungsrates erfolgt in getrennten Wahlhandlungen. Ist die Wahl rechtskräfttg geworden, so ernennt auch hier die staatliche Aufsichtsbehörde drei Mitglieder zum Verwaltungsrat. Die Wahl des Obersten Rates wird von der Landeszentralbehörd^ angeordnet, sobald die Wahlen der Verwaltungsräte der Kreisgemeinden rechtskräftig geworden sind. Die Landeszenttalbehörde läßt die Wahl durch einen Wahlkommiffär vorbereiten und leiten und ernennt nach Rechtskraft der Wahl vier weltliche und zwei rabbinische Mtglieder zum Obersten Rat. Als Rabbiner können nur solche Personen gewählt werden, die in das Verzeichnis des Obersten Rates eingetragen find. Die Wahl des Gemeinderabbiners und der neben chm von der Gemeinde anzustellenden Rabbiner erfolgt in Großgemeinden in einer Sitzung der Gemeindebevollmächtigten nach dem Grundsatz der einfachen Stimmenmehrheit.