Mannheim
Compact Memory

Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1916-05-05 · 18 (5.5.1916) · page 2

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
33 (1916)
Issue
18 (5.5.1916)
Date
1916-05-05
Page
– (sequence 2)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
94% known words query
IRI
…/3020846-3022195-3022214--25067-3050349
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

Mentioned entities

OCR text

1 entity mentions

Et le 294 Tr. Bloch's Wochenschrift Nr. 18 längst überwundenen Zeit heraus, an der die bayerische Judenheit, wie an einer Versteigerung, noch heute laboriert, hätte, weil für den § 16**,> in Salzburg die Voraussetzungen fehlten, in aller Ewigkeit keine Juden nach Salzburg gebracht, während dies die österreichische allmähliche Judengesetzentwicklung ja zur Folge hatte. Die damalige österreichische Regierung hat dies letztere freilich am wenigsten beabsichtigt und gewiß nicht aus Wohlwollen für die Juden zu der Maßregel gegriffen, dies von der vorhergehenden Regierung übernommene Judengesetz einfach aufzuheben. Allein hier hat sich wiederum einmal das Wort Josefs an die Brüder bewährt: „Habt ihr auch Böses wider mich gesonnen, Gott hat es zum Guten ersonnen, damit geschehe wie am heutigen Tage, am Leben zu erhalten ein großes Volk" (Genesis Kap. 50, Vers 20). Uebrigens gebührt, wie nun einmal die Verhältnisse damals lagen und soviel Uebelwollen auch gegen das Judentum mitgespielt haben mochte, der Vorwurf wegen der Aufhebung des Judenedikts in Salzburg nicht der österreichischen Regstrung allein, sondern mehr den autochthonen Landesbehörden, die der ersteren die Richtschnur gaben, ein Vorgehen, das jedoch gleichfalls aus der Zeit und der Zeitstimmung heraus beurteilt werden muß. Der Ausgangspunkt für den Anlaß in Salzburg, das bayerische Judenedikt außer Kraft zu setzen, war ein Hofianzlei-Dekret vom 26. September 1816, Zahl 19060/4938, an die niederösterreichische Regierung mit der Kundmachung der am 11. September desselben Jahres erfolgten kaiserlichen Entschließung, das Verbot des Realitätenbesitzes für die Juden zu erneuern und zur Vorbeugung der Umgehung desselben strenge Verfügungen zu erlassen. Laut kaiserlichem Befehl sollten diese Verfügungen für alle Provinzen erlassen werden, wo die Juden vom Besitze unbeweglicher Güter ausgeschlossen waren, mit der Bestimmung, gemäß der Verschiedenheiten der Provinzial-Judenverfassungs- und -Duldungsgesetze, die eventuell Abweichungen notwendig machen, Vorschläge zu erstatten. In diesem Sinne erging auch an die Landesstelle der oberösterreichischen Regierung ein Hofkanzleidekret des Auftrages, „mit Rücksicht auf den mitgeteilten Zirkularentwurf für Niederösterreich mitzuteilen, ob er auch für Oberösterreich anwendbar sei, oder welche Abweichungen einzutreten hätten". Die oberösterreichische Landesregierung ließ nun den Hofkanzlei-Auftrag bei allen ihr unterstellten Kreisämtern behufs Erstattung von Gutachten zirkulieren und wendete sich am 10. November 1816, Zahl 15970, ebenso auch an die ihr untergeordnete Landesverwaltung zu Salzburg, an das kais. und königl. österreichische Kreisamt daselbst, „längstens bis 25. d. M. den Entwurf der zu demselben Zwecke Hierlands zu meldenden Zirkular-Verordnung zum weiteren Amtsgebrauch vorzulegen". Infolge dieses Auftrages richtete das Salzburgische Kreisamt wiederum seinerseits am 17. Oktober desselben Jahres an den Stadtmagistrat Salzburgs und an die Landgerichte zu Hallein, St. Johann i. P. und Saalfelden die Rundfrage, „inwieferne die für Oesterreich unter der Enns entworfene Zirkular-Verordnung wegen Hintanhaltung der jüdischen Glaubensgenossen von dem Besitze der Realitäten auch für (die Stadt) Salzburg anwendbar sey oder welche Abweichungen davon einzutreten hätten". Ende November desselben Jahres liefen die eingeforderten Gutachten ein; sie lauteten sämtlich — zu Ungunsten der Juden und forderten einstimmig die Unmöglichmachung jedweder Judenannäherung. **)- Wie im Rahmen dieses Aussatzes nicht näher ausgeführt Werden kann. In Zusammenfassung aller dieser wesentlich durchaus übereinstimmenden Bescheide sah sich das Kreisamt zu Salzburg, wie nicht anders zu erwarten, veranlaßt,, der Landesregierung zu Linz die Ausdehnung des Realitätenoerbotes für die Juden auch auf Salzburg und die Verhinderung ihrer Niederlassung, ja sogar das Verbot der Handelschaft und Durchreise anzuempfehlen. Mit starker Uebertreibung der drohenden Möglichkeit einer ^eßhaftmachung von Juden auf Grund der Gesetzmäßigkeit des Judenediktes und mit scharfer Ausmalung der hiedurch bestehenden Gefahr für das Land, fordert das Reskript schließlich zur Außerkraftsetzung des Judenediktes und Wiedereinsetzung des Leonhardschen Gesetzes auf und legt zu diesem Behufe einen entsprechenden Zirkularentwurf vor. Dieser hat denn auch Annahme gefunden und damit trat der mittelalterliche Zustand der Judenoerbannung wiederum in Kraft. _ Nun schweigen die Akten in Salzburg bezeichnenderweise vollkommen über Juden und Judentum. Nur ein einziges mal hören wir noch in dem langen Zeiträume von über 50 Jahren der Juden in Salzburg Erwähnung tun. Dies geschah im Revolutionsjahre anläßlich eines antisemitischen Pressevorkommnisses. Obwohl damals Salzburg ganz und gar das gewünschte „Judenrein" austvies und gewiß keine „Abwehr" gegen die „Judenüberwucherung" — das Schrecknis aller Reaktionäre — vonnöten war, gefiel sich trotzdem der wackere Redakteur eines klerikalen Blattes in Salzburg, in dieser Rolle. Er druckte einen Artikel ab, der sich wesentlich gegen die Arroganz und Ueberhebung mancher damaliger jüdischer Schriftsteller richtete, die sich am oeblich in anstößiger und kritischer Weise mit der christtz lichen Religion beschäftigten. Dabei benutzte er die Gelegenheit, sich gegen das Judentum überhaupt zu kehren und zur Judenhetze aufzufordern. Auf dem alten Bischofsstuhle saß aber damals ein hochsinniger und geistig hochstehender Mann — Kardinal Friedrich Fürst v. Schwarzenberg (1835—1850) —. dem Unduldsamkeit und Glaubenshetze ein Greuel waren. Er ließ deshalb den radaulustigen Redakteur zu sich rufen und hielt ihm folgende Worte vor: „Lassen Sie die Juden in Ruhe. Judenhetze ist die Vorläuferin oder Begleiterin einer jeden Revolution. Die Judenhetze verstößt geradezu gegen die Grundsätze unserer heiligen Religion und bringt niemals Segen, wie Sie aus der Geschichte der Kreuzzüge wissen. Ich bedauere zwar auch die Arronganz und Ueberhebung gewisser jüdischer Schriftsteller und wünsche, daß sie unsere Religion in Ruhe lassem und die Duldung, die wir ihnen gönnen, auch uns gewähren. Aber für die Exzesse Einzelner darf nicht das Volk verantwortlich gemacht werden, ebenso nicht für die Vergangenheit. Revanche ist ein heidnisches Wort. Merken Sie sich das!" Der also in die Schranken Gewiesene hat es sich zweifellos wohl gemerkt, zumal es fortgesetzt in Salzburg keinen praktischen Anlaß gab, sich mit den Juden zu beschäftigen. Weder die Ereignisse der Revolution nochdas Jahr 1850, das Salzburg die heißersehnte Eigenverwaltung als selbständiges Kronland Oesterreichs und damit ein gesteigertes Leben auf allen Gebieten brachte, führte eine Aenderung der vollständigen Judenabwesest-, heit herbei. Zwar sollte nach Paragraph 27 der Verfassungsurkunde des österreichischen Kaiserstaates vom 25. April 1848 die Beseitigung der in einigen Teilen der Monarchie noch bestehenden Verschiedenheiten der bürgerlichen und politischen Rechte einzelner Religionsbekenntnisse den Reichstag beschäftigen und wurde gemäß dieses und des 31. Paragraphen mit Ministerialerlaß vom 13. Oktober 1849 und mit kaiserlichem Patent

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.