Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 33 (1916)
- Issue
- 16 (14.4.1916)
- Date
- 1916-04-14
- Page
- – (sequence 1)
- Language
- German
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Ar. 1' Dr. Bloch’s Jahrgang XXXIII Zentralorgan für die gesamten Interessen des Judentums. OG o TSt. k. PostspÄrkassenamt Clearing-Verkebr Nr. 610.976. Redaktion und Administration: Wien IX/i, Praterstraße 9. Telephon 45.359. öo c\ Wien. 14. April 1916 Brscfretnr jeöen ff r ei tag. OQ: £>o Brief-Adresse: Wien, II/i, Praterstraße 9. Telegramm-Adresse: Bloch's Wochenschrift, Wien. OO c? oo--— - p Dezugspreis für Vesten eilst: Halbjährig 3 Kronen. Etnzelercmplare 50 Heller. Für dns LI usland: Halbjährig 15 Kronen. Ganzjährig 2U Kronen. Anzeigen: Die 2mal gespaltene Pctitzeile 48 Heller. Q O— ■ ——Oo ü> o Anhalt: Leitartikel: Völker- und Kriegsrecht im Altertum. — Das jüdische Kriegswaisenhaus in Lemberg. - Kriegsdekorarioneu jüdischer Offiziere und Soldaten. — Ein neuer Feldrabbiner. — Eisernes Kreuz. — Ein tapferer l:',er. — Zweimal ausgezeichnet. — Alfred Rosner. — Die Geschichte meiner fünf Söhne. — Landsturmleutnant Leopold Glaser. — Jüdische Familien im Felde. - Auszeichnung nach dem Tode. — „Sein Name hat sich'in goldene Lertern verwandelt". — Ungarisch-jüdische Helden aus dem Lemberger jüdischen Friedhofe. — Gottesdienst im Schützengraben. — Sederabend im Felde. — Künstliche Oelgewinnung in einem jüdischen Werke. — Zum Referate des Herrn Kultusvorstehers S. Brod über die neue praktische Methode des hebräischen Unterrichtes. — K o r r e s p o n d e^nz e n: Hilfskommission 1915 für Palästina. — Karlsruhe. — Synagogenverein „Beth Israel". Tie israelitische Kul:nsgemeinde^, in Görz. — Der Fastenhirtenbrief des Erzbischofs Dr. Dalbor der Erzdiözese Gnesen-Posen. — Das dritte Exil. — Hildesheim. — Kowno. — Warschau. — V e r m i s ct) t e s. — Feuilleton: „Wie Elijahu erschien". - Literatur. — Briefkasten. — Notizen. — Inserate. Oa auf vienstag, den 18., und Mittwoch, den 19. d. M„ unsere Pessacb=Feiertage fallen, so wird die nächste Nummer der „Oesterr. Wochenschrift“ erst Freitag, den 28. d. M., ausgegeben werden. Kölker- und Kriegsrecht im Altertum. Von Geheimrat Professor Eduard König (Bonn). Zu den. Gegenständen, für die in diesen Tagen das allgemeine Interesse am lebendigsten ist, gehören naturgemäß die Fragen des Völkerrechts und insbesondere des Kriegsrechts. Wer könnte die Darlegungen zählen, die diesen Fragen im lehren Jahre gewidmet worden sind! Und doch klafft auch in den neuesten Behandlungen des Völker- und Kriegsrechts im Altertum noch immer eine Lücke und ein Gebiet ist nicht mit voller Gerechtigkeit behandelt worden. Diese Lücke und diese Unbilligkeit scheinen mir noch dazu gerade dort vorhanden zu sein, wo das Gebiet zu betrachten ist, in dem eine Hauptader des antiken Geisteslebens strömt und noch bis heutigen Tages ein kultureller Brennpunkt für einen großen Teil der Menschheit flammt. Das ist die Ideenwelt der alten Hebräer oder vielmehr des altteftamentlichen Schrifttums, und mag ein jeder sich in seiner Weltanschauung zu dieser Literatur stellen wie er will, so wird doch das der gemeinsame Wunsch aller sein, daß auch in bezug auf dieses Kultnrgebiet die Darstellung des Völker- und Kriegsrechts vollständig sei und sich von Ungerechtigkeit des Urteils frei halte. Um dieses Ziel erreichen zu helfen, fasse ich zunächst das Gebiet des Völkerverkehres, wie er sich während des Altertums im Frieden gestaltete, ins Auge. Von diesem Verkehr muß natürlich ein falsches Bild entstehen, wenn man den Völkern des Altertums die „Identifizierung von Fremdling und Feind" znschreibt. Diese Grundanschanung har man aber neuerdings einfach allen alten Völkern beigelegt (H. R. v. Frisch, Ter Krieg im Wandel der Jahrtausende, 1914, S. 6). Aber schon bei den Griechen ist an den Zeus Lenios, dem Schutzgott der Fremden, überhaupt und nicht bloß „der Parlamentäre und Boten" zu erinnern (Ilias 13, 624), und bei den Hebräern muß folgendes hervorgehoben werden: Dchon in der ältesten Geietzesschrift, die in den Büchern Moses unterschieden ist und auch von der neueren Onellenforschung als solche anerkannt wird, steht das Gebot: „Die Fremdlinge sollst du nicht schinden noch unterdrücken, denn ihr seid auch Fremdlinge in Aegypten gewesen" :2. Mos. 22, 21 e Diese Pflicht wird auch in 3. Mos. 19, 23 ^ingeschärst, und wie oft wird der Fremdling neben Witwen, Waisen und Armen der Mildtätigkeit empfohlen >5. Mos. 24, 14 usw.1! Folglich ist am wenigsten in bezug aus die Israeliten wahr, was man neuerdings lieft, daß gleichmäßig im Osten wie im Westen, kurz „überall" die Fremden „rechtlos, nicht Personen, sondern Dachen" gewesen seien. Ueberhaupt ragt die F r e m d e n g e s e tz g e b u n g des Alten Testaments über die mancher berühmter Völker des Altertums hinaus. Denn derartige Bestimmungen über die Behandlung der Fremden, wie sie soeben zitiert worden sind, sucht man in der neuerdings entdeckten Gesetzesinfchrift des altbabylonischen Königs Hammnrapi vergebens. Zu ihrem Schutze hat sie in ihren 282 Paragraphen keinen einzigen Satz. Auch bei den Griechen bekam der Ausdruck „Barbaros" bald den Zinn der Verächtlichkeit, und auch bei ihnen drohte dem Fremden die Gefahr der Beschimpfung, wenn nicht Zchlimmeres, wie man ja zum Beispiel ans Homers Odyssee 7, 16 ersehen kann. Wie richtig hat dies Schiller in seinen Versen „Sei uns der Gastliche i Zeus Kenias' gewogen, der von dem Fremdling wehrt die Schmach!" zum Ausdruck gebracht. Auch darf nicht ohne Einschränkung gesagt werden, daß „mit der kriegerischen Bundesgenossenschast das