Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 33 (1916)
- Issue
- 13 (24.3.1916)
- Date
- 1916-03-24
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
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'Jlr. 13 €v. Bloch's Wochenschrift Seite 203 Offener Krief an Herr« Dr. Alfred Kter«, Präsidenten der Israelitischen Kultnsgemeinde Wien. Sehr geehrter Herr Präsident! Wie man allgenrein hört und spricht, ist der unter Ihrer Leitung stehende Vorstand der Wiener israel. Kultusgemeinde im Begriffe, die Stelle des zukünftigen Oberrabbiners zu besetzen. Wie schon früher, schweifen auch diesmal Ihre Blicke in die Ferne, ohne der hier seit Jahren in Amt und Ehren wirkenden Rabbi-' ner, die als Männer der Wissenschaft ihren Rang einnehmen. und als Seelsorger allgemeiner Sympathien sich erfreuen, zu gedenken. Ob dieser Vorgang der Gerechtigkeit oder auch nur der Zweckmäßigkeit und den Intentionen der Wiener jüdischen Bevölkerung entspricht, wollen wir hier nicht erörtern. Allein G nötigt uns eine andere .Angelegenheit, die mit der berührten Frage nur lose zusammenhüngt, uns aber und sicherlich auch Ihnen einer.öffentlichen Besprechung würdig erscheint, unsere Stimme zu erheben. Glaubwürdigen Berichten zufolge soll ein Hauptpunkt der Verhandlungen mit dem in Aussicht genommenen Bewerber um die genannte Stelle in den exorbitant hohen Gehaltsansprüchen bestehen, die derselbe an die Gemeinde stellt. Man spricht von einem Jähresgehalte von 30.000 Mark oder 30.000 Kronen, was bei beu gegenwärtigen Valutaverhältnissen allerdings nicht dasselbe ist. Aber selbst die letztgenannte geringere.Summe wäre groß genug, unser Gewissen als Kultussteuerzahler zu beunruhigen und es zur Stellung der Frage zu drän-i gen: Könnten Sie es, Herr Präsident, üb erlich bringen, einem Rabbiner, der uns Wienern nicht nur als wissenschaftliche G. r ö ß e, sondern a u ch als Men sch g a n z unbekannt i st, ein Jahr es ge halt von 30.000 oder gar 36.000 Kronen Zu gewähren, während eine ganze Reihe seit vielen Jahren verdienstvoll w i r k e n d e r st a b i l e r G e m e i n d e r a b b i n e r unter der L a st schwerer materieller Sorgen seufzt? Es ist die wackere Schar der in den Bezirk stempelvereinen wirkenden Gemeinder a b b i n e r, die unter Ihren Augen im schweren Lebenskämpfe stehen. Wir erklären Zunächst unumwunden, daß es nach unserer Ueberzeugung für die Lösung einer so wichtigen, nicht bloß die Wiener Gemeinde, sondern die Judenschaft Oesterreichs tief berührenden Frage, wie die Besetzung des Wiener Oberrabbinates, keine ungünstigere und ungelegenere Zeit geben kann, als die blutige Gegenwart, zumal hiefür die angebliche Dringlichkeit mit dem besten Willen nicht zu finden ist. Denn Se. Ehrw. Herr Dr. Güdemann wirkt in seiner Eigenschaft als Oberr ab bin er nach wie vor in ungebrochener Kraft zur Freude und Ehre unserer Gemeinde, und es handelt sich bloß darum, daß für den Ausfall der Sabbat- und Festtagspredigten im Stadttempel Ersatz geschaffen wird,' was aber mit einigem guten Willen und einem kleinen Maß von der Energie, die Sie ja, Herr Präsident, in der Regel bekunden, sicherlich nicht schwer zu erreichen ist. Viel dringender und aktueller ist unseres Erachtens die endliche Klarstellung der Frage und Regelung der Verhältnisse der Wiener Gemeinderabbiner selbst, in ivelcher Hinsicht nur begriffsverwvrende, widerspruchsvolle Zustände herrschen. Denn unhaltbar, ja geradezu ungesetzlich ist eine Einrichtung, die eine Teilung der Gemeinderabbiner in zwei Kategorien involviert, von welchen die eine wohl die Pflichte n, nicht aber auch die Rechte eines Gemeinderabbiners besitzt. Eine Berufung auf das Statut der Kultusgemeinde, worin alles dies angeblich schwarz auf weiß geschrieben steht, bedeutet nichts weniger als eine Rechtfertigung. Denn auch davon ganz abgesehen, daß die diesbezüglichen Bestimmungen des Statuts gegen den .Wortlaut und Geist der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften (siehe § 16 des Gesetzes 'vom 21. März 1890, R.-G-Bl. Nr. 57) der willkürlichen Behandlung mancher Gemeinderabbiner Tür und Tor öffnen (siehe §§ 48 und 50 des Statutes), geht trotz aller Verklausurierungen im Statute aus den §§ 36—47 des Statuts deutlich genug hervor, daß der Funktions- und Wirkungskreis der darin statuierten beiden Kategorien von Gemeinderabbinern ein und derselbe ist. Es zeigt sich auch nicht Per Schatten eines Plus von Amtspflichten der einen gegenüber den anderen. Beiden obliegt „das Halten von Predigten und sonstigen religiösen Vorträgen, die Vornahme von Aufgeboten und Trauungen und Versöhuungsversuchen, die Mitwirkung bei Bestimmung des Lehrprogrammes für den Religionsunterricht, die Erteilung des Religionsunterrichtes und die Teilnahme an der Beaufsichtigung desselben" usw. usw., und man muß anerkennen, daß die bezeichneten Agenden gleichermaßen von beiden mit ebensolchem Eifer als Erfolg verrichtet werden. Aber nicht nur der Geltungsbereich der Funktionen, auch die Art und Weise der Bestellung zum Gemeinderabbiner ist überall i m Wesen die gleiche. Sie cheruht auf* der Zustimmung der Staatsbehörde zur Bestellung des Rabbiners und aus seiner Beeidigung als Matrikenführer. Schon durch den ersteren Akt wird in Oesterreich der Rabbiner zum Gemeinderabbiner und zugleich zu einem Funktionär öffentlich-rechtlichen Charakters. Einen Gemeinderabbiner 8ud titulo oder in pmtibus kennt das Gesetz vom 21. März.1890 ebensowenig wie eine Unterscheidung zwischen Gemeinde- und Tempelvereinsrabbiner. Diese Sonderung wurde lediglich im Statut, jedoch ohne alle und jede rechtliche Grundlage vorgenommen. Der Bestand der Bethausvereine liefert hiezu gewiß keinen Rechtstitel. Denn was eigentlich sind diese Bethausvereine? Sie bilden ein besonderes Kapitel, das viel ausführlicher behandelt zu werden verdiente, als es hier geschehen kann. Im Rahmen einer Kultusgemeinde findet ein Bethausverein den Grund seines Daseins nur itt der Besonderheit des Ritus und Kultus, durch die er sich von der Hauptgemeinde — in Wien sagt man Muttergemeinde — unterscheidet. In der Tat war die Gründung her ersten, vor ungefäh-r einem halben Jahrhundert ins Leben getretenen Bethausvereine aus dieser, späterhin auch durch das Gesetz geschützten Grundlage erfolgt. Von der Gemeinde nach jeder Richtung hin gefördert, wurde ihnen unter anderem auch das Recht eines eigenen Gemeinderabbiners gewährt, wodurch zugleich die Gefahr eines Schismas, wie es zu jener Zeit in Deutschland und Ungarn eingetreten war, beseitigt wurde. Diese Bet Hausvcreine sind Körperschaften, die mit der Hauptgemeinde auch noch heute in einem nur äußeren, sehrlosen Zusammenhänge stehen, weil sie den virtuellen Rechtsgrund zur Gründung einer autonomen Gemeinde in sich tragen. Kann aber solches auch von den großen Tempelvereinen gesagt werden, die in den inneren Bezirken Wiens seit vielen Jahren eine so außerordentlich