Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 32 (1915)
- Issue
- 26 (25.6.1915)
- Date
- 1915-06-25
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
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Nr. 26 Dr. Bloch's Wochenschrift Veite 471 laufe des 19. Jahrhunderts unter der österreichischen Herrschaft allein Mer das Siebenfache, der höchsten Zahl unter der polnischen Herrschaft, erreicht hat. Die Höcypzahl des letzten Jahres aber ist ein Produkt der starten Einwanderung aus dem Lande und auch anderen tleinen Städten in den letzten zwei Jahrzehnten, dank dem ungeheueren Aufschwung der Stadt als Knotenpunkt des Handelsverkehres und vor allem als erstgröjfter Festung Oesterreichs. Die Geschichte der Juden in Przemysl als organifterter, konfeiswneller und sozialer Körperschaft datiert seit dem Jahre 1559. Am 29. März jenes Jahres erteilt der König Sigismund August II. den dortigen Juden das erste Privileg, welches sozusagen die Gründungsurkunde der jüdischen Gemeinde darpellt?) In der Einleitung dieser — wahrhaftig auch heute noch nicht vergilbten — Urkunde heißt es, daß den Juden zwar seit altersher die Erlaubnis gewährt worden sei, die Stadt Przemysl zu bewohnen, daß sie aber bisnun kein ausdrückliches Privileg besäßen, welches ihnen den gesicherten Aufenthalt dort garantieren würde. Indem nun der König den Juden dieses Privileg erteilt, bestimmt er „für ewige Zeiten" (pmpetuiL teinpuiibus), daß ihnen der Aufenthalt in der Stadt, in dem von ihnen längst bewohnten Teile, von niemand gestört werden dürfe' daß sie das Recht haben, dort Häuser von Christen zu erwerben und sie erbrechtlich zueigen zu haben; daß sie ferner ausschließlich der Jurisdiktion der königlichen Starosten unterliegen. „Außerdem" — heißt es dann wörtlich — „sollen die Juden all der Freiheiten in der Stadt Przemysl, sowohl betreffend den Kauf und Verkauf von Waren wie auch aller anderen Sachen, die sei es zu ihrer Erhaltung, sei es zu irgend einem anderen Bedürfnis dienen, deren sich die Bürger der Stadt erfreuen, ebenfalls' sich erfteuen und ihrer bedienen?) Von demselben König rühren noch zwei andere Privilegien her, das eine vom Jahre 1562* * * * * * * 8) befreit die Juden wohl für kurze Zeit von allen Abgaben mit Ausnahme des Grenzzolles, das andere bestimmt, daß die Juden in Sachen der Synagoge und des Friedhofes — dieser zwei Grundbestandteile einer jeden neuentstandenen Gemeinde — ausschließlich vor das königliche Hoftribunal geladen werden dürfen. Von Interesse ist arph ein Erlaß desselben Königs an den Magistrat in .Przemysl (datiert Warschau, 28. März 1571),o) in welchem die Bürger ermahnt werden, den Juden kein Unrecht zu tun, nachdem sie „alle Abgaben gemeinsam mit Euch leisten". Gleichwie das Privileg vom 29. März 1559 von fundamentaler Bedeutung ist für die politisch-rechtliche und ökonomische Stellung der Przemysler Judenschaft, die auch im Verlaufe der späteren Jahrhunderte, als die ökonomischen Verhältnisse zu immer neuen Reibungen und Prozessen zwischen den Städtern und den Juden führten, mehr als einmal sich auf jene Grundurkunde beruft, ebenso besitzt ein zweites Dokument grundlegende Bedeutung für die Innere Entwicklung der Judengemeinde, auf das ebenfalls die Juden bei Verteidigung ihrer inneren Autonomie oster in spä¬ °) Das Original-Pergament befindet sich in Przemysl, im Stadtarchiv, registriert als Nr. 35. Vgl. den Wortlaut in meinem Buche, Materialien Nr. 1, S. 73. Praeterea ipsi Judei universis libertatibus in civitate Praemisllensi, tarn in emptione et venditione mercium quam aliarum rerum omnium; quae sive ad victum illorum sive ad quam vis aliam necessitatem pertineant, quibus civitas nostra Praesmisliensis civ.esque illius gaudent, ibidem gaudere et p'otiri debent . . . . « 8) Datiert aus Wilna, 17. Juni 1563. Vgl. mein Buch, Materialien Nr. 108, S. 188. 8) a. a. O. Nr. 7, S. 80. teren Zeiten Hinweisen. Es ist das Privileg des Königs Stephan Batory, vom 27. Juni 1576 aus Warschau datiert, welches er auf Ansuchen der Juden erlassen hat und in welchem mehrere Bestimmungen ad u>- lium oidinew, betreffend die innere Organisation der Judengemeinde und ihr Verhältnis zur staatlichen Behörde, dem Wojewoden-Amte, ein für allemal festgesetzt sind. Die wichtigsten Bestimmungen dieses zw ö l f Paragraphen umfassenden Statuts sind:ia) § 5. Die Gemeindeältesten hat niemand sonst als die Judengesamtheit zu wählen, und nach vollzogener Wahl sie ihrem Wojewoden vorzustellen, welcher dre Gewählten zu bestätigen hat. § 10. Der Wojewode darf ihnen keinen Doktor (Raboiner) gegen ihren Willen geben, sondern denjettigen, welchen sie selbst untereinander wählen werden. § 11. Ihr Richter") darf kein Dekret erlassen, es sei denn gemeinsam mit den Judenältesten. Dieses Statut, das nach den einleitenden Worten dem Statut der Lemberger Judengemeinde nachgebildet ist und dem inhaltlich analoge zu gleicher Zeit, ungefähr auch für die. Juden in Krakau, Posen und anderen größeren Gemeinden erlassen wurden, besitzt fundamentale Bedeutung für die innere Entwicklungsgeschichte der Juden in Polen überhaupt??) Es ist selbst das Produkt langer Kämpfe zwischen den Judengemeinden und der Staatsverwaltung, welche in der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts auch die innere Administration der jüdischen Gemeinden, ihrem unmittelbaren Einflüsse unterwerfen wollte, durch Schaffung des sogen. Generalseniorates, einer Art staatlichen, mit den weitesten (auch kriminalrechtlichen) Befugnissen ausgestalteten Landesräbbinates. Nachdem aber dieser Versuch an dem hartnäckigen. Widerstande der jüdischen Gemeinden gescheitert war, ließ sich die polnische Regierung zur Genehmigung des obigen Statutes herbei, welches den Gemeinden volle innere Autonomie gewährte und wodurch auch die ganze spätere innere Entwicklung der Juden in Polen wesentlich bestimmt wurde. Die unmittelbare.Folge nämlich dieser Autonomie im kleinen war jene großartige, an Stelle des gescheiterten Generalseniorates getretene autonome Organisation der Gesamtjudenschaftin Polen am Ausgange des 16. Jahrhunderts, die ihren konkreten Ausdruck in den berühmten, aus hervorragenden Rabbinern und Gemeindevorstehern zusammengesetzten Landtagen, den sogen. Vierländersynoden '1 1ZN gesunden hat. Zweihundert Jahre beinahe (1582—1765) hindurch hatten diese Landtage die Leitung des gesamten jMischen, religiösen und sozialen Lebens inne — eine selbstgewollte Subordinierung des Volkswillens unter ein aus der Mitte des Volkes aus freier Wahl hervorgegangenes Zentalkonsistorium —, eines der interessantesten Phänomene in der jMischen Geschichte im allgemeinen. Diese zwei Grundurkunden, das Privileg Sigismund Augusts vom Jahre 1559 und das Statut Stephan Batorys vom Jahre 1576, bilden den doppelten Ausgangspunkt in der politisch-wirtschaftlichen wie auch der inneren Entwicklung der Judengemeinde in Przemysl. Allein das soziale Leben und die Geschichte werden bekanntlich mitunter noch von anderen Faktoren bestimmt als von königlichen Privilegien und Verordnungen — von Faktoren, die stärker sind als Papier und Pergament. (Fortsetzung folgt.) w) Vgl. die Materialien a. a. O. Nr. 0, S. 83. .. ") D. h. der sogen. Judenrichter, in der Regel der Vertreter des Wojewoden. "XBgl. darüber ausführlich in meiner Abhandlung. Organ»- zacya Zydow w Polsce (Kwartalnik historyczny 1893); Erschienen auch russisch in der literarischen Monatsschrift »Woschod« 19.Q&