Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 32 (1915)
- Issue
- 15 (9.4.1915)
- Date
- 1915-04-09
- Page
- – (sequence 1)
- Language
- German
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Nr. 15 Jahrgang XXXII Zcntraloröan für die gesamten linteressen des Zudentums. O o- ■■ -=^0 O p K. ft. Postfxarftassenamr Llearing-Verkebr Nr. 810.976. Red aktton und Administration: Wien II/i, Praterstraße 9. jj Telephon 45.359. oO.. , -Qo Wien. 9. April 1915 Brscbeint j'eöen Freitag. Brief-Adresse: Wien, II/i, Praterstraße 9. Telegramm-Adresse: Bloch's Wochenschrift, Wien. O cT -- - - ■.- ■ -o ö p Bezugspreis für Vesterreietz: Q Halbjährig 8 Kronen. Einzelexemplare 50 Heller. Für das Ausland: Halbjährig 10 Kronen. Ganzjähttg 20 Kronen. Anzeigen: Die 2mal gespal- •j tene Petttzeile 48 Heller. Op— ■■ -oö Inhalt: Leitartikel: Die Äkovelle zum bürgerlichen Gesetzbuch und die jüdische Frau. — Vom Jahrmarkt des Lebens: Kriegsdekorationen jüdischer Offiziere und Soldaten. Auszeichnung einer jüdischen Krankenschwester. Beförderungen. Jüdische Seelsorger in der belagerten Festung Przemysl. Ulanenwachtmeister Aaron Schapira mit der großen silbernen und goldenen Tapserkeitsmedaille ausgezeichnet. Silberne Tapferkeitsmedaille erster Klasse und Eisernes Kreuz zweiter Klasse. Silberne Tapserkeitsmedaille erster Klasse. Unerschütterliches Pflichtbewußtsein. Zugsführer Adolf Gürtler. Die Helden des 19. Infanterieregiments. Ein jüdischer Held an seinen Bruder. Der Held des F. 10. Oberstleutnant Mestitz. Aus dem Felde der Ehre gefallen. Nach dem Tode ausgezeichnet. K. k. Oberleutnant Richard Wasservogel. Auszeichnungen jüdischer Krieger mit dem Eisernen Kreuze. Befördert. Sonstige Auszeichnungen. Auszeichnung eines Sohnes des Botschafters Morgentau. Ehrung der jüdischen Beteranen in Amerika. 800.000 obdachlose Juden. Das Los der Juden unter russischer Herrschaft. Hausherren wie sie sind und wie sie werden sollen, wenn sie nicht so sind. — Korrespondenzen. Zuschrift aus Berlin. Pessach-Kartoffelbeteilung der „Weiblichen Fürsorge.,, Pessach der „Einheit". Danksagung. Kaiserin Elisabeth-Lehrmädchen- und Arbeiterinnen-Heim, Sederabend in der Kriegsspeisehalle des Humanitätsvereines für die westlichen Bezirke Wiens. Die Sederfeier im Verein „Machsike Hadath". Der Verein Krankenbesuch. Seder in der Volksküche. Jüdische Flüchtlingssürsorge in Südböhmeu. Karlsbad und seine Flüchtlinge. — Vermischtes. — Feuilleton: Reiseeindrücke aus Aegypten. — Literatur. — Briefkasten. — Notiz. — Inserate. Die Kovrlle §«m bürgerliche« Gesetzbuch und di« jüdische Frau. Von Dr. Eugen Kalmus. Die kaiserliche Verordnung vom 12. Oktober 1914 über eine Teiluovelle zum allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuche hat den Frauen ein neues, großes Arbeitsfeld eröffnet. Nach der Novelle können nämlich Frauen von mm an auch die Vormundschaft über Kinder anderer übernehmen, während das bürgerliche Gesetzbuch bestimmte, „daß Personen weiblichen Geschlechtes in der Regel keine Vormundschaft übertragen werden solle", und nur 'bei der Mutter und väterlichen Großmutter eine Ausnahme von dieser Regel feftsetzte, aber auch diesen beiden einen „Mitvormund" zur Unterstützung und Ueberwachung beigab. Die Anführung weiterer vorlnundschaftrechilich.'r Bestimmungen der Novelle möge einen Ueberbliü über das Tätigkeitsgebiet gewähren, das nunmehr der Frauenwelt Hinsichtlich der Fürsorge für fremde Kinder offensteht. Nach der Novelle sind zur Unterstützung der Gerichte bei Ausübung der Pflegschaftsgerichtsbarkeit Vorm u n d s ch a f t s r ä t e zu bilden. Aufgabe des Vormundschaftsrates ist es, dem Gerichte für die Einleitung und Führung der Pflegschaftsgeschäfte wichtige Tatsachen mitzuteilen, das Gericht bei der Ueberwachung der Vormünder und Kuratoren zu unterstützen und chm Mängel und Pflichtwidrigkeiten, die er hiebei wahrnimmt und durch Belehrung und Ermahnung nicht zu beseitigen vermag, anzuzeigen. Von besonderen Pflichten des Vormundschaftsrates kommen für weibliche Mitglieder desselben Hauptsächlich in Betracht: die Ueberwachung der Verpflegung und Erziehung der Kinder, auch ausgedehnt auf solche Kinddr, die einen im Sinne des Gesetzes schlechten Vater haben; die Beratung bei der Berufswahl von Pflegebefohlenen; die Aufsicht über die an Privatpersonen in Kost und Pflege gegebenen Kinder int Alter unter 14 Jahren (Ziehkinder) und die Auswahl solcher Privatpersonen (Zieheltern). Zum Zwecke der Durchführung seiner Aufgaben kann der Vormundschastsrat Personen männlichen und weiblichen Geschlechtes damit betrauen, unter seiner Leitung und Aufsicht einzelne ihnen zugeiviesene Geschäfte oder Gruppen von Geschäften jzu besorgen lW a i s e n p f l e g e r, Waisenpflegerinnen). Diese Pfleger können insbesondere zu Erkundigungen und zur periodischen Nach?- schau und Ueberwachung Verwender werden. Die Beaufsichtigung von Kindern unter 7 Jahren und die Ueberwachung der weiblichen Mündel soll in der Regel Waisenpflegerinnen übertragen werden. Die Bestellung zur Waisenpflegerin ist nicht an die Bedingung der Großjährigkeit geknüpft; als Waisenpflegerinnen können sich also auch minderjährige, für diesen Wirkungskreis geeignete Mädchen berätigen. Die Uebernahme einer Vormundschaft jedoch setzt ebenso wie die Bestellung zum Mitgliede des Vormundfchafrsrates Großjährigkeit voraus. Die angeführten hauptsächlichsten einschlägigen Bestimmungen der Novelle umschreiben das große und bedeutsame Arbeitsfeld, das nunmehr Frauen und Mädchen auf dem Gebiete der sozialen Fürsorge von (Gesetzes wegen offensteht. Die besonderen Verhältnisse und Umstände, die bei jüdischen Waisenkindern in Betracht kommen, machen es notwendig, daß für dieselben eine eigene Organisation geschaffen werde. Nach der Novelle sind in den Vormundschaftsrat Vertreter der gesetzlich anerkannten Kirchen- und Religionsgesellschaften zu berufen. Neben diese offiziellen Vertreter unserer Glaubensgemeinschaft hätte die organisierte jüdische Jugendfürsorge zu treten, die den notwendigen Zusammenhang mit der allgemeinen Jugendfürsorge herzustellen und sich selbstverständlich die Erfahrungen, die bereits auf diesem Gebiete gemacht worden sind, zunutze zu machen haben würde, denn ,.im Jahrhundert des -Kindes" ist bekanntlich sowohl von öffentlichrechtlichen, als auch privaten Körperschaften schon viel für das Wohl und Wehe schutzbedürftiger Kinder getan worden. *) *) Siehe den einschlägigen Artikel im „Handrvörrerbuch der Staatswissenschaften". ferner „Kinderschutz und Jugendfürsorge in Oesterreich" von Dr. Franz Hueber, Schulbücherverlag, Wien, 1.