Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 31 (1914)
- Issue
- 27 (3.7.1914)
- Date
- 1914-07-03
- Page
- – (sequence 18)
- Language
- German
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Seite 478 Dr. Bloch's Wochenschrift Nr. 27 „Kol T’hilloh“ nSnr, rp 11. Teil vonOberkantor und Chor direkt or Josef RellerinBiünn. Ein synagogales Musikwerk für di 3 hohen Festtage. Das Werk enthält auf Grundlage des alten und echten Chasonus in größter Vollständigkeit die gottesdienstlichen Vorträge für "figO QVl rUtWl ITiO welche sowohl dem modernen als auch dem konservativen Gottesdienste angepaßt sind jiber 800 Nummern, darunter 100 vier- und mehrstimmige Chöre mit und ohne Orgelbegleitung, zirka 25 Sologesänge mit Orgelbegleitung sowie fünf Anhänge, und zwar sämtliche weiters HIUD ror hrh ferner n &•*? nn:o rUvTH schließlich mehrere Chöre und Gesänge für den Freitagabend-Gottesdienst.) — Bezugspreis für Gemeinden K 60.—, für Kantoren K 45.—. Das Werk ist gegen Voreinsendung des Betrages oder mittelst Nachnahme vom Autor oder vom Verlage Carl Winiker, k. k. Hofmusikalienhandlung in Brünn, zu beziehen. Kundmachung betreffend die Errichtung von Miufauiru für dir hohen Feiertage. Vom Vorstande der isr. Kultusgemeinde wird hiemit zur Kenntnis gebracht, daß zur Errichtung temporärer Betlokalitäten für die hohen Feiertage durch Vereine und Privatpersonen im Sinne des § 79 des Statutes der Wiener israelitischen Kultusgemeinde die Bewilligung des Kultusvorstandes einzuholen ist und daß hiefür folgende Normen festgesetzt wurden: 1. Die Gesuche um Bewilligung sind bis längstens 15. August d. I. im Einreichungsprotokoll der israelitischen Kultusgemeinde, I., Seitenstettengasse Nr. 4, 2. Stock, zu überreichen. Später einlangende Gesuche werden zurückgewiesen. Auf nicht entsprechend belegte Gesuche wird keine Rücksicht genommen. 2. Die Gesuchsteller haben für sich und für die zu verwendenden Vorbeter (hie Namen derselben sind in dem Gesuche anzugeben) genaue Ausweise über Charakter, Moralität und Befähigung zu erbringen. 3. An weibliche Personen wird weder direkt, noch indirekt eine Bewilligung erteilt. 4. Die als Betlokale einzurichtenden Räume müssen sich für diesen Zweck vollkommen eignen und ist die Zustimmung des Vermieters sowie des Hauseigentümers zur diesfälligen Verwendung schriftlich beizubringen. 5. Wohnungen und andere Lokale dürfen nur dann zur Abhaltung des Gottesdienstes verwendet werden, wenn sie vollkommen ausgeräumt sind und an den Festtagen ausschließlich für den erwähnten Zweck benützt werden. 6. Die Einrichtung eines temporären Betlokales in der Nähe von ständigen Bethäusern wird nicht bewilligt. 7. Der Vorstand beabsichtigt, für den gegenwärtigen Bedarf an temporären Bethäusern durch eigene Maßnahmen vorzusorgen und wird demgemäß nur im Falle tatsächlichen Bedürnisses die Genehmigung für ein temporäres Vethaus an Private erteilen. Jedenfalls wird für die Bez,rke 6, 7, 8, 9 und 12 bis 21 eine derartige Genehmigung im Hinblicke auf die getroffenen ausreichenden Maßnahmen nicht ersolgen. Ein Ankauf von Betsitzen seitens der Kultusgemeinde ist nicht zu gewärtigen. 8. An Unternehmer, welche nicht in den letzten drei Jahren die Bewilligung zur Errichtung eines Minjan hatten, und an solche, denen schon im Vorjahre mitgeteilt wurde, daß die ihnen gegebene Bewilligung eine ausnahmsweise war und nicht mehr erneuert werden wird, kann eine Genehmigung nicht erteilt werden. Ebenso wird eine Bewilligung für neue Lokale nicht erteilt. 9. Die Bewilligung wird den Betlokal-Jnhabern nur unter der Bedingung erteilt, daß dieselben der Kultusgemeinde für unbemittelte Personen (Männer und Frauen) zusammen den zehnten Teil der von der Behörde genehmigten numerierten Sitzplätze unentgeltlich zur Verfügung stellen. 10. Der Tert einer etwa beabsichtigten Annonzierung oder Plakatierung ist dem Gesuche zur Genehmigung anzuschließen. Es ist Pflicht einer jeden Partei, für eine entsprechende Polizeiaufsicht aus eigene Kosten zu sorgen. Als „Hausandachten" werden nur jene gottesdienstlichen Hebungen betrachtet, welche ohne jegliches Entgelt und lediglich Familienangehörigen zugänglich sind. Wien, im Juli 1914. Der Vorstand der israelitischen Kultusgemeinde. Konkurs Die israelitische Kulturgemeinde llng.-Hradisch (Mähren) sucht für die hohen Feiertage inklusive ganz Sukkos einen geschulten, stimmbegabten Kantor der die Fähigkeit besitzt, die Mussaf- und Abendgottesdienste mit Orgel und Chor abzuhalten. Probeoortrag Bedingung, doch hat nur der Akzept'erte Anspruch auf Vergütung der Reisesprsen. Zuschriften sind bis 15. August d. I. zu richten an den Vorstand der israelitislchen Kultusgemeinde in Ung.-Hradisch. Der Kuliusvorsteher: _. Sigmund Fürst. Konkurs Bei der isr. Kultusgemeinde in Pohrlitz (Mähren) gelangt die Stelle des II. Kantors der gleichzeitig Koreh, Schachet und Vodek sein muß, einige musikalische Kenntnisse besitzt und im Tempelchore mitzuwirken hat, sofort zur Besetzung. Bewerber, unter 30 Jahre alt, wollen ihre mit Zeugnissen, Kaboloh und curriculum vitae ordentlich belegten Gesuche bis spätestens 15. Juli 1914 an den gefertigten Kultusvorsteher richten. Ledige werden bevorzugt. Fires.Gehalt 800 Kr. jährlich, ferner aus Stiftungen garantiertes Einkommen von 400 Kr. nebst Naturalwohnung und den üblichen Emolumenten. Reisespesen werden nur dem Aheptierten vergütet. Pohrlitz, am 22. Juni 1914. Der Kultusoorsteher: Hermann Schnabl. KONKURS An der israelitischen Kultusgemeinde Straesnitz (Mähren) gelangt die Stelle eines Tempeldieners und Lieberers, der zugleich Koreh, Schochet, Bodekund Vorbeter sein muss, mit 1. September 1914 zur Besetzung. Mit dieser Stelle ist ein Jahresgehaltvon 1000 Kronen samt Wohnung und das Einkommen vom Friedhof und sonstige Nebenemolumente verbunden. Offerte sind an den gefertigten Vorstand bis 15. Juli d. J. einureichen. Auslagen werden nur dem Akzeptierten vergütet. Strassnitz, am 15. Juni 1914. Der Vorstand der israelitischen Kultusgemeinde Strassnitz. Konkurs Bei der gefertigten Kultusgemeinde ist der Posten eines musikalisch gebildeten Kantors der gleichzeitig Religionslehrer sein muß, zu besetzen. Der Anzustellende muß österreichischer Staatsbürger sein, darf das 35. Lebensjahr nicht überschritten haben, muß der deutschen Sprache in Wort und Schrift mächtig sein. Nur selbstgeschriebene Offerte mit Zeugnisabschriften und Photographie sind bis 31. Juli l. I. an den gefertigten Vorstand zu richten. Zum Probevortrage werden nur Berufene zugelassen. Reisespesen werden nur dem Atzeptierten vergütet. T r e b i t s ch, den 19. Juni 1914. Der Vorstand der isr. Kultusgemeinde.