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Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1913-09-26 · 39 (26.9.1913) · page 5

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Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
30 (1913)
Issue
39 (26.9.1913)
Date
1913-09-26
Page
– (sequence 5)
Language
German
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Nr. 89 Dr. Blochs Wochenschrift «Sette 70l das Jahrbuch verzeichnet pro 1911 im II. B^irke die 2 Horte, welche der Verein zur Errichtung und Erhaltung von Horten für schulpflichtige Kinder (Obmann Dr. Isidor Samuely) begründete und die insbesondere durch die bewunderungswürdige beispiellose Hingebung des Vorstandsmitgliedes Karl Freund und seiner Gattin ungemein segensreich wirken. Was bedeuten aber 184 jüdische Knaben gegenüber dem Massenelende, unter welchem insbesondere in der Brigittenau, Prater tausende arme jüdische Kinder leben. Der genannte Verein hatte übrigens im Jahre 1911 auch im XIV. Bezirke einen Knabenhort und einen Müdchenhort im Betriebe. Unter den Unterrichtsanstalten für nicht vollsinnige Kinder nimmt die erste Stelle das Allgemeine österreichische israelitische Taubstummeninstitut ein (Präsident Dr. Arthur K u r a n d a, Direktor Dr. Moriz Friedeberger): es standen in 7 Klassen 10 männliche und 1 weibliche Lehrkraft in Verwendung: die Gesamtzahl der Zöglinge betrug 55 männliche, 42 weibliche, darunter schulpflichtig 51 Knaben und 37 Mädchen: 57 Zöglinge wurden unentgeltlich verpflegt, Auslagen K 48.345: weiters das israelitische Blindeninstitut (Präs. Wilhelm v. Kuffner, Dir. kais. Rat S. Heller) mit 11 männlichen und 4 weiblichen Lehrkräften: in 3 Klassen wurden 23 Knaben (12 schulpflichtig) und 17 Mädchen (12 schulpflichtig) unterrichtet. 5 Zöglinge wurden unentgeltlich verpflegt, Auslagen Ii 9373 90. Die Notwendigkeit dieser beiden Institute wird durch den Umstand charakterisiert, daß im k. k. Taubstummeninstitute im IV. Bezirke, der n.-ö. Landes-Taubstummenschule im XIX. Bezirke, den beiden Taubstummen-Abteilungen im IX. und XV. Bezirke zusammen nur 5 jüdische Knaben- und 6 Mädchen untergebracht waren. Aehnlich befanden sich im k. k. Blinden-Erziehungs-Institute im II. Bezirke, der Blindenabteilung im XVI. Bezirke, im Vereine zur Ausbildung von später Erblindeten zusammen nur 8 jüdische Knaben und 1 Mädchen. Schließlich sei bemerkt, daß 1911 in sämtlichen Wiener Kindergärten 802 jüdische Kinder eingeschrieben waren gegen 914 und 1165 in den Vorjahren. Unter diesen nimmt die hervorragendste Stellung ein die im Jahre 1843 von Joses Ritter v. Wert- Heim er begründete Israelitische Kinderbewahranstalt (Präsidentin Sara v. Stern, Direktor Mar Fischer): 1868 wurde unter der Leitung des Direktor S. Fischer, der sich um das Kindergartenwesen in Oesterreich unvergängliche Verdienste erwarb, eine Privatbildungsanstalt für Kindergärtnerinnen und, ein Bildungskurs für Kinderpflegerinnen begründet. Seit 1904 besitzt der Verein eine Filiale: „den Israelitischen Volkskindergarten", XX., Klosterneuburgerstraße 14. (Fortsetzung folgt.) Dom 3rabnnam des Lebens. Der seltsame Prozeß Beilis. (Aus dem „Berl. Tagebl.") Senator Meißner, Vorsitzender des Kiewer Gerichtshofes, vor dem sich demnächst der Beikisprozeß abspielen wird, hatte jüngst einem Vertreter der „Russkoje Slowo" erklärt, daß die Staatsanwaltschaft „mit aller Macht" auf der Anschauung bestehe, daß ein Ritualmord vorliege, ohne indessen „das jüdische Volk in seiner Gesamtheit mit Ritualmorden in Verbindung zu bringen". Andererseits erklärte Senator Meißner, daß der Vertreter der Anklage ^.wahrscheinlich davon absehen werde, zu erörtern, ob es sich um eine Sekte oder um eine Tat einzelner Fanatiker handle". Die Persönlichkeit des Senators Meißner, eines klugen Mannes und gewiegten Juristen, verleiht seinen Worten eine ganz besondere Bedeutung, und da bis jetzt kein Dementi seiner Aeußerungen erfolgt ist, so darf auch an der Richtigkeit der vom „Russtoje Slowo" veröffentlichten Erklärungen des Senators nicht gezweifelt werden. Wie steht es nun aber um den Angeklagten Beilis, der im Verdacht steht, den „Ritualmord" an dem Knaben Iustschinsty verübt zu haben und dieses Verdachtes wegen bereits über zwei Jahre in Untersuchungshaft gehalten wird? Bis jetzt hat ihm nichts weiter bewiesen werden können, als daß er der einzige Jude war, der in der Nähe der Mordstätte gewohnt hatte. Zwar hat der Vertreter der Anklage eine Reihe Zeugen geladen, die gesehen haben wollen, wie Beilis den Knaben Justschinsky irgendwohin geschleppt haben soll, indessen — so erklärt Senator Meißner selbst — „handelt es sich dabei um eine Sorte Menschen, deren Aussagen mit äußerster Vorsicht a u s z u n e h m e n sind". Die Mordsache Justschinsky stellt sich demnach, der Ansicht des Vorsitzenden des Kiewer Gerichtshofes zufolge, folgendermaßen dar: die von der Anklage geladenen Zeugen „sind mit äußerster Vorsicht aufzunehmen" — trotzdem sitzt Beilis schon das dritte Jahr in Untersuchungshaft. Das jüdische Volk wird nicht der Ritualmorde beschuldigt (was, wie Senator Meißner bemerkt, „keinem ernst denkenden Menschen einfallen kann"), trotzdem besteht die Anklage „mit aller Macht" aus dem Ritualmord und verzichtet nur daraus, zu untersuchen, ob es sich um eine „Sekte" handelt, die Ritualmorde ausführt. Die Anklage richtet sich somit „mit aller Macht" gegen eine Präsumtion, die indessen weder das jüdische Volk, noch irgend eine bestimmt umrissene Gruppe ist. Unter diesen Umständen, sollte man meinen, wäre ein Prozeß nach streng juristischen Grundsätzen gar nicht denkbar. Nu-lnrn crimen sine persona. Ein Gerichtstribunal ist keine Akademie und keine Regierungskommission, und es kann die Dinge nicht „als Ding an sich" beurteilen. Die Ausgabe des Gerichts ist es, den objektiven Tatbestand des Verbrechens im Verhältnis zum subjektiven Urheber der Tat zu ergründen und das Schuldmaß des Täters festzustellen. Ohne Täter kann die Tat nicht Gegenstand einer Gerichtsverhandlung sein; so lange das Subjekt fehlt, ist der objektive Bestand der Tat nur ein Material der Prüfung und der Untersuchung. Trotzdem bereitet man sich vor, über eine unbekannte Gruppe von Subjekten Gericht zu halten, die nicht nur nicht der Täterschaft überführt ist, sondern deren konkrete Eristenz überhaupt problematisch erscheint. Das „jüdische Volk" kommt nicht in Betracht; das behauptet „kein ernst denkender Mensch". Ob es sich um eine „Sekte" handelt, soll nicht untersucht werden. Die Anklage will nur „mit aller Macht" beweisen, daß es sich um einen Ritualmord handelt, und beruft sich dabei auf Gutachten, wie das von Pranaitis, von Sikorski und von anderen „Gelehrten". Der Täter soN Beilis sein. Das Gericht hätte also auf Grund von Zeugenaussagen, die „mit äußerster Vorsicht auszunehmen sind", zu entscheiden, ob Beilis des Mordes an dem Knaben Justschinsky schuldig ist und, wenn ja, ob es sich um einen Ritualmord handelte. Nehmen wir an, daß die Anklage es „mit aller Macht" beweist, daß der objektive Tatbestand eines Ritualmordes vorliegt. Der Staatsanwalt hat sich das vorgenommen. Nehmen wir aber zugleich an, daß die „zweifelhaften" Aussagen der Belastungszeugen nicht ausreichen werden, um die subjektive Täterschaft des Angeklagten zu beweisen. Die juristische Bedeutung eines solchen Urteilsspruches wäre nichtig. Es Hütte nur Wert in der Anwendung auf eine Person oder eine Gruppe von Personen, deren Täterschaft als erwiesen gelten könnte. Gegen „Unbekannte" angewendet, hätte eine solche Entscheidung des Gerichtes keinen anderen Wert, als den eines Gutachtens von Pranaitis, Lutostanski und der anderen Sachverständigen der Anklage. Es wäre kein Gerichtsurteil, sondern ein Papier mehr in dem großen Wust der Papiere, den dieser Prozeß bereits gezeitigt hat. Eine Aufgabe, die wohl schwerlich der Würde des Gerichtes entsprechen würde. »Kos judicafa pro verdate habetur.« Hier gibt es aber keine res judicata, denn es fehlt die persona juckicala. Jemand hat den Knaben Justschinsky ermordet, doch dieser „Jemand" ist niemals verhört worden, und es steht dahin, wie sich dieser Mord darstellen würde, wenn dieser „Jemand" gesprochen hätte. Die Entscheidung des Gerichtes würde nur bedeuten, daß die Geschworenen den Argumenten eines Pranaitis zugänglicher wären, als jenen des Professors Troitzky, denn wo ein Angeklagter fehlt, da kann sich kein Gericht eine eigene lebendige Ueberzeugung bilden. Aus dem Gesagten geht hervor, daß es sich nicht darum handelt, vorhandene Verbrecher zu bestrafen, sondern darum, das Vorliegen eines nichf erwiesenen Verbrechens zu beweisen. Diese Bestrebungen sind ebenso von politischen Absichten und parteilichen Rücksichten diktiert, wie auch von der kategorischen Notwendigkeit, das Ansehen jener Urheber der Affäre, wenigstens zeitweilig, wenigstens äußerlich, zu retten, die die Unvorsichtigkeit begangen hatten, im zwanzigsten Jahrhundert, aus ganz besonderen Gründen, die Märchen, Fabeln und Legenden längst vergangener alter Zeiten wieder ausleden zu lassen. Das ist für jeden e:»igermaßen unbefangen denkenden Menschen der einzig mögliche «sinn der Worte des Senators Meißner. Deutsche Gesellschaft für gerichtliche Medizin. Der Kiewer Ritualmordprozeß. Die Deutsche Gesellschaft für gerichtliche Medizin hält gleichzeitig mit dem Naturforschertag ihreil Kongreß in Wien ab, und zwar vereinigt mit der -31. Abteilung der Versammlung.

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