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Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1913-05-30 · 22 (30.5.1913) · page 9

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Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
30 (1913)
Issue
22 (30.5.1913)
Date
1913-05-30
Page
– (sequence 9)
Language
German
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Nk. 22 Dr. Bkochs Wochenschrift. Sette 397 4. Die nach § 34 der Statuten alljährlich zu verfassenden Jahresberichte über den Haushalt der Kultusgemeinde wurden wiederholt für mehrerd Jahre auf einmal, und zwar 1901 bis 1907, dann 1907 bis 1910, herausgegeben. Für die Jahcke 1911 und 1912 liegen überhaupt keine Berichte vor. 6. Ein Vermögensinventar ist nicht vorhanden. 6. Eine Geschäftsordnung für die Sektionen ist nicht vorhanden. 7. Nach § 17 der Statuten sind die Mitglieder der 5 Sektionen alljährlich durch, Wahl zu er neuerer. Seit September 1910 hat eine Neuwahl von Sektionsmitgliedern nicht stattgefunden. 8. Nach § 33 des Statutes ist, falls die Stelle eines Vorstehers im Laufe der Funktionsperiode erledigt wird, längstens binnen 30 Tagen eins Neuwahl vorzunehmen. Das durch den Tod des Kultusvorstehers und Obmannes der 'Finanzsektion Lazar Rot erledigte Mandat wurde ohne Wahl einem Kultusrat übergeben, ein anderes durch Rücktritt erledigtes überhaupt nicht beseht. 9. Nach § 66 des Statutes soll das Budget der Kultusgemeinde auf ein Jahr im Voraus und spätestens einen Monat vor Beginn des Jahres festgestellt werden. Tatsächlich wurde das Budget seit 1907 drei, sogar sechs Monate nach Beginn des Budgetjahres festgestellt. 10. Die Höhe der Kultusbeiträge wird nicht statutengemäß (§ 70), sondern individuell bestimmt. 11. In der Schätzungskommission sind nicht alle Klassen der Steuerzahler (8 71h sondern nuv die 4 untersten Klassen vertreten. 12. In den Protokollen der Schätzungskommission k o m m e n Radierungen und S t r e i ch u n g e n vor, die nich 1 von der Sch ätzung skommissio n her rühren. Auch 'wurden Steuern eingehoben, ohne daß die Schätzungskommiffion eine Bemessung vorgenommen hätte. 13! Detaillierte Bilanzen über das Vermögen der Gemeinde werden nicht geführt. 14. Mit einem Baufond von etwa 54.000 Kronen wurde das Jüdische Nationalhaus mit einem Kostenaufwand von mehr als einer halben Million aufgeführt. Die Gemeinde muß jährlich mehr als 20.000 Kronen hergeben, um die Zinsen zu bestreiten. 15. Das politische Parteiblatt ..Die Volkswehr"^) mietete bei der Kultusgemeinde zwei Zimmer im jüdischen Natiynalhaus zu einem Mietzins von jährlich 700 Kr. und eine Entschädigung für Beheizung und Beleuchtung jährlicher 500 Kr., und zwar sollte deck Zins in antizipativen Monatsraten gezahlt werden. ..Die Volkswehr" hat aber vom 1. November 1909 bis Ende November 1912 im tzanzen 161 Kronen gezahlt, schuldet also der Gemeinde gegen 3600 Kronen. 16. Im Festsaale des jüdischen Hauses wurden zahllose politische Versammlungen abgehalten, die in gar keinem Zusammenhang mit der Kultusgemeinde stehen. Diese Versammlungen dauerten viele Nachtstunden. Alle die Auslagen für Beheizung und ^Beleuchtung werden der Kultusgemeinde aüfgebürdet?) 17. Der Kultusrat hat seit Jahren anerkannt wohltätigen Instituten Beiträge bewilligt, die ihrer Bestimmung nicht zu geführt, sondern lediglich den betreffenden Instituten gutgeschrieben wurden. Dieser Vorenthaltung von bewilligten Subventionen steht die Auszahlung einer Subvention von 250 Kronen für eine- Straucher-Nummer der ..Kunstünd Literatur- Das Seifiblatt Dr. Slrauchers. Mc das elektrisches Licht allein wurden mehrere Tausend Kronen bezahlt. zeitung" gegenüber, die unmittelbar vor den Landtagswahlen erschien. Dabei muß betont werden, daß diese Subvention zwar vom Vorstände beschlossen, aber vom Kultusrat bis heute nicht genehmigt worden ist (8 35 des Statutes). 18. In der Sitzung des Kultusrates vom 9. Mai 1908 wurde einstimmig beschlossen, aus Anlatz der glorreichen 60 jährigen Regierung Seiner Majestät im Israelitischen Waisenhaus 6 Betten zu stiften und zur Erhaltung der für diese Plätze aufzunehmenden Waisenkinder den ersorderlichien Betrag aus Mitteln der Kultusgemeinde zu bestreiten. Im Sinne dieses Beschlusses hatte diese Stiftung am 2, Dezember 1908 ins Leben zu treten. , > , An der Hand der einschlägigen Bücher wurde nun erhoben, daß die israelitische Kultusgemeinde an die Waisenhausstiftung den gestifteten Betrag bisher nicht abgeführt hat. wiewohl die 6 Betten im Waisenhause aufgestellt, mit entsprechenden Tafeln versehen wurden und die israelitische Kultusgemeinde, laut der einschlägigen Sitzungsprotokolle, von dem Rechte der Besetzung dieser Stiftplätze regelmäßig Gebrauch macht. 19. Aus dem Vermögen der Waisenhausstiftung wurden Darlehen für das jüdische Nationalhaus und für das Al-ersversorgungshaus entnommen. Ebenso wuif den das Mendel Amster'sche und das Ignatz Milch'sche Legat als Darlehen übernommen. Mit Rücksicht darauf, daß weder die Waisenhausstiftung. noch die genannten Legate ein Zweigvermögen der israelitischen Kultusgemeinde bilden, vielmehr von der israelitischen Kultusgemeinde einem bestimmten Zwecke hätten zugeführt werden müssen, war vor der Entlehnung dieser Kapitalien die stiftungsbehördliche Genehmigung einzuholen, ohne Rücksicht darauf, ob die stiftungsbehördliche Genehmigung zur Annahme der bezeichneten Legate bereits vorlag oder nicht. Der Zeitpunkt für die Rückzahlung dieser Darlehen wurde nicht firievt. Hiebei mutz besonders betont werden, daß die Kultusgemeindevertretunq es unterlassen hat. die jeweils fällig gewordenen Zinsen von den obigen Darlehenskapitalien sofort nach eingetretener Fälligkeit zu berechnen und den betreffenden Legaten gutzuschreiben. ünd daß es erst der besonderen Anregung seitens der Erhebungskommission bedurfte, di? Durchführüng der rückständigen Zinsen für mehrere Jahre auf einmal zu veranlassen. 20. Ein Inventar des Waisenhauses ist nicht vorhanden. 21. Barbestände der Stiftungen und Legate werden bei der jüdischen Vollsvorschutzkassa deponiert, wiewohl diese Art der Anlage nicht pupillarsicher ist. Durch dieses Vorgehen hat die Kultusaemeindevertretung gegen die bestehenden Gesetze verstoßen, weil nach den Bestimmungen des 8 194 des kaiserlichen Patentes vom 9. August 1854. R. G. Bl. Rr. 206. imi Zusammenhalte mit dem Gesetze vom 15. September 1909, R. G. Bl. Nr. 198. Mündel- und Stiftungsgelder nur auf die in diesen?Gesetze bestimmten Arten angelegt werden dürfen. 22?'Im-Sinne des § 24 der Statuten haben Kultusratssitzunqen in der Regel einmal im Monate stattzufinden. Der Präses ist jedoch berechtigt, den Kultusrat auch häufiger einzuberufen. Durch Einsichtnahme in die der Kommission voraelegten Sitzungsprotokolle wurde konstatiert, daß beispielsweise im Jahre 190 9 bloß sieben, im Jahre 1911 bloß fünf und im Jahre 1912 bloß sechs Kultusratssitzungen abgehalten wurden. Seit dem 2. Juni 1912, dem Tage der letzten Kultusratsfitzung, wurden bis zum Zeitpunkte der Erhebung (8. Februar 1913) keine derlei Sitzungen

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