Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 30 (1913)
- Issue
- 5 (31.1.1913)
- Date
- 1913-01-31
- Page
- – (sequence 18)
- Language
- German
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Seite 90 Dr. Blvchs Wochenfchrfft Nr. 5 Krirfkaste«. Treuer Leser. Dr. 5t. scy- »u im Jahre 1906 aus dem Judentum ausgetreten. M. D.» Br. Ad. 1. Zur Zahlung der K ltussteuer an die Kultusgemeinde, in deren Gebiet Sie wahrend des Sommers Ihren Geschäftsbetrieb haben, sind Sie allerdings verpfl chht. Ad. 2. Die Haltung eines eigenen Schochet für Ihre orthodoxe Restauration kann Ihnen weder die Kultusgemeinde, noch eine andere Behörde verbieten (ß 25. Abiotz 1 des Gesetzes vom 21. März 1890, R. G. Bl. Nr. 57). A.d. 3. Für die Gestattung, daß Sie sich einen eigenen Schochet halten, kann die Kultusgemeinde eine Zahlung selbstverständlich nicht verlangen. Ad. 4. Die Frage, ob der bei Ihnen bedienstcte Schochet berechtigt ist. auch für orthodoxe Sommergäste, die eigene Küche führen, zu schachten, ist juristisch zweifelhaft und empfiehlt si b dieSsalls eine gütliche Vereinbarung mit dem Kultusvorstande. Ad. 5. Verfügungen des Kultusvo standes können durch Beschwerde bei der k. k. Bezirkshauptmannschift, eventu ll bei der k. k Statthrlterei angtfochhn werden. Ehetreuuuug. Wir können Ihren nur empfehlen, sich zunächst an Ihr zuständiges Bezirksgericht, eventuell an Ihren zuständigen Rabbiner zu wenden. Eine bestimmte Auskunft an der Hand der gesetzlichen Vorschriften läßt sich in diesem F lle nicht geben. W. in B. Der frühere Obeipräsident von Schlesien, Graf Zedlitz-Trützschler, ein strenggläubiger Christ, hat anläßlich seiner goldenen Hochzeit dem Breslauer „Israelitischen Erziehungsheim" 500 Mark übeiw'esen. Dr. D. Wer noch im Zweifel über die Tendenz der Sombartschen Schrift „Die Juden und das Wirtschaftsleben" war, wird belehrt werden durch die Tatsache, daß der antisemitische Generalsekretär Henningsen eine anerkennende kritische Darlegung darüber verfaßt und daß der Abg. Werner-Gießen seine Beivrechung der Broschüre in den „Deutschsoz. Bl." mit dem Wunsche schließt: „Möchte Sombart-Henningsen viel Licht bringen in Stadt und Land!" H. F. Die Behauptung des Schriftstellers Otto E r n st im Feuilleton der „Nmen Freren Presse" (unter dem Titel: „Wie man auS einem halben Feste ein ganzes machen könnte") „daß eine Versöhnung mit Gott eigentlich eine vorhergegangene Versöhnung mit den Menschen vorausirtzt, das ist den meisten Menschen, ob Jude oder Christ, noch nicht zum Bewußtsein gekommen", ist nur das Resultat naiver Unkenntnis des Judentums. Jedes jüdische Kind weiß, daß die Versöhnung mit Gott hinsichtlich des an den Mitmenschen begangenen Unrechtes nur dann gedacht werden kann, wenn das Unrecht vorher gutgemacht ist. Aus dieser in alle Schichten des jüdischen Volkes schon vor Jahrtause-'den gedrungenen Ueberzeugung bat sich die Sitte entwickelt, vor dem Versöhnungstage womöglich alle Rechnungen zu begleichen. Schulden zu bezahlen und sich gegenseitig wegen aller etwaigen Beleidigungen Md wegen jedes etwa zugefügten Unrechtes um Verzeihung zu bitten M> dieselbe gegenseitig zu gewähren. Diese gegenseitige Versöhnung -war vielleicht nicht immer ganz ernst und vorbehaltlos gemeint. daher hat der Volkswitz ein Sprichwort darauf gemünzt: Mechiloh, bis nach N'iloh, d. -. ungefähr so viel wie ..Ewiger Friede auf ungefähr 24 Stunden." Das zeigt jedenfalls, daß das Bewußtsein von der Notwendigkeit einer Versöhnung der Menschen als Vorbedingung der Versöhnung mit Gott seit undenklichen Zeiten jedem einzelnen Juden in Fleisch und Blut Lbergeganl,en ist. Dr I. H. in St. Der 1. Jänner 1800 fiel auf Montag den 1. Schebat 5660. _ Notiz. Eine unentgeltliche Lustreise durch das gesamte Mittelländische und Adriatische Meer kann jeder machen, der nach Nord- oder Südamerika fahren will. Die Schiffe der Austro-Americana fahren von Triest über Dalmatien, Griechenland, Sizilien, Algerien, Nordafrika und Spanien. Man hält in jedem Hafen so lange, daß man sich Land und Leute besehen kann, und fährt dann nach 6 bis 8 Sunden weiter. Das ruhige Meer hilft einem, sich an die Seereise rasch zu gewöhnen. Seekrankheiten sind fast ausgeschlossen und da auf dieser südlichen Linie weder Eisberge Vorkommen, noch gefährliche Stürme entstehen, ist die Fahrt nach Amerika über Triest besonders zu empfehlen. An unsere geehrten Abonnenten! Wir bitten um rechtzeitige Erneuerung des Abonnements, damit in der Zusendung tUs Blattes keine Terzögerung eintrete. Die geehrten Abonnenten werden ersucht, bei Einsendung des Abonnementsbetrages den zugesandten Posterlagschein zu benützen. Bezugspreises Für Oesterreich-Ungarn: Ganzjährig K 16.—, halbjährig K 8.—, vierteljährig K 4.—. Für Deutschland und alle übrigen Länder: Ganzjährig K 20.—, halbjährig K 10.— vierteljährig K 5.—. Die Administration. Israelitische Kultus&remeinde Wien. Kundmachung. In der Versorgungs-Anstalt der israelitischen Kultusgemeinde Wien, IX., Seegasse 9, ist an einen armen oder gebrechlicnen, den im Organisationsstalute dieser Ansta't festgesetzten Bestimmungen entsprechenden Verwandten des am 18. Oktober 1907 in Wien verstorbenen Herrn Donat Tauszig ein Freiplatz, eventuell an Stelle dieses Freiplatzes ein Jahresbetrag per K 320.— bis auf weiteres zu verleihen. Als Verwandte des Herrn Donat Tauszig sind in Hinsicht auf diesen Freiplatz diejenigen Personen anzusehen, welche nicht über den 6. Grad hinaus mit dem genannten Erblasser verwandt sind. Bewerber um diesen Freiplatz, beziehungsweise um den ausgeschriebenen Jahresbeitrag haben ihre mit den erforderlichen Beilagen belegten Gesuche bis 15. März 1913 im Einreichungsprotokolle der israelitischen Kul'.usgemeinde Wien, I., Seitensteüengasse 4, 2. St, während der Amtsstunden zwischen 9 und 12 Uhr vormittags zu überreichen. Sachdienliche Auskünfte werden im Stiftungsam'e der israelitischen Kultusgemeinde Wien, I., Seitenstettengasse 2, 2. Stock, während der Amtsst .nden zwischen 9 und 12 Uhr vormittags erteilt. Wien, 15. Jänner 1913. Der Vorstand der Israel. Kultusgemeinde Wien. Konkurs-Kundmachung. wegen Besetzung der Stelle eines Rabbiners in der Stadt Czernowitz (Bukowina). In der israelitischen Kultusgemeinde der Landeshauptstadt Czernowitz (Bukowina) ist die Stelle eines Rabbiners neu zu besetzen. Nach dem Gesetze vom 21. März 1890 R.-G.-Bl. Nr. 57 und nach dem für diese Kultusgemeinde geltenden Statute hat der Bewerber für eine derartige Rabbinerstelle einen den bestehenden gesetzlichen Vorschriften entsprechenden allgemeinen Bildungsgrad nachzuweisen, sowie bezüglich seiner rabbinisch-fachlichen Befähigung Zeugnisse von zwei als hervorragend anerkannten rabbinischen Autoritäten Galiziens orthodoxer Richtung beizubringen. Er muß österreichischer Staatsbürger und sein sittlichreligiöser und staatsbürgerlicher Lebenswandel vorwurfsfrei sein. Der Anzustellende soll nicht über 40 Jahre alt sein. Dei' Jahresgehalt beträgt 3000 K, schreibe dreitausend Kronen, zahlbar in gleichen anticipativen Monatsraten. Die erste Anstellung erfolgt provisorisch gegen das jederzeit jedem Teile zusteilende Recht einer sechsmonatlichen Kündigung. Wenn drei Jahre seiner Funktion abgelaufen sind, ohne daß von diesem Rechte der Kündigung Gebrauch gemacht worden ist, wird die Stellung des Rabbiners de jure eine dauernde, womit zugleich die Pensionsberechtigung verbunden ist. Der Wirkungskreis sowohl des hierortigen Oberrabbiners als auch des anzustellenden Rabbiners ist in dem mit Erlaß der k. k. Bukowinaer Landesregierung vom 5. November 1897 ZI. 18908 ex 1897 genehmigten Kultusgemeinde-Statute genau umschrieben; die bezüglichen statutarischen Bestimmungen, sowie jene des obzitierten Reichsgesetzes vom 21. März 1890 bilden zugleich einen integrierenden Bestandteil der Anstellungsbedingungen und enthalten auch das bei der Anstellung einzuhältende Verfahren. Die Amts- und Geschäftssprache innerhalb dieser Kultusgemeinde ist die deutsche. Bewerber um die anmit ausgeschriebene Rabbinerstelle haben ihre mit den gehörigen Nachweisen über die erforderlichen Bedingungen und Qualifikationen, sowie des Alters, des Familienstandes und der genossenen Studien versehenen Gesuche, welchen eine Darstellung über das. bisherige rabbinische Wirken resp. mit einem curriculum vitae anzuschließen ist, bis spätestens den 15. März 1913 an den Vorstand der Unterzeichneten Kultusgemeinde zu überreichen. Der Kultusvorstand behält sich das Recht vor, den einen und den anderen Bewerber zur Abhaltung von Probe-Vorträgen nach Czernowitz einzuladen; die Reise- und Aufenthaltskosten werden jedoch nur dem akzeptierten Bewerber aus den Mitteln der Kultusgemeinde vergütet werden. Czernowit z, den 14. Jänner 1913. Vom Vorstande der Israel. Kultusgemeinde.