Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 29 (1912)
- Issue
- 26 (28.6.1912)
- Date
- 1912-06-28
- Page
- – (sequence 19)
- Language
- German
- Belongs to
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Nr. 26 Seite 44B Dr. Blochs Wochenschrift Karl und Rosalia Gofdschmidt’sche Stiftung. Aus dieser Stiftung gelangen für das Jahr 1912 Kronen 5000.— an arme und bedürftige Personen zur Verleihung, welche ihre Verwandtschaft mit dem am 26 Februar 1902 in "Wien verstorbenen Herrn Karl Goldschmidt, bezw. mit dessen Gattin, der am 20. Dezember 1909 in Wien verstorbenen Rosalia Goldschmidt geh. Engel nachweisen können. Als Verwandte in Ansehung dieser Stiftung sind solche Personen anzusehen, welche von den Urgroßeltern des Stifters, Herrn Karl Goldschmidt, bezw. von den Urgroßeltern der Stifterin, Frau Rosalia Goldschmidt geb. Engel, in ehelicher Deszendenz abstammen. Gesuchsbeilagen: Geburtsdokument, Verwandtschaftsnachweis im Sinne der vorstehenden Bestimmungen, Armuts¬ oder Bedürftigkeitszeugnis des Gesuchsstellers. Letzter Tag der Einreichungsfrist: 31. Juli 1912. Einreichstelle: Israelitische Kultusgemeinde Wien, I., ■Seitenstettengasse 4, II. Stock (Einreichungs-Protokoll). Näheres in den von der Einreichstelle unentgeltlich zu beziehenden Gesuchsbögen. Gesuche, welche nach Ablauf der Einreichungsfrist eingebracht werden, finden unter keinen Umständen Berücksichtigung. Katharina und Lazar Goldstein’sche Witwen-Stiftung. Anzahl der Plätze: Drei im Betrage von je K 398.—. Bewerbungsberechtigt sind: Dürftige, im Polizeibezirke Wien wohnhafte israelitische Witwen aus dem Zivilstande, von tadelloser , moralischer Haltung, deren Gatten in der Zeit vom 16. Juli 1911 bis 15. Juli 1912 ohne Hinterlassung eines Vermögens gestorben sind und namentlich' dem Rabbinats- und Lehrerstande angehört haben. Bei gleicher Dürftigkeit haben jene Bewerberinnen den Vorzug, welche die größere Anzahl unversorgter Kinder besitzen. ... Gesuchsbeilagen: 1. Totenschein des Gatten. 2. Geburtsschein der Bewerberin. 3. Geburtsscheine der Kinder. 4. Trauungsschein. 5. Armutszeugnis und 6. abhandlungsbehördlicher Bescheid, daß die Verlassenschaft des Verstorbenen Gatten armutshalber abgetan wurde. Letzter Tag der Einreichungsfrist: 31. Juli 1912. Einreichstelle: I., Seitenstettengasse 4, II. Stock (Einreichungsprotokoll). Verleihungstag: 15. Oktober 1912. Näheres in dem von der Einreichstelle unentgeltlich zu beziehenden Gesuchsbogen. Der Vorstand der Israel. Kultusgemeinde Wien. Israelitische Kultusqemeinde Wien. Kundmachung betreffend die Errichtung von "■ ] ' für die hohen Feiertage. Vom Vorstande der israel. Kultusgemeinde wird hiemit zur Kenntnis gebracht, daß zur Errichtung temporärer Betlokalitäten für die hohen Feiertage, durch Vereine und Privatpersonen im Sinne des § 79 des Statutes der Wiener israelitischen Kultusgemeinde die Bewilligung des Kultusvorstandes einzuholen ist und daß hiefür folgende Normen festgesetzt wurden: 1. Die mit einem Kronen-Stempel versehenen Gesuche um Bewilligung sind bis längstens 15. August d. J. im Einreichungsprotokolle der israel. Kultusgemeinde, I., Seitenstettengasse Nr. 4, II. Stock, zu überreichen. Später einlangende Gesuche werden zurückgewiesen. Auf nicht entsprechend belegte Gesuche wird keine Rücksicht genommen. 2. Die Gesuchsteller haben für sich und für die zu verwendenden Vorbeter (die Namen derselben sind in dem Gesuche anzugeben) genaue Ausweise über Charakter, Moralität und Befähigung zu erbringen. 3. An weibliche Personen wird weder direkt, noch indirekt eine Bewilligung erteilt. 4. Die als Betlokale einzurichtenden Räume müssen sich für diesen Zweck vollkommen eignen und ist die Zustimmung des Vermieters, sowie des Hauseigentümers zür diesfälligen Verwendung schriftlich beizubringen. 5. Wohnungen und andere Lokale dürfen nur dann zur Abhaltung des Gottesdienstes verwendet werden, wenn sie vollkommen ausgeräumt sind und an den Festtagen ausschließlich für den erwähnten Zweck benützt werden. 6. Die Errichtung eines temporären Betlokales in der Nähe von ständigen Bethäusern wird nicht bewilligt. 7. Der Vorstand beabsichtigt für den gegenwärtigen Bedarf an temporären Bethäusern durch eigene Maßnahmen vorzusorgen und wird demgemäß nur im Falle tatsächlichen Bedürfnisses die Genehmigung für ein temporäres Bethaus an Private erteilen. Jedenfalls wird für die Bezirke VI, VII, VIII, IX, und XII bis XXI eine derartige Genehmigung im Hinblicke auf die getroffenen ausreichenden Maßnahmen nicht erfolgen. Ein Ankauf von Betsitzen seitens der Kultusgemeinde ist nicht zu gewärtigen. 8. An Unternehmer, welche nicht in den letzten drei Jahren die Bewilligung zur Errichtung eines Minjan hatten und an solche, denen schon im Vorjahre mitgeteilt wurde, daß die ihnen gegebene Bewilligung eine ausnahmsweise war und nicht mehr erneuert werden wird, kann eine Genehmigung nicht erteilt werden. Ebenso wird eine Bewilligung für neue Lokale nicht erteilt. 9. Die Bewilligung wird den Betlokal-Inhabern nur unter der Bedingung erteilt, daß dieselben der Kultusgemeinde für unbemittelte Personen (Männer und Frauen) zusammen den zehnten Teil der von der Behörde genehmigten numerierten Sitzplätze» unentgeltlich zur Verfügung stellen. 10. Der Text einer etwa beabsichtigten Annoncierung oder Plakatierung ist dem Gesuche zur Genehmigung anzuschließen. Es ist Pflicht einer jeden Partei, für eine entsprechende Polizei-Aufsicht auf eigene Kosten zu sorgen. Als „Hausandachten“ werden nur jene gottesdienstlichen Hebungen betrachtet, welche ohne jegliches Entgelt und lediglich Familienangehörigen zugänglich sind. Wien, im Juni 1912. Der Vorstand der israelitischen Kultusgemeinde. Verein „Tefilas-Haneorim“ Wien. Kundmachung. Für die Jugendgottesdienste an den hohen Festtagen werden noch einige tüchtige Funktionäre gesucht u. zwar: I. Exhortanten, 2. Vorbeter, 3. Aufsichtsorgane. Für alle Funktionen, die nach Uebereinkommen besoldet werden, sind Lehrpersonen bevorzugt. Schriftliche Offerte bis 5. Juli d. J. an Herrn Direktor Mautner, II. , Obere Augartenstrasse 38. KONKURS. Bei der israel. Kultusgemeinde in Laun gelangt die Stelle eines Rabbiners zur Besetzung, welcher auch den Religionsunterricht an den Volks-, Bürger- und Realschulen versehen würde. Vollkommene Kenntnis der böhmischen Sprache ist Bedingung. Schriftliche Offerten mit Angabe der Gehaltsansprüche sind zu richten an den Vorstand der Israel. Kultusgemeinde in Laun. Konkurs. In der hiesigen Congr. Gemeinde ist die Stelle eines I. Kantors und i'u? pro 1. August 1. J. zu besetzen. Gehalt K 1800 u. halbe Schechitah. Nach erfolgreichem Wirken des Probejahres Gehaltserhöhung nicht ausgeschlossen. Reflektanten müssen sich über musikalische Vorbildung und streng religiösen Lebenswandel ausweisen. Ungarische Staatsbürger werden bevorzugt. Nur Berufenen werden die Bahnkosten vergütet und nur Eingeladene zum Probevortrage zugelassen. Offerte sind bis zum 15. Juli 1912 beim gefertigten Gemeindepräses einzureichen. Pubo, den 23. Juni. Der Gemeindesekretär: Der Gemeindepräses: (vor Schwarz. Markus Koho. 4901