Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 26 (1909)
- Issue
- 29 (16.7.1909)
- Date
- 1909-07-16
- Page
- – (sequence 16)
- Language
- German
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Seite 508 Dr. Vlochs Wochenschrift. Nr 29 Israelitische Kultnsgemeinde Wien. Z. 8960 ex 1909. Kundmachung. betreffend die Errichtung von Minjanim für die hohenFeiertage, Vom Vorstande der israelitischen Kultusgemeinde wird hiemit zur Kenntnis gebracht, dass zur Errichtung temporärer Betlokalitäten für die hohen Feiertage durch Vereine und Privatpersonen im Sinne des § 79 des Statutes der Wiener israelitischen Kultusgemeinde die Bewilligung des Kultusvorstandes einzuholen ist und dass hiefür folgende Normen festgesetzt wurden: 1. Die mit einem Kronen-Stempel versehenen Gesuche um Bewilligung sind bis längstens 10. August d. J. im Einreichungsprotokolle der israelitischen Kultusgemeinde, I., Seitenstettengasse Nr. 4, II, Stock, zu überreichen. Später einlangende Gesuche werden zurückgewiesen. Auf nicht entsprechend belegte Gesuche wird keine Rücksicht genommen. 2. Die Gesuchsteller haben für sich und für die zu verwendenden Vorbeter (die Namen derselben sind in dem Gesuche anzugeben) genaue Ausweise über Charakter, Moralität und Befähigung zu erbringen. 3. An weibliche Personen wird weder direkt noch indirekt eine Bewilligung erteilt. 4. Die als Betlokale einzurichtenden Räume müssen sich für diesen Zweck vollkommen eignen und ist die Zustimmung des Vermieters, sowie des Hauseigentümers zur diesfälligen Verwendung schriftlich beizubringen. 5. Wohnungen und andere Lokale dürfen nur dann zur Abhaltung des Gottesdienstes verwendet werden, wenn sie vollkommen ausgeräumt sind und an den Festtagen ausschliesslich für den erwähnten Zweck benützt werden. 6. Die Errichtung eines temporären Betlokales in der Nähe von ständigen Bethäusern wird nicht bewilligt. 7. Der Vorstand beabsichtigt für den gegenwärtigen Bedarf an temporären Bethäusern durch eigene Massnahmen vorzusorgen und wird demgemäss nur im Falle tatsächlichen Bedürfnisses die fienehmigung für ein temporäres Bethaus an Private erteilen. Jedenfalls wird für die Bezirke VI, VII. VIII, IX und XII bis XXI «ine derartige Genehmigung im Hinblicke auf die getroffenen Ausreichenden Massnahmen nicht erfolgen. Ein Ankauf von Betsitzen seitens der Kultusgemeinde ist nicht zu gewärtigen. 8. An Unternehmer, welche nicht in den letzten drei Jahren die Bewilligung zur Errichtung eines Minjan hatten und an solche, denen schon im Vorjahre mitgeteilt wurde, üasa die ihnen gegebene Bewilligung eine ausnahmsweise war und nicht mehr erneuert werden wird, kann eine Genehmigung nicht erteilt werden. Ebenso wird eine Bewilligung für neue Lokale nicht erteilt. 9. Die Bewilligung wird den Betlokal-Inhabern nur unter der Bedingung erteilt, dass dieselben der Kultusgemeinde für unbemittelte Personen (Männer und Frauen) zusammen den zehnten Teil der von der Behörde genehmigten numerierten Sitzplätze unentgeltlich zur Verfügung stellen. 10. Der Text einer etwa beabsichtigten Annonzierung oder Plakatierung ist dem Gesuche zur Genehmigung anzuschliessen. Es ist Pflicht einer jeden Partei, für eine entsprechende Polizeiaufsicht auf eigene Kosten zu sorgen. Als »Hausandachten" werden nur jene gottesdienstlichen Hebungen betrachtet, welche ohne jegliches Entgelt und lediglich Familienangehörigen zugänglich sind. Wien im Juli 1909. Der Vorstand der israel. Kultusgemeinde. Danksagung« . Mit Vergnügen erfüllen wir die angenehme Pflicht, den Kultusgemeinden Triesch, Battelau, Teltsch für die zahlreichen Beweise der Freundschaft zu danken, die uns anlässlich der Vermählungsfeier in unserer Familie entgegengebracht wurden. Ebenso danken wir Allen, die uns durch Widmungen und Gratulationen mündlich, schriftlich oder telegraphisch auszeichneten. Triesch (Mähren). Familien Dr. M. L. Stern u. Galandauer. Zweiter Bassist mit kräftiger, klangvoller Stimme, perfekter Blattleser, wird beim Synagogen-Verein Beth israel (nach polnisch-jüdischem Ritus), in Wien, II., Leopoldsgasse 29, aufgenommen. Gehalt K 70 monatlich. Offerte mit Zeugnissabschriften sind an das Sekretariat obigen Vereines zu richten. INSTITUT BAUER vorm. Simon Privat Volks* und Bürgerschule mit Oeffentlichkeitsrecht, Knabenpensionat in Wien, I., Hoher markt 3. An der hierortigen Volksschule ist mit Beginn des Schuljahres 1909/10 eine Lehrstelle zu besetzen. Bewerber mit Lehrbefähigungseventuell Reifeprüfung wollen ihre mit Abschriften von Prüfungs- und Verwendungszeugnissen und Gehaltsansprüchen versehenen Gesuche an die Unterzeichnete Direktion einsenden. Wien, im Juli 1909. ß. Planer, Direktor. . -Verein II., Praterstrasse 8 (Cafe Fetzer). Dieser Verein bietet Männern jüdischer Konfession Gelegenheit, nach einjähriger Mitgliedschaft bei Verehelichung einen ansehnlichen Ausstattungsbeitrag zu erhalten. Anfragen und Zuschriften sind an obige Adresse zu richten, woselbst Mittwoch und Samstag abends zwischen 8 und 10 Uhr Auskünfte erteilt werden. Soeben erschien in meinem Verlag: 973? Predigten Band IV. von Prof. Dr. 8. Maybaum. Predigten u. Schrifterklärungen zum 4. u. 5. Buch Moses. Leinwandband Mk. 4.—. M. Poppelauer, Berlin C., Nene Friedlichst!1.' 59. PFTVrSTmVTÄT Erziehungs-Institut für Knaben und , Oiv/I.V XX x Nachhilfeschule für Schüler der öffentlichen Volks-, Bürger- und Mittelschulen, mit besonderer Berücksichtigung des Hebräischen. Ferialkurs. Einschreibungen jeden Dienstag von 11 bis 12 Uhr. Honorar nach Uebereinkommen. H. LÖW-VOGEL staatlich geprüfter Volksschul- und öffentlicher Religionslehrer 974 Wien, 11/3, Haidgase Nr. 4. 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