Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 25 (1908)
- Issue
- 26 (26.6.1908)
- Date
- 1908-06-26
- Page
- – (sequence 16)
- Language
- German
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Seite 483 L>L. Sloops Wmtzerü'chrM. Sir. 26 h/lax Freiberr v. Springer’sche Waisenhaus-Stiftung. In das Max Freiherr v. Springersche Waisenhaus in Wien, XIV. Bezirk, werden vom 1. September 1H07 an Verwaiste Knaben israelitischer Konfession aufgenommen. Die Gesuche um Aufnahme sind an das gefertigte Kuratorium I., Augustinerstr. 8, längstens bis 30. Juli d. J. zu richten. Die Aufnahmsbedingungensind, in den nachfolgend angeführten Paragraphen des betreffenden Stiftbriefes enthalten: Paragraph 14: Knaben, welche in das Waisenhaus der Max Freiherr von Springerschen Waisenhaus-Stiftung aufgenommen werden sollen, müssen mittellos sein, beide Eltern oder doch den Vater durch den Tod verloren, das sechste Lebensjahr erreicht, das elfte jedoch noch nicht überschritten haben; sie müssen der deutschen Sprache mächtig, geimpft und gesund sein. Schwach sinnige, blinde, taube und taubstumme Kinder sind von der Aufnahme ausgeschlossen. Knaben, welche im derzeitigen Polizeirayon von Wien zuständig sind oder deren Eltern durch längere Zeit in demselben gewohnt haben, sind in erster Linie zu berücksichtigen; sonst haben im allgemeinen Knaben, welche in der österreichisch-ungarischen Monarchie zuständig sind, den Vorzug vor Ausländern. In ausserordentlich berücksichtigenswerten Fällen können auch mutterlose Knaben gänzlich erwerbsunfähiger Väter zur Äufhahine zugelassen werden. Paragraph 15Das Ansuchen um die Aufnahme muss schriftlich durch die gesetzliche Vertretung des Knaben erfolgen. Die im vorigen Paragrap aen festgesetzten Bedingnisse müssen durch ein legales Armutszeugnis, durch Totenschein, Geburts-, Heimats-, Schul-, Impfangs- und Gesundheitszeugnis des Knaben nachgewiesen werden. Hatte der Knabe die natürlichen Blattern Überstunden, so ist hierüber ein ärztliches Zeugnis beizubringen. — Zahlzöglinge werden nicht aufgenommen. Paragraph 16: Die Zöglinge verbleiben in der Anstalt bis zum Ablaufe des Schuljahres, in welchem sie das vierzehnte Lebensjahr erreichen.1 Die Entlassung unwürdiger Zöglinge steht dem Kuratorium zu. Paragraph 18: Die Stiftlinge haben die allgemeine öffentliche Staats-, Landes- oder Gemeindeschule zu besuchen. Im Anschluss gibt das gefertigte Kuratorium bekannt, dass aus dem Fonds der Helene Baronin Springer-Stiftung: zufolge Paragraph 2 des betreffenden Stiftbriefes Knaben mit Erziehungsbeiträgen bedacht werden können. Dieser Paragraph 2 lautet: „Zweck der Stiftung ist es, solche Knaben israelitischen Glaubensbekenntnisses, hinsichtlich derer ihre gesetzliche Vertretung die Aufnahme in das Waisenhaus der Max Freiherr von Springerschen Waisenhaus-Stiftung angesucht hat und welche im allgemeinen als würdig befunden wurden, deren Aufnahme jedoch aus dem Grunde nicht erfolgen konnte, weil entweder die sämtlichen Stiftplätze bereits besetzt waren oder gleichzeitig besetzt werden oder hinsichtlich derer die Aufnahme verweigert werden muss, weil irgend welche der im Paragraph 14 des bestehenden Stiftbriefes der Max Freiherr v. Spingerschen Waisenhaus-Stiftung und der einschlägigen Nachträge verlangten Bedingungen der Aufnahme oder deren urkundlicher Nachweis fehlt, in ihrem Fortkommen, ihrer Verpflegung und Ausbildung zu unterstützen, eventuell Beiträge zu deren Erziehung und Erhaltung entweder an die noch lebenden Elternteile oder an die gesetzliche Vertretung (Vormundschaft, Kuratel) der Bedachten oder endlich an die Bedachten selbst zu leisten.“ Das Kuratorium. Konkurs. Bei der israelitischen Kultusgemeinde Prerau in Mähren gelangt die Stelle eines musikalisch gebildeten zweiten Kantors der zugleich die Funktionen eines Schochet, Ubodek, Koreh und Sekretärs zu versehen hat, mit einem fixen behalte von K 1200 jährlich und den üblichen Nebenemolümenten zur sofortigen Besetzung. Bewerber um diesen Posten haben ihre mit Zeugnissen belegten Gesuche nebst curriculum vitae 15. Juli I. J. au den gefertigten Vorstand zu richten. »Ledige werden bevorzugt. Nur. dem Akzeptierten werden die Beisespesen vergütet. Per a u, 21. Juni 19( 8. Der Vorsteher-Stellvertreter: Max Mayer jun. Konkurs. Bei der gefertigten Kultusgemeinde ist die stelle eines „ Kantors (der die Fähigkeit besitzt, im Chore mitzuwirken) Schochet, Ubodek, Wekore, zu besetzen. Jahreseinkommen zirka 1600 Kronen. Bewerber, die das 35. Lebensjahr noch nicht überschritten haben, mögen ihre Gesuche bis 15. Juli 1. J. einsenden. Israelitische Kultusgemeinde Bisenz, 22. Juni 1908. Der Kultu svorsteher: Sigmund Glaser. 673’ S. Ullmann streng Restauration Gloggnitz «sff Anerkannt vorzügliche Küche, zivile Preise, gute Bedienung. Bei der Silleiner Gewerbeaussteliung mit der Ausstellungsmedaille prämiiert. ' nnwb ausgearbeitetes Pergament für Wn min ibd. Zu bekommen beim Selbsterzeuger 674 JDviscliiiisls3r, ISTj itrsi. Jüdische Gymnasial-Lehranstalt Ung.-Brod, Mäkren. Unterricht in allen Gymnasial-Lehrgegenständen and allen Zweigen des jüdischen Wissens. Streng religiöse Erziehung. In den Ferien Vorbereitungsunterricht. 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