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Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1908-01-10 · 2 (10.1.1908) · page 14

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Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
25 (1908)
Issue
2 (10.1.1908)
Date
1908-01-10
Page
– (sequence 14)
Language
German
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Sette 84 Dr. Llocb's Mlocbenscbrttt. Nr. 2 Band der Freundschaft und geistiger Solidarität unter dem aus Nah und Fern herbeigeeilten Gesinnungsgenossen geknüpft. — Einen ebenso harmonischen Verlauf nahm das um 5 Uhr beginnende Festbankett im Künstlerhause, an dem sich 250 Personen beteiligten. Nachdem Hermann G u m p e r tz-Hamburg die Gäste begrüßt hatte, ergriff Kommerzienrat Hirs ch-Halberstadt das Wort und brachte das Kaiser-Hoch aus, in das die Versammlung begeistert einstimmte. Rabbiner Dr. Brauer- Frankfurt a. M. toastierte auf die Berliner Synagogengemeinde „Adaß Jisroel", Dr. Munk-Berlin auf den Vorstand der „Freien Vereinigung", Distriktsrabbiner Dr. P. K o h n-Ansbach auf die Harmonie zwischen Nord und Süd und die „dazwischen liegende" Frankfurter Israelitische Religionsgeselljchaft. Es folgte noch eine ganze Reihe geistvoller Tischreden, von denen wir eine poetische Begrüßung des Herrn Landrabbiner Dr. Man n- Heime r-Oldenburg, sowie die Trinksprüche der Herren Sigmund F r ä n k e l-München, Rechtsanwalt Dr. Schwarzschild- Frankfurt a. M., Landrabbiner Dr. L o e b-Emden und Provinzialrabbiner Dr. C a h n-Fulda hervorheben. Die Rechtlosigkeit der rumänischen Juden. Im sechsten Heft der „Revue de droit International" veröffentlicht Prof. L. v. Bar (Göttingen) eine Abhandlung über die Rechtlosigkeit, in der die Juden fich in Rumänien befinden. Die beiden Prinzipien, nach denen die Nationalität eines Individuums bestimmt werden kann, sind das jus soll und das jus sanguinis. Um nach dem jus soll die Staatsangehörigkeit zu bestimmen, genügt die Tatsache, in dem betreffenden Lande geboren zu sein. Für die Bestimmung der Staatsangehörigkeit nach dem jus sanguinis muß die Staatsangehörigkeit des Vaters oder eines früheren Vorfahren festgestellt werden, der durch einen besonderen Akt eine bestimmte Staatsangehörigkeit erworben hat. Da in Praxis die Bestimmung der Nationalität durch das jus sanguinis vielfach unmöglich oder äußerst schwierig ist, so muß sie durch das jus soii oder durch einen besonderen Akt der Aufnahme in den einzelnen Staatsverband ergänzt werden. Hierbei dürfen weder die Rassenverschiedenheit noch Unterschiede der Sprache und der Konfession ein Grund dafür sein, um einer Person das Recht einer bestimmten Staatsangehörigkeit abzusprechen. Während nun in den anderen Staaten die Juden die — freilich vielfach beschränkten — Rechte des Staatsbürgers genießen, hängen sie in Rumänien von dem Gutdünken der Regierung ab, die sie bald als Ausländer, bald als rumänische Staatsangehörige behandelt. So hat einerseits der Appellationsgerichtshof in Bukarest in seiner Entscheidung vom 13. März 1903 dahin erkannt, daß ein Jude, der in Rumänien von dort ansässigen Eltern geboren ist, keinerlei Strafe unterliegt, wenn er trotz einer Ausweisung auf administrativem Wege nach Rumänien zurückkehrte, weil .er in keinem anderen Staate angenommen worden ist. Im Gegensatz dazu liegt eine Entscheidung des Kaffationshofes in Bukarest vor, nach der ein in Rumänien von dort ansäffigen Eltern geborener Jude als Ausländer ausgewiesen werden kann, obgleich er sogar seiner Militärpflicht genügt und ftüher einen rumänischen Paß erhalten hat. Abgesehen von der ungerechten Bedrückung, die diese widerspruchsvolle Behandlung der Juden enthält, widerspricht sie obendrein den Bestimmungen des Berliner Vertrages, nach denen laut Artikel XLIV und XLV niemand in Rumänien auf Grund von Unterschieden der Religion und Konfession von der Nutznießung bürgerlicher und politischer Rechte ausgeschlossen werden kann. Deshalb hätten, wie Prof. Bar zum Schluß bemerkt, die Unterzeichneten Mächte des Berliner Vertrages das Recht und die Pflicht, Rumänien an die Einhaltung dieser Bestimmungen zu erinnern. Der Sultan und Palästina. Der „Allgem. Jüd. Zeitung" in Budapest wird aus Konstantinopel geschrieben: Unter der gegenwärtig in der Türkei herrschenden Teuerung leiden die hiesigen Juden, die zum großen Teile sehr arm find, außerordentlich, da die Lebensmittel und das Brennmaterial um volle 50°/,, im Preise gestiegen find. Die Einkünfte der jüdischen Gemeinde, die vorwiegend aus der Fleischsteuer bestehen, verringern sich immer mehr. Der Chacham Baschi Moyse Halevi ist empört über eine falsche Nachricht, welche ein englisch-jüdisches Blatt kürzlich verbreitet hat und von mehreren jüdischen Zeitungen übernommen wurde. Das Blatt hatte nämlich geschrieben, der Sultan habe den Chacham Baschi ersucht, sich mit den jüdischen Organisationen in Europa, behufs Kolonisierung Palästinas in Verbindung zu setzen. Dies sollte der Chacham Baschi abgelehnt haben. Wahr sei an der ganzen Sache nur, daß die türkische Regierung mit einem hochgestellten jüdischen Beamten wegen der genannten Angelegenheit in Verbindung getreten sei. Auch die inzwischen bekanntgewordene Anwesenheit des Präsidenten des zionistischen Aktionskomitees Herrn David Wolfsohn dürfte mit dieser Angelegenheit im Zusammenhang stehen. Professor Salomon Schechter. Zu seinem 60. Geburtstage. Am 7. Dezember feierte das New-Iorker „Jewish Theological Seminary" den 60. Geburtstag seines Präsidenten Prof. Dr. Salomon Schechter. Die Feier gestaltete fich zu einer imposanten Sympathie-Kundgebung der amerikanischen Juden für den bedeutenden Gelehrten und Lehrer, der erst seit fünf Jahren an der Spitze des konservativen Rabbinerseminars von Amerika steht. Sämtliche New-Iorker Blätter widmeten am 7. Dezember dem Jubilar Artikel, in welchen die Verdienste Prof. Schechters um die Wissenschaft sympathisch gewürdigt werden. Die Tausende von telegraphischen und brieflichen Gratulationen, welche dem Jubilar und der Anstalt an diesem Tage aus allen Weltteilen zukamen, bilden den Beweis für die Anerkennung, welche den Leistungen Prof. Schechters auch außerhalb Amerikas zuteil wird. Prof. Salomon Schechter wurde am 7. Dezember 1847 in Foc^ani-Rumänien geboren, wo er bis zu seinem 18. Lebensjahre ausschließlich dem Talmudstudium oblag. Mit 18 Jahren kam er nach Wien, wo er im Beth-Hamidrasch unter den Lektoren Weiß und Friedmann erst Methode in sein systemlos aufgestapeltes Wissen brachte. Die Früchte seines Wiener Studiums zeigen sich denn auch später in seinem ausgezeichneten „Pirke de R'Nathan". Von Wien ging Schechter nach Berlin, wo er unter Dr. Levy, dem jetzigen Breslauer Seminarlehrer, seine in Wien gewonnenen Kenntnisse vervollkommnete. Im Jahre 1883 wurde er nach England berufen, wo er in verschiedenen Stellungen, zuletzt als Professor für rabbinische Literatur an der Cambridge Universität, auf die Verbreitung und Vertiefung und nicht minder auf die Popularisierung der rabbinischen Wissenschaft großen Einfluß ausübte. Die Universität von Cambridge zeichnete Prof. Schechter mit der Verleihung des Titels Doktor der Literatur aus. Im Jahre 1902 folgte Prof. Schechter dem Rufe des New-Iorker Nabbinerseminars, das ihn an die Spitze dieser Anstalt stellte, in welcher er auf vielen Gebieten reorganisatorisch tätig war. Prof. Schechter nimmt auch am allgemeinen öffentlichen Leben des Judentums regen Anteil. Besonders bemerkenswert waren seine freundliche Stellungnahme zum Zionismus und erst jüngst sein Disput mit Jacob H. Schiff über die Zukunft des Judentums, in welchem er gegen die Assimilation Stellung nahm. Von seinen Werken sei außer dem schon erwähnten „Pirke de R'Nathan", eine kritische Textausgabe des „Midrasch Rabbah", welche durch die „Cambridge Univerfity Preß" veröffentlicht wurde, hervorgehoben. Johannesburg. Löbliche Redaktion der „Oesterreichischen Wochenschrift", Wien! In Nummer 46, Seite 769, Ihrer Wochenschrift lese ich, daß ein gewisser Sir Matitijahu, der früher in Indien Staatsbeamter gewesen, nun zum Statthalter Natals ernannt worden sei. Da Matitijahu mehr japanisch als englisch klingt und Ihre Leser auch ein Recht haben, den richtigen Namen jenes edlen Juden wissen zu wollen, erlaube ich mir Ihnen folgende Einzelheiten mitzuteilen. Der Name des Statthalters Natals ist: Sir Matthew Nathan (ein Signore

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