Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 23 (1906)
- Issue
- 21 (25.5.1906)
- Date
- 1906-05-25
- Page
- – (sequence 1)
- Language
- German
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Ur. 21 Dr. Bloch’s Jahrgang XXiii ♦ P V* Zentralorgan für die gesamten Unteressen des Judentums. Wim, 25. Mm 1906. LrsiDelnt jeden Freltag. Brief-Adresse: Mtten. IX/1, JBerggasse 39. Teleqramm-Adresse: Wloeb's Mloebensedritt. Mlien. Inhalt: Leitartikel: Zum Prozesse Hilsner. — Die russische Judenfrage. — Vom Jahrmarkt des Lebens: Jüdische Abgeordnete in Ungarn. Das Gastrecht bei den alten Germanen. Liman, der Mitarbeiter der „Wiener Deutschnationalen Blätter", ein Judenstämmling. Christof Kolumbus und die Juden. — Korrespondenzen: Plenarsitzung des israelitischen Kultusvorstandes. Kaiser!. Rat Moritz Hirsch. Ehrung eines jüdischen Regimentsarztes. Jsraelititischer Frauen-Wohltätigkeitsverein für die Bezirke Mariahilf und Neubau in Wien. Generalversammlung des Verbandes für Statistik der Juden. Jubiläum des Professors Doktor Maybaum. Die Revision des Dreyfus-Prozesses. Das russische Volk und die Judenfrage. Judenhetze in den Kasernen. Von Tunis nach Tripolis. — Vermischtes: Kranzablösungsspenden zugunsten der Chewra-Kadischa in Wien. Wien. Allgemeine Hygienische Ausstellung. Zur Abwehr. Aufruf. Marie Hertzl. Saaz, Strasinitz, Teltsch. Mühlhausen b. Tabor, Berlin, Breslau. — Feuilleton: Veränderte Lebensverhältnisse. — Neue Bücher. — Briefkasten. — Inserate. Ä-Ä K. ft. Po stsparftasten-Dmt Slearing-Verkebr Nr. 810.976. Nedaktion und Administration: w irn IX/1, Kerggasse Nr. 39. Telefon Nr. 14.847. ©-« $-tt Bezugspreis für Oesterreich: Halbjährig 8 Kronen. Einzelexemplare 50 Heller. Für's Ausland: Halbjährig 10 Kronen. Ganzjährig 20 „ Anzeigen: Die 4mal gespaltene Petitzeile 24 Heller. S-e Zum Prozesse Hilsnrr. Von Professor Dr. A. Mendelssohn-Bartholdy (Würzburg). Der Laie, der eine große juristische Bibliothek durchwandert, wird immer ein Gefühl der Erleichterung haben, wenn sein Blick beim raschen Hingleiten über die Büchertitel auf den Namen einer cause cölebre trifft, auf einen „Fall Dreyfus" oder „Schnäbele", auf den großen Räuber Kneifet oder den kleinen Grafen Kwilecki. Für den Juristen bergen diese berühmten, in mehr oder weniger genauen Berichten jedem einmal zu Gesicht oder zu Ohren gekommenen Fälle ein ernstes Problem und eine Gefahr in sich. Er denkt daran, wie viel an den Urteilen der Laien über Gesetz und Rechtspflege und besonders über den Prozeß und seine Handhabung durch die drei oder vier berühmten Fälle des Jahres hervorgerufen ist; er fühlt sich verpflichtet, wenn er es mit seinem Berufe ernst nimmt, vor eiligen Schlüssen aus dem Einzelfall auf die Allgemeinheit zu warnen. Die Darstellung des Polnaer Ritualmordprozesses durch Nußbaum ist gerade unter solchen Gedankengängen sehr lehrreich. (Der Polnaer Ritualmord. Mit einem Vorwort vom Professor Dr. F. v. Liszt. Berlin 1906, Hayn. VII. und 259 S.) Wo Nußbaum selbst das Wort hat, verdient seine Publikation das beste Lob; die lebendige, klare Darstellungsweise trifft mit dem überall durchscheinenden glühenden Gerechtigkeitssinn des Verfassers schön zusammen; er hat alle unsere Sympathien für sich, wenn er den furchtbaren Blutaberglauben des Volkes und die Schwäche der Behörden, der Richter, der Aerzte gegenüber der irrenden öffentlichen Meinung anklagt, wenn er das Opfer eines Justizirrtums zu erlösen und damit zu seinem Teil die Schuld zu sühnen versucht, die jede ungerechte Bestrafung auf das ganze Volk häuft. Er verhehlt sich nicht, daß er mit diesem Kampf und dieser Sühne eine der schwersten menschlichen Aufgaben übernimmt: „Groß ist die Zahl der Unbelehrbaren, größer noch die Zahl derer, die die Stimme des Gewissens mit dem quieta non movere zum Schweigen zu bringen vermögen. Zudem ist Hilsner eine Persönlichkeit, die sehr wenig geeignet erscheint, opferfreudige Sympathien zu erwecken. Doch es handelt sich hier nicht nur um Hilsner. Ein Sieg der Gerechtigkeit würde weit über den Einzelfall hinaus ein leuchtendes Wahrzeichen bleiben; er würde die Rechtspflege in Zukunft vor gleichen Verirrungen bewahren helfen. Und vor allem: ein grauenvoller Justizirrtum ist begangen worden — ihn zu sühnen ohne Ansehen der Person ist unabweisbare, sittliche Pflicht". Die Erfüllung dieser Pflicht wirkt schon in fich selbst läuternd; man wird an Jacob Burckhardts Wort (aus den Betrachtungen über Glück und Unglück in der Weltgeschichte) erinnert: „Das herrschende Böse hat eine hohe Bedeutung; nur neben ihm gibt es ein uneigennütziges Gutes." Dem hochherzigen Verteidiger des ungerecht Verurteilten wird niemand das Gefühl verkümmern wollen, daß er über den Einzelfall hinaus der Gerechtigkeit gedient habe, besser als ihre bestellten Hüter und Pfleger. Und doch: die Kritik darf nicht schweigen gegenüber dem besprochenen Buch als Ganzem, darf nicht die schweren Bedenken darüber unterdrücken, daß der bekannte Berliner Kriminalist v. Liszt im Vorwort die Wirkungen der Nußbaum'schen Verteidigungsschrift in eine falsche Richtung zu lenken versucht hat. Neben dem kulturhistorischen Jntereffe hebt v. Liszt' das kriminalistische hervor, und wenn auch die Wendungen, in denen er dieses Interesse präzisiert, vorsichtig und allgemein gehalten find, so deuten sie doch, für den Kenner der modernen Rechtsschulen deutlich genug, auf eine Lehre hin, die aus der Darstellung des Hilsner-Prozesses für den Strafprozeß gezogen werden soll: Was Nußbaum über den Unwert der Zeugenaussage, über das „Phänomen von der Zunahme des Zeugengedächtnisses", über die Autosuggestion der Zeugen sagt," das soll beherzigt werden; der Prozeß Hilsner „liefert einen Mftrag zur Psychologie der Aussage, der alle theoretischen Auseinander^ setzungen über dieses Thema und alle experimentellen Untersuchungen in den Schatten stellt." Das ist einseitig und nicht bloß in der Einseitigkeit unrichtig. Denn wenn ich als Leser aus einem Teil der geschilderten Prozeßvorgänge auf allgemeine prozessuale Sätze schließen soll, so will ich es auch aus anderen Teilen tun düiffen; wenn mich die Zeugenaussagen gegen den unschuldigen Hilsner zur Erkenntnis vom Unwert der Zeugenaussagen bringen können, so darf ich aus der Erhebung der Anklage gegen die Anklagebehörde, aus den Gutachten der Gerichtsärzte gegen die Sachverständigen, aus der wahrhaft entsetzlichen Wirkung der Preßagitation (S. 9 f.), gegen die Oeffentlichkeit des Verfahrens, vor allen Dingen aber aus den Verurteilungen gegen die Geschwornen Schlüffe allgemeiner Art ziehen.