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Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1904-12-23 · 52 (23.12.1904) · page 7

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Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
21 (1904)
Issue
52 (23.12.1904)
Date
1904-12-23
Page
– (sequence 7)
Language
German
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Nr. 62 Dr. JSlocb's MocbenscbrM. Seite 839 zwecke neu gemieteten Lokalitäten im Hause Seitenstettengasse 2 ein Betrag von K 4500.—, für verschiedene Herstellungen und Renovierungen im Gemeindehause Währing ein Betrag von K 2000.— Präliminiert. Damit wären die bedeutendsten außerordentlichen Posten besprochen und es erübrigt nur, bezüglich der lausenden Gebahrung einige Worte zu bemerken: Gelegentlich der Vorlage des Rechnungsabschlusses für das Jahr 1903 habe ich meiner Besorgnis Ausdruck gegeben, daß die Gemeinde den großen Anforderungen nicht gewachsen sein wird, welche die Erhaltung des nunmehr vollendeten Spitüles stellt. Mit umso größerer Genugtuung erfüllt mich die Ihnen allen bekannte Tatsache, daß durch die hochherzige munifizente Spende des Herrn Baron Nathaniel Rothschild nunmehr ohne weitere Belastung des Gemeindebudgets das Spital in seinem vollen Umfange belegt werden kann. Ich knüpfe daran die Hoffnung, daß auch durch die Verwirklichung der geplanten Maßregeln in ökonomischer Beziehung es möglich sein werde, das Gemeindebudget zu entlasten. Es ist zu wünschen, daß das Spital in dieser Beziehung unserer Versorgungsanstalt nachstrebe, deren Verwaltung dank der unermüdlichen Tätigkeit des Ehrendamenkomitees als eine mustergiltige bezeichnet werden kann. Die laufenden Ausgaben bewegen sich im Allgemeinen in den normalen Bahnen, welche allerdings in fast allen Zweigen der Verwaltung eine steigende Tendenz aufweisen. Ich resümiere: Der Voranschlag des Jahres 1905 schließt mit einem Defizit von X 43.498.46 in der ordentlichen, mit einem Defizit von K 169.460.— in der außerordentlichen Gebahrung, zusammen K 212.958.46. Zur Deckung des durch die außerordentlichen Ausgaben hervorgerufenen Defizites von K 169.460.— dürften aller Voraussicht nach die Ersparnisse aus den früheren Jahren hinreichen. Was das trotz des geringen Betrages, vom Standpunkte des Finanzreferenten bedenklichere Defizit der ordentlichen Gebahrung per K 43.498.46 betrifft, gebe ich der zuversichtlichen Erwartung Ausdruck, daß es durch weise Mäßigung in den Ausgaben, durch eine möglichst ökonomische Gebahrung in allen Zweigen der Gemeindefinanzen wird bewirkt werden können, dieses Defizit gleichwie in den Vorjahren zu beseitigen. In diesem Sinne bitte ich um Ihre werktätige Unterstützung und empfehle Ihnen namens des Vertreter-Kollegiums die Annahme des vorliegenden Budgets. Es entfpinnt sich eine sehr eingehende und lebhafte, zum Teil erregte Debatte, bei welcher die Vorsteher Siegm. Kaud e r s, Dr. M. Spitzer, Baurat v. G o l d s ch m i d t, Vizepräsident Dr. G. K o h n, kais. Rat Wilh. P o l l a k, Generaldirektor Ritter v. T a u s s i g, Professor Dr. S. E h r m a n n, Salo Cohn, Wilh. Kuffner wiederholt das Wort ergreifen. Dr. Spitzer beantragte, 5000 Kronen zur Errichtung einer jüdischen Religionslehrer-Bildungsanstalt in das Budget einzustellen, die Majorität beschloß, 1000 Kronen zunächst für die Vorarbeiten einzustellen. Präsident Dr. Stern macht über eine Anfrage, ob und was der Vorstand in Angelegenheit der Schulgefetznovelle des niederösterreichischen Landtages veranlaßt habe, folgende Mitteilung: Schon zur Zeit, als der Landtag noch tagte, hat sich das Präsidium der Kultusgemeinde sowohl zu dem Ministerpräsidenten als auch zum Unterrichtsminister begeben, um denselben die schwerwiegenden Bedenken, welche die Vorlage unter den Juden hervorgerufen hat, zum Ausdrucke zu bringen. Dieser Rücksprache folgten Eingaben an die genannten Minister, in welchen die erwähnten Bedenken schriftlich niedergelegt wurden. Selbstverständlich hat das Präsidium sich in beiden Fällen strenge in den Grenzen seiner Kompetenz gehalten und nur jene Punkte berührt, welche wichtige Interessen unserer Glaubensgenossen tangieren. Der Vorstand hat zunächst seine Verwahrung gegen die beabsichtigte Zurücksetzung des Vertreters der israelitischen Religion im Ortsschulrate eingelegt. Während der katholische Pfarrer, in dessen Pfarrsprengel die Schulgemeinde liegt, Mitglied des Ortsschulrates, in demselben sitz- und stimmberechtigt und an allen Verhandlungen teilzunehmen befugt ist, wird den nicht katholischer Glaubensgenossen einer Schulgemeinde ein Vertreter im Ortsschulrate nur dann zugestanden, wenn ihre absolute Anzahl mindestens einhundert beträgt, und soll dieser Vertreter nur in jenen Fällen an der Beratung und Abstimmung teilnehmen dürfen, „wenn es sich um Gegenstände handelt, die den durch ihn vertretenen Jnteressenkreis berühren". Diese im Widerspruche mit dem Sinne und Geiste der Reichsschulgesetze stehende Bestimmung bedeutet eine offensichtliche Verletzung der Gleichberechtigung der Konfessionen, entzieht derselben zum Nachteile der Bekenner des israelitischen Glaubens den gesetzlichen Halt und würde in der Praxis zn argen Unzukömmlichkeiten führen, wenn z. B. in einem Falle die Frage nach dem Interesse oder Jnteressenkreise strittig wäre. Bisher war allerdings unsere Religionsgenossenschaft im Ortsschulrate nicht vertreten, nun soll sie vertreten sein, aber es hängt jederzeit von dem Belieben des Obmannes, beziehungsweise von der ihm beliebigen Interpretation jener dehnbaren Gesetzesbestimmung ab, ob er bei den Beratungen unseren Vertreter beizieht oder nicht, ob er ihm das Wort erteilt oder verweigert. Es wird sonach von gesetzeswegen eine offensichtliche Zurücksetzung des jüdischen Vertreters im Ortsschulrate verfügt. Es soll weiters nach 8 6 der Vorlage über die Rechtsverhältnisse der Lehrpersonen das in den Schulbezirken außer Wien einzelnen Gemeinden und den Bezirksschulräten bisher zustehende Präsentationsrecht in dem Falle, als die Zuschüsse des betreffenden Schulbezirkes zum Landesschulfonde 50 Perzent des gesamten Schulaufwandes für diesen Bezirk nicht erreichen, an den Landesausschuß übergehen. Hiernach würde die Bestellung der im öffentlichen Schuldienste des Landes Niederösterreich außer Wien tätigen Lehrpersonen fast durchgehends eine aus parteipolitischen Wahlen hervorgegangene Körperschaft vornehmen. Was aber schon dermal eine derartige Bestimmung in der Praxis bedeutet, ist am besten aus den derzeitigen Verhältnissen in Wien ersichtlich, woselbst das Recht der Lehrerernennungen dem Stadtrate, also gleichfalls einer auf parteipolitischer Basis gebildeten Körperschaft zusteht. Seit dem Jahre 1895, also seit dem Beginne des gegenwärtigen Regimes, ist keine Lehrperson mosaischer Konfession vom provisorischen Unterlehrer zum definitiven Lehrer, oder vom definitiven Unterlehrer zum Lehrer avanziert. Fünfzehn präterierte Uuterlehrer mosaischer Konfession, welche eine Dienstzeit von 14 bis 23 Jahren aufweisen, ferner 25 präterierte provisorische Unterlehrer, bezw. Unterlehrerinnen, die eine zehnjährige bis neunzehnjährige Dienstzeit ausweisen, sind in der von uns überreichten Eingabe namentlich angeführt. Der einzige Ausweg aus diesen unhaltbaren Zuständen wäre nach Ansicht des Vorstandes darin gelegen, daß, nachdem die Staatsverwaltung in Ausübung des ihr zustehenden Auffichtsrechtes über das gesamte Unterrichts- und Erziehungswesen sich in der gedachten Richtung bisher ohnmächtig erwies, anläßlich des Zustandekommens einer Schulnovelle ex lege solche Vorkehrungen getroffen und Kautelen geschaffen werden, daß die Vorrückung der Lehrer innerhalb gewisser Grenzen, unabhängig von der jeweiligen politischen Zusammensetzung der hiezu berufenen Behörde, sich vollziehe, daß solche Vorrückungen nach einer bestimmten Dienstzeit und unbeanstandeter Dienstesführung sozusagen automatisch erfolgen. Dies wird auch in unserer Eingabe der Regierung nahegelegt. Nach dem Bekanntwerden des Entwurfes der Schulnovelle haben sich noch weitere Bedenken ergeben, welche den Vorstand zu einer nachträglichen Eingabe an die genannten Minister veranlaßten. In dieser Eingabe wurde insbesondereauf die Bestimmung verwiesen, wonach „die Religionslehrer verpflichtet find, in Religionsstationen die Schulkinder bis zur Zahl von 79 in eine Abteilung zu vereinigen". Diese Bestimmung hat der Kultusvorstand als eine höchst verhängnisvolle Unterbindung und Verhinderung einer gedeihlichen Entwicklung des israelitischen Religionsunterrichtes speziell in Wien bezeichnet und es geradezu ausgesprochen, daß die Spitze dieser Bestimmung sich gegen die jüdischen Kinder, gegen den israelitischen Religionsunterricht in der Volksschule richtet. Die katholischen Kinder erhalten ohne Rücksicht darauf, ob sie in irgend einer Schule in der Minderheit sind und

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