Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 20 (1903)
- Issue
- 14 (3.4.1903)
- Date
- 1903-04-03
- Page
- – (sequence 15)
- Language
- German
- Belongs to
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Itr. 14 ^-r. SWÄL'S Wochenschrt^ Sette «7 LmlämaedmiK clss k. k. Finanzministers vom 25. März 1903 betreffend die Rückzahlung und die Abstempelung von Obligationen der einheitlichen Staatsschuld. Mit 27. Februar 1903 ist die laut Kundmachung des k. k. Finanzministers vom 18. Februar 1903, R.-G.-Bl. Nr. 38, anberaumte Frist abgelaufen, innerhalb welcher Obligationen der mit dieser Kundmachung zur Umwandlung aufgerufenen Kategorien der in Noten und in klingender Münze mit effectiv 4-2 Percent verzinslichen einheitlichen Staatsschuld zur baren Rückzahlung angemeldet weroen konnten. Sämmtliche innerhalb dieser Frist zur Rückzahlung angemeldeten Obligationen der bezeichneten Schuldgattungen werden hiemit zur baren Rückzahlung mit der Fälligkeit per 1. Mai 1903 und mit der Wirkung gekündigt, daß mit diesem Termine die Verzinsung der gekündigten Obligationen aufhört. Die Rückzahlung der gekündigten Obligationen erfolgt am 1. Mai 1903 zum vollen Nennwerthe, und zwar: a) der Obligationen der Notenrente des Verzinsungstermines Mai—November für je 100 Gulden Nominale mit K 200; der am 1. Mai 1903 fällige Coupon wird abgesondert eingelöst; b) der Obligationen der Silberrente des Verziniungstermines Jänner—Juli unter Vergütung der vom 1. Jänner bis 1 Mai 1903 laufenden 4-2 Percent viermonatlichen Zinsen für je 100 Gulden Nominale mit L 202.80; e) der Obligationen der Notenrente des Verzinsungstermines Februar—August unter Vergütung der vom I. Februar bis 1. Mai 1903 laufenden 4-2 Percent dreimonatlichen Zinsen für je 100 Gulden Nominale mit K 202.10. Zum Behufs der Rückzahlung sind die Obligationen der bezeichneten Kategorien bei der Stelle, welche die Anmeldung entgegennahm, und zwar die Ueberbringer-Obligationen mit den am 1. November, beziehungsweise 1. Juli 1903 und später fällig werdenden Coupons und dazugehörigen Talons beizubringen, widrigens der Betrag der etwa abgängigen, noch nicht fälligen Coupons von dem auszuzahlenden Capital abgezogen werden würde. Die Rückzahlung wird geleistet in Oesterreich-Ungarn in Kronen, in Deutschland in Mark d. R.-W., in Frankreich, Belgien und der Schweiz in Francs, in Holland in holländischen Gulden, in England in Pfund Sterling, und zwar in den ausländischen Währungen zum jeweiligen Wechselkurse, zu welchem der Rembours erfolgt. Behufs Rückzahlung der auf Namen lautenden, beziehungsweise vinculirten Obligationen der bezeichneten Kategorien sind die für die Freischreibung (Umwechslung in Ueberbringer-Effecten) vorgeschriebenen Bedingungen zu erfüllen, wobei bezüglich der Beibringung der erforderlichen Zustimmung der zuständigen Gerichts- oder Aufsichtsbehörde auf die in der Kundmachung vom 18. Februar 1903 gestellte, bereits am 12. März d. I. abgelaufene dreiwöchentliche Frist, sowie speciell betreffs der als Militär-Heiratscaution gewidmeten Obligationen aus die Circularverordnung des k. u. k. Reichs-Kriegsministerium vom 18. Februar 1903, Präs. Nr. 992, Normalverordnungsblatt für das k. u. k. Heer 7. Stück, verwiesen wird. Gemäß Z 2, Absatz 2 des Gesetzes vom 16. Februar 1903, R.-G.-Bl. Nr. 37, und der Kundmachung vom 18. Februar d. I., R.-G.-Bl. Nr. 38, sind alle Obligationen der zur Umwandlung aufgerufenen Schuldkategorien, welche bis 27. Februar 1903 zur Rückzahlung nicht angemeldet wurden, als convertirt zu betrachten. Um diese Thatsache ersichtlich zu machen, werden die Besitzer von auf Ueberbringer oder auf Namen lautenden Obligationen dieser Schuldkategorien aufgefordert, ihre Obligationen, und zwar erstere sanimt zugehörigen Couponsbogen zur Abstempelung in mit jährlich 4 Percent steuerfrei in Kronenwährung verzinsliche Obligationen im gleichen auf Kronenwährung lautenden Nennbeträge, das ist nach dem Verhältnisse von 100 fl. ö. W. 200 K mittelst einer Consignation in zweifacher Ausfertigung bei einer hiezu berufenen k. k. Staatscaffe oder einer hiezu vom Finanzministerium autorisirten Vermittlungsstelle des In- oder Auslandes einzureichen. Für die Obligationen jedes Verzinsungstermines, sowie für auf Ueberbringer und für auf Namen lautende Obligationen find gesonderte Consignationen zu verfassen, in welchen die Ueberbringer-Obligationen, geordnet nach den Nennbeträgen und nach Nummern in arithmetischer Reihenfolge, die auf Namen lautenden Obligationen mit Nummer, Betrag und Anschrift zu verzeichnen sind. Die Abstempelungsstelle hat nach Prüfung und Constatirung der Uebereinstimmung der beigebrachten Obligationen mit den Consignationen die Obligationen sammt dazugehörigen Coupons und Talons der Abstempelung zu unterziehen und sodann dem Einreicher zurückzustellen. Bei auf Namen lautenden Obligationen wird, infoferne Zinsenzahlungsbogen für dieselben bestehen, in diesen gelegentlich der nächsten Zinsenzahlung die Thatsache der vollzogenen Convertirung durch Aenderung der Verzinsung angemerkt werden. In Ansehung jener convertirten Obligationen, welche sich bereits am Tage des Erscheinens der Kundmachung vom 18. Februar 1903 in einem ausländischen Staate befanden nnd mit einem den Vorschriften des betreffenden Staates entsprechenden Effectenstempel versehen find, wird der in Folge der Umwandlung in vierpercentige Obligationen nach den Vorschriften jenes auswärtigen Staates etwa erforderliche neue Effectenstempel von der betreffenden ausländischen Vermittlungsstelle unter Beobachtung der hiefür geltenden Vorschriften bis 15. Juli 1903 auf Kosten der k. k. Finanzverwaltung besorgt werden. Die Abstempelungsclausel für die Obligationen mit dem Wortlaute: „Umgewandelt gemäß dem Gesetze vom 16. Februar 1903, R.-G.-Bl. Nr. 37, in eine mit jährlich 4 Percent steuerfrei in Kronenwährung verzinsliche Staatsschuldverschreibung, lautend auf den gleichen Nennbetrag in Kronenwährung nach dem Verhältnisse von 100 fl. ö. W. -- 200 L", dem Datum Wien, 25. März 1903, der Firmirung der k. k. Staatsschuldencasse und der Contrasignatur der Staatsschulden-Controlcommiffion des Reichsrathes, wird in rother Farbe auf der ersten Seite der Obligationen (Mantelbogen) in der Mitte zwischen dem in Buchstaben ausgedrückten Nominalbeträge (Ein Hundert Gulden, Ein Tausend Gulden rc) und dem Trockenstempel der k. k. Staatsschuldencasse aufgedruckt werden. Ebenso wird jeder Coupon und Talon quer durch die Mitte mit dem Aufdrucke: „Umgewandelt auf 4 Percent in Kronen steuerfrei" versehen werden. Die Abstempelung wird kostenfrei besorgt: Bei der k. k. Staatsschuldencasse in Wien, bei dem k. k. Postsparcassenamte in Wien, bei den k. k. Landescassen außerhalb Wiens (Landeshauptcassen, Finanzlandescaffen, Landeszahlämtern, Filial-Landescasse in Krakau), bei den k. k. Finanz- und gerichtlichen Depositencassen in Wien und bei den k. k. Steuerämtern, bei der königlich ungarischen Staats-Centralcaffe in Budapest, und der königlichen Staatscaffe in Agram, bei den Hauptanstalten und Filialen der Oesterreichisch-Ungarischen Bank, ferner in Wien, sowie an größeren Plätzen des In- und Auslandes bei den daselbst besonders bekanntzugebenden Vermittlungsstellen. Bis 15. Juli 1903 wird die Abstempelung bei sämmtlichen hiezu berufenen Staatscassen und Vermittlungsstellen, nach diesem Zeitpunkte aber nur bei der k. k. Staatsschuldencasse in Wien und bei den obgenannten k. k. Landescaffen außerhalb Wiens stattfinden. Wien, am 25. März 1903. Der k. k. Finanzminister: Böhm m. p. Vermittlungsstellen für die Abstempelung von " der 42percentigen Rente in Vien: K. k. priv. allgemeine österreichische Bodencredit-Anstalt, K. k. priv. österr. Credit-Anstalt für Handel und Gewerbe mit ihren Filialen, Bankhaus S. M. v. Rothschild, Anglo-österr. Dank mit ihren Filialen, Wiener Bankverein mit seinen Filialen, Niederösterreichische Eseompte - Gesellschaft und deren Bank- und Wechslergeschäft, K. k. priv. österr. Landerbank mit ihren Filialen, Union-Bank mit ihrer Filiale, Allgemeine Depositenbank mit ihrer Filiale, Wiener Lombard- und Escompte-Dank, K. k. priv. Allgemeine Berkehrsbank, Wechslerstuben-Actien-Gesellschaft „Mereur", Wiener Giro- und Cassen-Derein. (Nachdruck wird nicht honorixt.) 699664